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VwGH 06.12.1965, 1500/65

VwGH 06.12.1965, 1500/65

Rechtssätze


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Norm
BauO Wr §71 letzter Satz;
RS 1
Die Tatsache allein, dass sich ein Nachbar gegen eine Bauführung ausspricht, stellt kein Hindernis iSd § 71 letzter Satz der Bauordnung für Wien dar. Rechtsentscheidend für die Frage, ob eine Ermessensübung überhaupt stattfinden kann, ist allein, ob eine Verletzung eines subjektiven Rechtes der Nachbarn vorliegt oder nicht. Liegt eine solche vor, muss die Bewilligung auch dann versagt werden, wenn der Nachbar der Bauführung zustimmt.
Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
RS 2
Aus der Bestimmung des § 6 Abs 1 Wiener Garagengesetz erwächst dem Nachbarn das subjektive öffentliche Recht, dass keine Garage, kein Einstellplatz und keine Tankanlage baubehördlich bewilligt wird, durch die eine Gefährdung ihrer Benützer, der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch giftige Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner derselben Liegenschaft oder der Nachbarn durch Lärm, üblen Geruch oder Erschütterung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2568/59 E VwSlg 5389 A/1960 RS 3
Norm
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
RS 3
Ob durch die Erteilung einer Baubewilligung das aus § 6 Abs 1 Wr Garagengesetz erfließende Nachbarrecht verletzt wird, hat die erkennende Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiete der Technik und auf dem Gebiete des Gesundheitswesens. Der technische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von der geplanten Anlage zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des technischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen. (Hinweis E , 434/58 VwSlg 5018 A/1959).
Normen
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 litc Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb impl;
RS 4
Die Äußerung eines Sachverständigen "Einwendung wegen Lärm, Geruchsbelästigung des Schwesternheimes und Spitales" stellt kein Gutachten im Rechtssinn dar (BO f. Wien).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001500.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-55109