VwGH 28.09.1977, 1499/75
VwGH 28.09.1977, 1499/75
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Frage, wer steuerrechtlich als Unternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen ist, kommt es darauf an, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2298/60 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Hat jemand durch schriftlichen Übergabsvertrag eine Liegenschaft und den darauf befindlichen Gewerbebetrieb übernommen und sich in den Steuererklärungen selbst als Inhaber des Gewerbebetriebes bezeichnet, dann erscheint die spätere Behauptung, daß die Übergabe nicht durchgeführt worden sei, nicht glaubwürdig. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2298/60 E RS 2 |
Norm | |
RS 3 | Unternehmer ist derjenige, in dessen Namen, nicht der, auf dessen Rechnung das Geschäft geführt wird. Deckt jemand Geschäfte eines anderen dadurch, dass er auf dessen Rechnung in eigenen Namen Lieferungsverträge abschließt, Rechnungen auf sich ausstellen lässt und selbst solche ausstellt, dann hat er von den Entgelten, die in seinem Namen vereinnahmt werden, Umsatzsteuer zu entrichten, wenn auch die Kassengebarung und die technische Gebarung mit den Waren im Betrieb des anderen, dessen Geschäfte getarnt werden sollen, stattfinden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1975001499.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-55106