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VwGH 12.07.1950, 1499/48

VwGH 12.07.1950, 1499/48

Rechtssätze


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Norm
Beamten-ÜG §81 Abs2;
RS 1
Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 8 Abs 2 B-ÜG ist ein Vorhaltsverfahren nach § 82 Abs 1 DP nicht geboten.
Norm
Beamten-ÜG §6;
RS 2
Zur Bekanntgabe der Gründe für die Ablehnung der Übernahme des Beamten in einen neuen Personalstand ist die Behörde nur verpflichtet, wenn sie von der Rangordnung des § 6 B-ÜG abweicht.
Norm
Beamten-ÜG §7;
RS 3
Ein Beamter, der am und bei Beseitigung der nationalsoz. Gewaltschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden ist, hat im Verfahren über das Begehren um Übernahme in einen neuen Personalstand Parteistellung.
Normen
Beamten-ÜG §6;
Beamten-ÜG §81 Abs2;
RS 4
Ist über die Ablehnung der Übernahme eines Beamten in einen neuen Personalstand kein besonderer Bescheid ergangen, so kann sie zugleich mit dem Bescheid über die Ruhestandsversetzung nach § 8 Abs 2 des B-ÜG bekämpft werden.
Normen
AVG §17 Abs4;
AVG §63 Abs2 impl;
VwGG §34 Abs1;
RS 5
Unter einem Bescheid kann nur eine solche Entscheidung oder Verfügung verstanden werden, die das Verfahren für die Partei vor einer Instanz zum Abschluß bringt, nicht aber auch eine Zwischenerledigung, die bloß den Gang des Verfahrens bestimmt. Die Ablehnung des Begehrens einer Akteneinsicht im Zuge eines Verwaltungsverfahrens ist kein Bescheid. Vermeint eine Partei, daß ihr die begehrte Akteneinsicht zu Unrecht verweigert wurde und diese Verweigerung zur Erlassung eines rechtswidrigen Bescheides geführt hat, so kann sie diesen Bescheid mit Berufung bzw (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) mit Beschwerde vor dem VwGH anfechten und hiebei ihre Einwendungen gegen die Verweigerung der Akteneinsicht als Grund für die Gesetzwidrigkeit des Bescheides geltend machen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1623 A/1950
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1950:1948001499.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-55105