VwGH 02.05.1968, 1495/67
VwGH 02.05.1968, 1495/67
Rechtssatz
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Norm | GebG 1957 §9 idF 1963/115; |
RS 1 | Im Gegensatz zu der vor der Gebührengesetz-Novelle 1963, BGBl Nr 115, bestandenen Rechtslage berechtigt nach dem nunmehrigen Gesetzeswortlaut das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 9 Abs 1 GebG allein noch nicht, eine Gebührenerhöhung zu verhängen. Es muß daher auch die Frage geprüft werden, ob und inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen des Gebührengesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift, Amtshandlung oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte. Der Tatbestand des § 9 Abs 1 GebG ist somit erst dann erfüllt, wenn ein persönliches Verschulden des Abgabepflichtigen vorliegt (Hinweis E , 1814/64). * E , 1495/67 #1 VwSlg 3747 F/1968 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3747 F/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001495.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-55094