VwGH 20.06.1961, 1495/58
VwGH 20.06.1961, 1495/58
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Wert von Arbeitsschutzkleidung, die dem Arbeitnehmer während der Arbeitsstunden zur Verfügung gestellt wird, im übrigen aber im Eigentum des Arbeitgebers bleibt, ist nicht als Teil des Arbeitlohns anzusehen. |
Normen | |
RS 2 | Arbeitsschutzkleidung, die vom Arbeitgeber jeweils nur für bestimmte Dienstverrichtungen dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird und im Eigentume des Arbeitgebers bleibt, stellt keine zugeflossenen Einnahmen und mithin auch nicht Vorteile aus einem Dienstverhältnis dar. Sie ist nicht in die Bemessungsgrundlage der Beiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe einzubeziehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2466 F/1961 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1961:1958001495.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-55093