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VwGH 20.06.1961, 1495/58

VwGH 20.06.1961, 1495/58

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §19 Abs1;
EStG 1953 §3 Abs1 Z1;
RS 1
Der Wert von Arbeitsschutzkleidung, die dem Arbeitnehmer während der Arbeitsstunden zur Verfügung gestellt wird, im übrigen aber im Eigentum des Arbeitgebers bleibt, ist nicht als Teil des Arbeitlohns anzusehen.
Normen
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §3 Abs1 Z1;
KBG §11 Abs1;
RS 2
Arbeitsschutzkleidung, die vom Arbeitgeber jeweils nur für bestimmte Dienstverrichtungen dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird und im Eigentume des Arbeitgebers bleibt, stellt keine zugeflossenen Einnahmen und mithin auch nicht Vorteile aus einem Dienstverhältnis dar. Sie ist nicht in die Bemessungsgrundlage der Beiträge zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfe einzubeziehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2466 F/1961
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1958001495.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-55093