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VwGH 29.05.1980, 1491/79

VwGH 29.05.1980, 1491/79

Rechtssätze


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Norm
LStG Tir 1951 §5;
RS 1
Ausführungen, dass gegen § 5 Tir StraßenG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Ausführungen zur Begründung vom Gemeindeamt).
Normen
LStG Tir 1951 §4 Abs1;
LStG Tir 1951 §4 Abs2;
RS 2
Nach § 4 Abs 2 T StrG sind in erster Linie lediglich jene Verkehrsflächen als Landesstraßen neu zu übernehmen, die den Voraussetzungen des § 4 Abs 1 T StrG entsprechen und eine Gemeinde an das allgemeine Verkehrsnetz anschließen. Damit wollte der Gesetzgeber dartun, dass auch die Übernahme anderer Verkehrsflächen als Landesstraße in Betracht kommen kann, wenngleich eine nähere Konkretisierung nicht erfolgte. Dieser zuletzt erwähnte Umstand lässt aber eine Betrachtungsweise zu, wonach auch andere Verkehrsflächen als Landesstraßen neu zu übernehmen sind, sodass größere Bedeutung jenen Überlegungen zukommen kann, aus denen bisher aufgelassene Bundesstraßenteile als Landesstraßen übernommen werden.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
RS 3
Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in welchem das Land als Partei beteiligt ist, auftritt, stellt, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs 1 Z 4 AVG dar, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu setzen. Gemäß § 52 Abs 1 AVG hat aber die Behörde dann, wenn die Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist, die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001491.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-55085