VwGH 13.11.1969, 1488/68
VwGH 13.11.1969, 1488/68
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Die Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG 1955 ist nicht von einem bestimmten Rechtsgrund abhängig. * E , 1488/68 #1 |
Norm | |
RS 2 | In einem Fall, in dem eine Vereinigung aller Anteile einer offenen Handelsgesellschaft stattgefunden hat, ist es nicht von rechtlicher Bedeutung, daß diese Vereinigung im Wege eines Erbganges erfolgte. Nicht der Erwerb der Anteile ist gemäß § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG 1955 der steuerpflichtige Tatbestand, sondern die Vereinigung der Anteile an sich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001488.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-55077