VwGH 07.11.1952, 1486/50
VwGH 07.11.1952, 1486/50
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Als selbständige Arbeit sind nur Tätigkeiten zu werten, die eine bestimmte Berufsausbildung oder besondere persönliche Fähigkeiten oder Fachkenntnisse voraussetzen. Die Einkünfte ausder Tätigkeit eines Markthelfers auf dem Wiener Naschmarkt sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. * E , 1486/50 #1 VwSlg 661 F/1952 * SW: Begriff der selbständigen Arbeit - Markthelfer |
Normen | |
RS 2 | Das Vorhandensein eines Betriebskapitals ist nicht Voraussetzung eines Gewerbebetriebes. Sein Fehlen läßt somit für sich allein nicht auf das Vorliegen einer nichtselbständigen oder anderweitigen selbständigen Tätigkeit schließen. * E , 1486/50 #2 VwSlg 661 F/1952; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 661 F/1952; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1952:1950001486.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-55066