Suchen Hilfe
VwGH 07.11.1952, 1486/50

VwGH 07.11.1952, 1486/50

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Als selbständige Arbeit sind nur Tätigkeiten zu werten, die eine bestimmte Berufsausbildung oder besondere persönliche Fähigkeiten oder Fachkenntnisse voraussetzen. Die Einkünfte ausder Tätigkeit eines Markthelfers auf dem Wiener Naschmarkt sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

*

E , 1486/50 #1 VwSlg 661 F/1952

*

SW: Begriff der selbständigen Arbeit - Markthelfer
Normen
RS 2
Das Vorhandensein eines Betriebskapitals ist nicht Voraussetzung eines Gewerbebetriebes. Sein Fehlen läßt somit für sich allein nicht auf das Vorliegen einer nichtselbständigen oder anderweitigen selbständigen Tätigkeit schließen.

*

E , 1486/50 #2 VwSlg 661 F/1952;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 661 F/1952;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1952:1950001486.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-55066