VwGH 23.10.1969, 1485/68
VwGH 23.10.1969, 1485/68
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ob ein Grundstück aus einer oder mehreren Parzellen besteht, ist für die Bemessung der GrESt unbeachtlich, wenn dieses Grundstück bei der Einheitsbewertung als eine wirtschaftliche Einheit bewertet wurde. |
Normen | |
RS 2 | Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die GrESt zu erheben ist, darf die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht außer Betracht gelassen werden. Es ist demnach unzulässig, zum Zwecke einer günstigeren Steuerberechnung ein Grundstück in mehrere Teile aufzuspalten und den Kaufpreis auf wertvolle und wertlose Grundstücksteile zu verteilen. Die Steuerberechnung hat vielmehr aus einem Durchschnittspreis zu erfolgen, der anteilsmäßig auf das gesamte Grundstück entfällt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3971 F/1969 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1968001485.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-55062