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VwGH 23.10.1969, 1485/68

VwGH 23.10.1969, 1485/68

Rechtssätze


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Normen
BewG 1955 §2 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §2 Abs3;
RS 1
Ob ein Grundstück aus einer oder mehreren Parzellen besteht, ist für die Bemessung der GrESt unbeachtlich, wenn dieses Grundstück bei der Einheitsbewertung als eine wirtschaftliche Einheit bewertet wurde.
Normen
BAO §21 Abs1;
BewG 1955 §2 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
RS 2
Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die GrESt zu erheben ist, darf die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht außer Betracht gelassen werden. Es ist demnach unzulässig, zum Zwecke einer günstigeren Steuerberechnung ein Grundstück in mehrere Teile aufzuspalten und den Kaufpreis auf wertvolle und wertlose Grundstücksteile zu verteilen. Die Steuerberechnung hat vielmehr aus einem Durchschnittspreis zu erfolgen, der anteilsmäßig auf das gesamte Grundstück entfällt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3971 F/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001485.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-55062