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VwGH 25.02.1963, 1485/62

VwGH 25.02.1963, 1485/62

Rechtssätze


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Normen
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
RS 1
Voraussetzung für die Durchführung einer Ersatzvornahme und sohin auch für einen Auftrag zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten derselben ist, daß die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung oder Naturalleistung besteht und daß die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht wurde.
Norm
VVG;
RS 2
Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, daß ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (Hinweis E , 327/60, VwSlg 5381 A/1960).
Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Wenn eine Behörde eine Berufung anstatt diese als unzulässig zurückzuweisen, diese als unbegründet abweist, dann kann die Partei dadurch in keinem Recht verletzt sein und mangelt ihr somit die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde beim VwGH (VVG).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001485.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-55061