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VwGH 16.12.1975, 1484/74

VwGH 16.12.1975, 1484/74

Rechtssätze


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Normen
BezügeG Bgld 1956 §4 idF 1970/027;
EStG 1967 §3 Abs1 Z10;
RS 1
Wird das Amtseinkommen eines Mitgliedes der Burgenländischen Landesregierung auf Grund des § 4 des Burgenländischen Bezügegesetzes, LGBl für das Burgenland Nr 1956/9 idF LGBl Nr 27/1970, um seinen Nettodienstbezug als Beamter gekürzt, ist der Beamtendienstbezug deswegen nicht gem § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1967 steuerfrei.
Norm
RS 2
Ist ein Mitglied der Burgenländischen Landesregierung daneben als Aufsichtskommissärstellvertreter bei der Landeshypothekenanstalt für das Burgenland tätig, ist er hinsichtlich dieser Tätigkeit als Funktionär iSd § 22 Z 4 EStG 1967 anzusehen.
Norm
RS 3
Wenn auch die Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen pauschalen Charakter trägt und die Angemessenheit solcher Aufwandsentschädigungen, soweit sie sich in einer Höhe halten, die dem üblicherweise mit der Tätigkeit, für die die Entschädigung gewährt wird, verbundenen

Aufwand entspricht, vorausgesetzt werden kann, genügt für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung die Bezeichnung als Aufwandsentschädigung nicht, wenn ihr tatsächlich kein entsprechender Aufwand gegenübersteht. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gegeben sind, sind ausschließlich die Abgabenbehörden zuständig.

*

E , 1394/69 #2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/02/16 1394/69 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4923 F/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001484.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-55060