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VwGH 01.07.1976, 1483/75

VwGH 01.07.1976, 1483/75

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;
RS 1
Die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges muß, wenn sie zur Aufhebung der Steuerschuld führen soll, ernstlich gewollt sein. Dies wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß bereits beim Abschluß eines Grundkaufvertrages die Rückgängigmachung für den Fall vorbehalten und vom Verkäufer zugesagt wird, daß der Verkäufer innerhalb bestimmter Frist einen anderen Käufer findet, der die Liegenschaft zu den gleichen Bedingungen vom Veräußerer erwerben will.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2031/56 E VwSlg 2173 F/1960 RS 1
Norm
GrEStG 1955 §20 Abs1;
RS 2
Eine Erstattung der Grunderwerbsteuer ist auch in jenen Fällen grundsätzlich nicht ausgeschlossen, in denen sich der Käufer im Kaufvertrag vom Verkäufer das Rechts ausbedingt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, und der Verkäufer die Verpflichtung übernimmt, in diesem Fall die gekaufte Liegenschaft an dritte Personen, die der Käufer namhaft macht zu veräußern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001483.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-55055