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VwGH 21.05.1965, 1480/64

VwGH 21.05.1965, 1480/64

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §7 Abs1;
EStG 1953 §9 Abs1 Z6;
RS 1
Bei ehedem kriegszerstörten Häusern, die aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederhergestellt wurden, ist in der Regel die Annahme einer zumindest 75jährigen Nutzungsdauer gerechtfertigt (Hinweis: Diese Annahme wird auch durch ein Gutachten, demzufolge die Grundlagenforschung für den Wohnungsbau Tendenzen zu einer kurzlebigeren Bauweise aufzeige, sodaß nach dem zweiten Weltkrieg errichtete Gebäude schon nach 50 Jahren als abbruchreif zu betrachten seien, nicht widerlegt). *

E , 2204/61 #3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1963/02/15 2204/61 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001480.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-55047