Suchen Hilfe
VwGH 25.11.1965, 1477/64

VwGH 25.11.1965, 1477/64

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Regelmäßige Zahlungen für die Überlassung laufend gewonnener Forschungsergebnisse und Entwicklungsergebnisse sind steuerlich als Lizenzgebühren (sohin als Mietzinse und Pachtzinse) zu behandeln. Werden solche Zahlungen an Ausländer geleistet, so unterliegen sie dem Steuerabzug gem § 90 Abs 1 Z 3 EStG 1953 (Hinweis E , 1427/64).

*

E , 1477/64 #1;
Norm
RS 2
Duldet ein ausländisches Unternehmen die Auswertung seiner Erfahrungen in Österreich, so stellt dieses Dulden eine steuerbare (und mangels einer besonderen Befreiungsbestimmung auch steuerpflichtige) sonstige Leistung im Inlande dar. Regelmäßige Zahlungen an ausländische Unternehmen für die Überlassung laufend gewonnener Forschungs- und Entwicklungsergebnisse unterliegen daher im Inlande der Umsatzsteuer.
Normen
RS 3
Da regelmäßige Zahlungen für die Überlassung laufend gewonnener Forschungensergebnisse und Entwicklungsergebnisse steuerlich als Lizenzgebühren zu behandeln sind, ergibt sich für den Lizenzgeber auch die Vermögenssteuerpflicht. Das Recht des Lizenzgebes ist dabei dem sonstigen Vermögen (§ 69 Z 6 BewG) und - sofern der Lizenzgeber beschränkt vermögenssteuerpflichtig ist - dem Inlandsvermögen zuzurechnen (§ 79 Abs 2 Z 5 BewG).

*

E , 1477/64 #3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001477.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-55040