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VwGH 12.05.1959, 1477/58

VwGH 12.05.1959, 1477/58

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Nachbar ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung von Einwendungen diejenigen gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, auf welche sich sein Recht gründet, dessen Verletzung er behauptet. Allein seinem Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist, insbesondere ob es sich um ein subjektives öffentliches oder um ein subjektives Privatrecht handelt. Denn allen österreichischen Bauordnungen ist der Grundsatz gemeinsam, daß die Baubehörde nur über öffentlichrechtliche Einwendungen abzusprechen hat, während bei privatrechtlichen Einwendungen die Streitteile auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Daraus folgt, daß dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist.
Norm
AVG §42 Abs1;
RS 2
Aus der Vorschrift des § 42 AVG ergibt sich, daß von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden dürfen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Dies schließt aus, daß sich ein Verhandlungsteilnehmer in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben. (Hinweis auf E vom , Zl. 1778/56)
Norm
AVG §42 Abs1;
RS 3
Auf die Beachtung der eingetretenen Präklusionsfolgen des § 42 AVG steht der mitbeteiligten Partei ein Rechtsanpruch zu. (Hinweis auf E vom , Zl. 0739/58).
Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs4;
RS 4
Wenn die Präklusionsfolgen des § 42 AVG eingetreten sind, dann muß die Berufungsbehörde die eingebrachte Berufung, ohne auf das sachliche Vorbringen in derselben einzugehen, mit Rücksicht auf die eingetretenen Präklusionsfolgen als unbegründet abweisen. (Hinweis auf E , A 415/31, VwSlg. 17032 A/1932)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4966 A/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001477.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-55039

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