VwGH 12.05.1959, 1477/58
VwGH 12.05.1959, 1477/58
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauRallg; B-VG Art131 Abs1 Z1; |
RS 1 | Der Nachbar ist nicht verpflichtet, bei der Erhebung von Einwendungen diejenigen gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, auf welche sich sein Recht gründet, dessen Verletzung er behauptet. Allein seinem Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist, insbesondere ob es sich um ein subjektives öffentliches oder um ein subjektives Privatrecht handelt. Denn allen österreichischen Bauordnungen ist der Grundsatz gemeinsam, daß die Baubehörde nur über öffentlichrechtliche Einwendungen abzusprechen hat, während bei privatrechtlichen Einwendungen die Streitteile auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind. Daraus folgt, daß dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist. |
Norm | AVG §42 Abs1; |
RS 2 | Aus der Vorschrift des § 42 AVG ergibt sich, daß von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden dürfen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Dies schließt aus, daß sich ein Verhandlungsteilnehmer in irgendeiner Form vorbehält, später Einwendungen zu erheben. (Hinweis auf E vom , Zl. 1778/56) |
Norm | AVG §42 Abs1; |
RS 3 | Auf die Beachtung der eingetretenen Präklusionsfolgen des § 42 AVG steht der mitbeteiligten Partei ein Rechtsanpruch zu. (Hinweis auf E vom , Zl. 0739/58). |
Normen | |
RS 4 | Wenn die Präklusionsfolgen des § 42 AVG eingetreten sind, dann muß die Berufungsbehörde die eingebrachte Berufung, ohne auf das sachliche Vorbringen in derselben einzugehen, mit Rücksicht auf die eingetretenen Präklusionsfolgen als unbegründet abweisen. (Hinweis auf E , A 415/31, VwSlg. 17032 A/1932) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 4966 A/1959 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1958001477.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-55039