VwGH 28.04.1967, 1476/66
VwGH 28.04.1967, 1476/66
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Erwerbung eines Unternehmens oder eines Anteiles an einem Unternehmen ist keine Anschaffung iSd Bewertungsfreiheitsgesetzes (Hinweis E , 1196/58 VwSlg 2272 F/1960 und E , 1607/55 VwSlg 1487 F/1956). * E , 1476/66 #1 VwSlg 3606 F/1967; |
Normen | |
RS 2 | Gehört ein Bestandrecht zum notwendigen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, dann kann es - steuerlich - nicht gleichzeitig notwendiges Privatvermögen eines Gesellschafters sein. (Hinweis: Hiezu im E (vor allem im Akte) Erwägungen über die zivilrechtliche Unterscheidung zwischen dem Mietrecht an sich und einem davon abgespaltenen Gebrauchsrecht an dem Mietobjekt). * E , 1476/66 #2 VwSlg 3606 F/1967 |
Normen | |
RS 3 | Das "Gebrauchsrecht" an einer Bestandsache (hier an Geschäftsräumlichkeiten), das von dem aus dem Bestandvertrag Berechtigten als Gesellschaftseinlage in eine Personengesellschaft eingebracht worden war und seither zu deren notwendigen Betriebsvermögen gehörte, wird von der Gesellschaft nicht "angeschafft" (das heißt mit der steuerlichen Wirkung der Abschreibbarkeit erworben), wenn dem betreffenden Gesellschafter anläßlich seines Ausscheidens (das im Beschwerdefall nur im Innenverhältnis erfolgte) ein Abfindungsbetrag gewährt wird mit dem Ziel, der Gesellschaft dadurch den weiteren "Gebrauch" der Bestandsache und überdies die Zustimmung des Ausgeschiedenen zu einer allfälligen späteren Übertragung des vollen Rechtes aus dem Bestandvertrag an die Gesellschaft zu sichern. * E , 1476/66 #3 VwSlg 3606 F/1967; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3606 F/1967 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1966001476.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-55038