VwGH 25.06.1954, 1473/53
VwGH 25.06.1954, 1473/53
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Persönliche Aufwendungen eines Gesellschafters stehen unter gewissen Voraussetzungen als sogenannte persönliche Werbungskosten den Betriebsausgaben gleich. Sie mindern den Gewinn des betreffenden Gesellschafters und müssen deshalb auch bei der einheitlichen Gewinnfeststellung berücksichtigt werden. * E , 1473/53 #1 VwSlg 972 F/1954 |
Normen | |
RS 2 | Die Vorschrift des § 12 Abs 1 AbgRG, daß Rechtsmittel gegen einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur von einem zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter eingebracht werden können, gilt nicht für Anträge auf Bilanzberichtigung. Ein solcher ANTRAG kann von JEDEM GESELLSCHAFTER eingebracht werden. * E , 1473/53 #2 VwSlg 0972 F/1954; |
Normen | |
RS 3 | Die von einem zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter zulässigerweise eingebrachte Berufung gegen den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid läßt diesen, auch wenn sie sich nur gegen die Gewinnverteilung auf die Gesellschafter richtet, gegenüber den von der begehrten Änderung der Verteilung betroffenen Gesellschaftern nicht in Rechtskraft erwachsen, und zwar auch insofern nicht, als er die Höhe des Gesamtgewinnes gestellt hat. * E , 1473/53 #3 VwSlg 972 F/1954 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 972 F/1954 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1954:1953001473.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-55031