VwGH 04.11.1960, 1471/59
VwGH 04.11.1960, 1471/59
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §4 Abs4; |
RS 1 | Der Hinweis auf eine voraussichtlich ungünstige Wirtschaftsentwicklung reicht nicht hin, um bestimmte Aufwendungen als Kosten der Abwehr von Verlusten und somit als Betriebsausgaben gelten zu lassen. Handelt es sich doch bei den sogenannten "Abwehrkosten" um Aufwendungen zur Vermeidung BESTIMMTER Ausgaben, wie zB zur Vermeidung von Rentenzahlungen, von Übersiedlungskosten, Prozeßkosten und ähnlichen. |
Normen | |
RS 2 | Kosten der Teilung eines gemeinsamen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Besitzes sind nicht Betriebsausgaben. Sie können auch nicht unter die "Abwehrkosten" eingesetzt werden. Sie sind anteilige Anschaffungskosten des Betriebsvermögens der nunmehr im Alleineigentum einzelner Personen stehenden neuen Betriebe und bei Ihnen zu aktivieren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2319 F/1960 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959001471.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-55028