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VwGH 04.11.1960, 1471/59

VwGH 04.11.1960, 1471/59

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §4 Abs4;
RS 1
Der Hinweis auf eine voraussichtlich ungünstige Wirtschaftsentwicklung reicht nicht hin, um bestimmte Aufwendungen als Kosten der Abwehr von Verlusten und somit als Betriebsausgaben gelten zu lassen. Handelt es sich doch bei den sogenannten "Abwehrkosten" um Aufwendungen zur Vermeidung BESTIMMTER Ausgaben, wie zB zur Vermeidung von Rentenzahlungen, von Übersiedlungskosten, Prozeßkosten und ähnlichen.
Normen
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
RS 2
Kosten der Teilung eines gemeinsamen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Besitzes sind nicht Betriebsausgaben. Sie können auch nicht unter die "Abwehrkosten" eingesetzt werden. Sie sind anteilige Anschaffungskosten des Betriebsvermögens der nunmehr im Alleineigentum einzelner Personen stehenden neuen Betriebe und bei Ihnen zu aktivieren.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2319 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001471.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-55028