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VwGH 30.04.1971, 1470/70

VwGH 30.04.1971, 1470/70

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
WRG 1959 §87 Abs3;
RS 1
Ausführungen zum Begriff des "wesentlichen Nutzens" im Sinne des § 87 Abs 3 WRG an einem Wasserverband.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde der Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister, dieser wieder vertreten durch Dr. Norbert Wittmann, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl 48-927-I/1/70 (mitbeteiligte Partei: Ybbs-Unterlauf-Wasserverband, vertreten durch seinen Obmann AH, A), betreffend zwangsweise Einbeziehung in den Ybbs-Unterlauf-Wasserverband, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Niederösterreichische Landesregierung beschloß in ihrer Sitzung vom , an alle in Betracht kommenden Gemeinden den Appell zu richten, bereits bestehenden Wasserverbänden als Mitglieder beizutreten oder aber neue Wasserverbände zu bilden, die zweckmäßigerweise sämtliche Gerinne des betreffenden Einzugsgebietes, die Wildbäche ausgenommen, in die Betreuung einzubeziehen hätten. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung richtete am an zahlreiche Gemeinden des Ybbstales ein Schreiben, wonach sie zur Erörterung der Änderung der Satzung des Ybbs-Unterlauf-Wasserverbandes und der Einbeziehung weiterer Mitgliedergemeinden in den bezeichneten Verband zu einer am Montag, den stattfindenden Verhandlung zusammenkommen sollten. Da diese Verhandlung offenbar nicht den gewünschten Erfolg hatte, teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom den in Betracht kommenden Gemeinden, darunter der beschwerdeführenden Gemeinde, mit, der Ybbs-Unterlauf-Wasserverband habe den Antrag gestellt, die Gemeinde zum Beitritt in den Verband zu verhalten, wobei die Rechte und Pflichten aus dem in Rede stehenden Mitgliedschaftsverhältnis sich entsprechend der beigeschlossenen Satzungsausfertigung ergeben würden. Es ergehe die Einladung, hiezu Stellung zu nehmen und eine auszugsweise Abschrift des entsprechenden Protokolles unter Anschluß eines Nachweises über die Einladung zur bezughabenden Sitzung dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Schreibens zuzuleiten. Die beschwerdeführende Gemeinde teilte dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom  mit, der Gemeinderat der Marktgemeinde habe in seiner Sitzung vom den einstimmigen Beschluß gefaßt, einen Beitritt zum Ybbs-Unterlauf-Wasserverband abzulehnen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom wurde die Marktgemeinde X gemäß § 87 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, verhalten, diesem zuletzt mit dem namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. III/1-M-1013/38-V-1968, anerkannten Wasserverband mit Wirksamkeit vom beizutreten. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die Rechtskraft dieses Bescheides den Beitritt herbeiführe. Weiters wurde für den Fall der Rechtskraft des Bescheides ausgesprochen, daß die beschwerdeführende Gemeinde verpflichtet sei, die in sinngemäßer Anwendung des § 60 der in einer Ausfertigung der beigeschlossenen Verbandsatzung auf sie entfallenden Beiträge an den Ybbs-Unterlauf-Wasserverband zu leisten. Ferner, daß den Ybbs-Unterlauf-Wasserverband die Verpflichtung treffe, bis die entsprechend geänderte Satzung des Verbandes der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, ferner die im Gemeindebereich gelegenen Betreuungsgerinne in die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen einzubeziehen.

Aus der Begründung des Bescheides ist ersichtlich, daß die ausgesprochenen Verfügungen auf nachstehenden Erwägungen beruhen:

Dem Ybbs-Unterlauf-Wasserverband obliege nach § 3 der Satzung die Erhaltung der im Einzugsgebiet des Unterlaufes der Ybbs "vorliegenden" Gerinne, wobei der Anteil des Gemeindebereiches an diesem Einzugsgebiet 58 km2 aufweise. Hauptabflußgebiet in dem in Rede stehenden Bereich bilden die Ybbs und der Zauchbach, welche mit Uferlängen von 5,4 km und 0,8 km für den Fall der Zugehörigkeit der Marktgemeinde X zum Verband zu den Betreuungsgerinnen zählten. Im Hinblick darauf, daß diese Gerinne in ihrem Unterlauf bereits jetzt in der Erhaltung des Verbandes stünden, ergebe sich für die genannte Gemeinde ein eindeutiger Vorteil dadurch, daß zufolge der in Rede stehenden Verbandsmaßnahmen für die Abflußverhältnisse dieser Gerinne Sorge getragen werde. Dazu komme im gegenständlichen Falle noch, daß der Zauchbach die Grenze zur bereits verbandsangehörigen Gemeinde Y bilde, woraus resultiere, daß Erhaltungsmaßnahmen des Verbandes unmittelbar der angesprochenen Gemeinde zugute kämen. Der Verbandsbeitritt ziehe zwangsläufig die Leistungspflicht der verbandsangehörigen Gemeinden im Sinne der grundsätzlich verbindlichen Satzungsbestimmung des § 60 nach sich. Dieser satzungsgemäßen Regelung zufolge werde der Beitragsanteil primär durch die Uferlänge, gerechnet in Kilometer, und abgestuft nach dem jeweiligen Ausmaß des Gerinnes, weiters durch den Anteil am Einzugsgebiet, von dem je ein Quadratkilometer als 0,1 Bewertungseinheit gelte, bestimmt, wobei diese Werte entsprechend der Finanzkraft der Verbandsgemeinde eine entsprechende Minderung erführen. Dazu komme, daß infolge der Tatsache der Mitgliedschaft des Bundeslandes Niederösterreich den dem Verband, angehörenden Gemeinden in ihrer Gesamtheit lediglich ein Beitragsanteil von 50 % zukomme. Für den Fall der Identität des Verbandsbereiches mit dem Einzugsgebiet des Unterlaufes der Ybbs ergebe sich sonach im vorliegenden Falle auf Grund der Uferlängen eine Bewertungseinheit von 5,8, für das Einzugsgebiet eine solche von 0,58, zusammen ein Gesamtwert von 6,38, der zur Zeit eine Abminderung um 0,45 erfahre, woraus ein perzentueller Anteil bezüglich der nunmehr einbezogenen Gemeinde von 1,15 % resultiere. Im Hinblick darauf, daß das Wirksamwerden der obigen Verfügungen eine Satzungsänderung notwendig mache, sei die im Spruche angeführte Anordnung zu erlassen gewesen. Das gleiche gelte hinsichtlich der als Gegenstück zur verfügten Leistungspflicht der angeführten Gemeinde anzusehenden Einbeziehung der Gerinne dieses Bereiches in die Erhaltungsmaßnahmen des Verbandes.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Gemeinde aus, die bescheidmäßige Verfügung der Wasserrechtsbehörde über den zwangsweisen Beitritt zum Ybbs-Unterlauf-Wasserverband basiere auf der Annahme, daß durch den Bestand und die Maßnahmen des Verbandes der beschwerdeführenden Gemeinde ein eindeutiger Vorteil erwachse. Diese Annahme werde in dem Bescheid damit begründet, daß der Unterlauf der Ybbs und des Zauchbaches bereits durch den Wasserverband erhalten würden, wozu noch komme, daß der Zauchbach die Grenze zur Gemeinde Y bilde, welche bereits dem Verband angehöre und woraus geschlossen werde, daß Erhaltungsmaßnahmen in diesem Gebiet der Marktgemeinde X zugute kämen. Die beschwerdeführende Gemeinde weise darauf hin, daß das Flußbett der Ybbs in ihrem Gebiet durchwegs tief eingeschnitten im konglomeraten Schlier liege. Es bestehe somit das Flußbett selbst und auch das Ufer aus hartem Boden, sodaß eine Gefahr für die Ufergrundstücke nicht gegeben sei. Durch die besondere Lage des Flusses trete eine Gefahr für die angrenzenden Grundstücke auch bei Hochwasser nicht auf. Dies beweise die Tatsache, daß im Gemeindebereich noch nie am Ybbsufer Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt werden mußten und auch in den nächsten Jahrzehnten nicht anfallen würden. Was den Zauchbach anbetreffe, führe dieser im Bereich der Gemeinde das ganze Jahr über überhaupt kein Wasser; nur bei der Schneeschmelze und nach langanhaltenden Regenfällen flössen die Schmelz- bzw. Niederschlagswässer oberirdisch im Flußbett ab. Das Ufer sei mit Sträuchern und Bäumen bewachsen. Dieser Bewuchs gebe einen natürlichen Schutz gegen das Wasser in der kurzen Zeit der Wasserführung, sodaß auch hier den Anrainergrundstücken keine Gefahren drohten. Durch diese günstige Beschaffenheit der beiden Gerinne sei eine Tätigkeit des Verbandes im Gemeindebereich X nicht notwendig. Die Erhaltungsarbeiten im Unterlauf der beiden Gerinne hätten keinen Bezug auf die Abflußverhältnisse im Gemeindegebiet X. Diese Umstände seien seinerzeit auch ausschlaggebend dafür gewesen, daß die Gemeinde X aus dem Verband austreten habe können. Seither hätten sich die Verhältnisse in keiner Weise geändert. Durch diese Feststellungen und Tatsachen sei eindeutig erwiesen, daß die beschwerdeführende Gemeinde bisher und auch in Zukunft keinen wesentlichen Nutzen aus den Einrichtungen und Maßnahmen des Verbandes ziehen könnte. Ein wesentlicher Nutzen für die Gebietskörperschaft wäre jedoch die Voraussetzung gemäß § 72 Abs. 1 der Satzung des Ybbs-Unterlauf-Wasserverbandes für den Neueintritt in den Verband. Die beschwerdeführende Gemeinde stelle daher den Antrag, den Bescheid des Landeshauptmannes zu beheben.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung verschiedener Gemeinden, darunter der beschwerdeführenden Gemeinde, nicht Folge gegeben. In der Begründung wurde die Meinung der beschwerdeführenden Gemeinde wiedergegeben, wonach sie einen Vorteil der Gemeinde aus der Betreuung der hier in Betracht kommenden Gerinne durch den Wasserverband in Abrede stelle. Gemäß § 87 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 seien auf Verlangen eines Wasserverbandes Gebietskörperschaften, sofern sie aus seinen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen zögen oder die Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu beeinträchtigen vermöchten, von der Wasserrechtsbehörde zum Eintritt zu verhalten, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstünden. Die Errichtung von Wasserverbänden sei heute eine zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung und Instandhaltung der Gerinne. Über Beschluß der Niederösterreichischen Landesregierung würden derzeit in Niederösterreich zahlreiche Wasserverbände gegründet. Diese Wasserverbände, von denen bereits 70 bestünden, erfaßten jeweils das gesamte Einzugsgebiet eines Flußlaufes. Man gehe daher von der Überlegung aus, daß alle in einem Einzugsgebiet gelegenen Gemeinden zu den Kosten der Erhaltung des Gewässernetzes des Einzugsgebietes, und zwar im Verhältnis ihres Anteiles am Einzugsgebiet, beitragen sollten; dies deshalb, weil allein das Vorhandensein einer geeigneten Vorflut für eine Gemeinde ein derartiger Vorteil sei, daß die Forderung der Wasserbauverwaltung berechtigt erscheine, diese Gemeinde zur Tragung der erwähnten Kosten heranzuziehen. Wie aus den Gründungsunterlagen des gegenständlichen Verbandes ersichtlich sei, würden die Anteilsprozente am Verbandsaufkommen unter Berücksichtigung folgender Faktoren ermittelt:

1)

Lauflänge der betreuten Gerinne,

2)

Einzugsfläche,

3)

Finanzkraft.

Dies bedeute, daß Gemeinden, die nur einen geringen Anteil am Einzugsgebiet hätten bzw. durch die kein zu betreuendes Gerinne führe, oder die finanziell nicht leistungsfähig seien, ohnedies nur geringe Beiträge zu leisten hätten. Daß der berufungswerbenden Gemeinden durch die Erfüllung des verbandlichen Satzungszweckes, nämlich die Erhaltung der in ihrem Bereich fließenden Gewässer, ein wesentlicher Vorteil erwachse, könnten sie nicht entkräften. Ihre zwangsweise Einbeziehung bestehe daher in Bejahung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb den Berufungen ein Erfolg habe versagt bleiben müssen.

Gegen diesen Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom richtet sich die gegenständliche Beschwerde, über welche erwogen wurde:

Die beschwerdeführende Gemeinde sieht sich - nach ihren Beschwerdeausführungen zu schließen - durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, nicht zum Beitritt zu einem bestehenden Wasserverband gemäß § 87 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 verhalten zu werden, dies insbesondere aus der Rechtsmeinung, daß ein solcher Schritt der Wasserrechtsbehörde nur auf die Bestimmungen des § 88 Abs. 2 WRG 1959 gegründet werden könnte. Sie stellt das Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das Wasserrechtsgesetz 1959 sieht in § 87 Abs. 3 vor, daß Gebietskörperschaften auf Verlangen eines Wasserverbandes, sofern sie aus dessen Einrichtungen und Maßnahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen, von der Wasserrechtsbehörde zum Beitritt zu verhalten sind, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Gemäß § 88 Abs. 2 WRG 1959, ist die Bildung eines Wasserverbandes durch Verordnung für die im § 73 Abs. 1 lit. a, d und h genannten Zwecke zulässig, wenn es im öffentlichen Interesse geboten und eine andere befriedigende Regelung in angemessener Frist nicht zu erwarten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann ein freiwilliger Wasserverband unter Änderung seines Umfanges oder seiner Aufgaben in einen Zwangsverband umgebildet werden.

Es ist aber nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, im Gegenstande eine Prüfung in der Richtung vorzunehmen, ob auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 88 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 gegeben gewesen wären. Die belangte Behörde ist unbestrittenermaßen nach § 87 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 vorgegangen. Wie sich aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ergibt, wurde der Wasserverband Ybbs-Unterlauf als freiwilliger Wasserverband anerkannt. Alle Einwendungen der beschwerdeführenden Gemeinde, die sich gegen den Bestand und die Zulässigkeit dieses freiwilligen Wasserverbandes richten, sind unrichtig. Die belangte Behörde durfte vielmehr, da § 87 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 schlechthin vom Verlangen eines Wasserverbandes handelt, unter anderem Gebietskörperschaften zum Beitritt zu verhalten, dementsprechend vorgehen, gleichgültig, ob es sich um einen freiwillig oder zwangsweise gebildeten Wasserverband handelte, sofern nur die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im übrigen gegeben waren.

Die belangte Behörde ging nach der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die beschwerdeführende Gemeinde von den Einrichtungen und Maßnahmen des Ybbs-Unterlauf-Wasserverbandes deshalb einen wesentlichen Nutzen ziehe, weil "allein das Vorhandensein einer geeigneten Vorflut für eine Gemeinde so ein Vorteil ist, daß die Forderung der Wasserbauverwaltung berechtigt erscheint, diese Gemeinde zur Tragung der erwähnten Kosten heranzuziehen".

Wie aus obigen Ausführungen hervorgeht, war der Behörde nach der Vorschrift des § 87 Abs. 3 WRG 1959 für die Einbeziehung der beschwerdeführenden Gemeinde in den antragstellenden Wasserverband die Prüfung überantwortet, ob diese Gemeinde aus den Einrichtungen und Maßnahmen des freiwillig zustandegekommenen Wasserverbandes einen wesentlichen Nutzen ziehe. Daher vermochte die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig darzutun, daß die Gemeinde entgegen ihren in der Berufung vorgebrachten Einwendungen tatsächlich aus den Einrichtungen und Maßnahmen des Verbandes zur Erhaltung der Einzugsgewässer und hinsichtlich der Beitragsleistungen zur Erhaltung der Ybbs einen wesentlichen Nutzen ziehe. Die belangte Behörde hätte sich vielmehr auch mit den Einwendungen der beschwerdeführenden Gemeinde, wonach weder im Bereich der Ybbs im Gemeindegebiet noch im Bereich des Gerinnes des Zauchbaches Hochwasserschäden auftreten, auseinandersetzen müssen. Im allenfalls fortzusetzenden Ermittlungsverfahren wird die belangte Behörde der Zuziehung eines Sachverständigen wohl nicht entraten können.

Durch das gerügte Vorgehen der belangten Behörde belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, weshalb dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 und § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am

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Norm
WRG 1959 §87 Abs3;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001470.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-55026