VwGH 25.05.1970, 1469/68
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | StVO 1960 §2 Abs1 Z1 StVO 1960 §48 Abs2 |
RS 1 | Wenn ein Teil der Fahrbahn wegen Aufgrabungsarbeiten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung steht, kann er für diese Zeit wohl nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden, was aber nicht bedeutet, daß die rechtliche Qualifikation als Straße nicht mehr besteht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Weinke, über die Beschwerde des MT in Z, vertreten durch Dr. Fritz Krieger, Rechtsanwalt in Zell am See, Schloßplatz 2, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70 - IX/T 89/67/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Wiener Landesregierung Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom sprach diese Behörde mit Straferkenntnis vom abermals aus, der Beschwerdeführer habe am um 9.35 Uhr in Wien 23, Perfektastraße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens das deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960 nicht beachtet und die Perfektastraße in der unerlaubten Fahrtrichtung befahren. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in Verbindung mit § 52 lit. a Z. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung wurde gegen ihn eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen Berufung sowie im Zuge des Berufungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die schon im Einspruch vertretene Meinung vor, es sei an der Stelle, an die er in die Einbahnstraße eingefahren sei, kein Fahrverbotszeichen (richtig: Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ gemäß § 52 lit. a Z. 2 StVO), im Sinne des Gesetzes angebracht gewesen, weil sich die entsprechende Tafel nur 50 cm über dem Erdboden befunden habe, dies aber nicht den Normen entspreche, sodaß die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und ihr keine Verbindlichkeit zukomme. Das Verkehrszeichen sei leicht zu übersehen gewesen, zumal es vor einer mit rot-weiß-roten Fahnen begrenzten Baustelle montiert gewesen sei. Sie habe wegen der Bauarbeiten tiefe Bodenlöcher aufgewiesen, die höchste Konzentration beim Lenken erfordert hätten. Ein Lokalaugenschein, den er beantrage, werde sein Vorbringen bestätigen. Schließlich sei, weil die Straße nur zur Hälfte benützbar gewesen sei, weil die andere Hälfte durch Abgrenzung und Graben blockiert gewesen sei, das am Straßenrand aufgestellt Verkehrszeichen völlig sinnlos placiert gewesen. Das fragliche Verkehrszeichen sei nicht etwa in Straßenmitte links vom Graben und demnach rechts von der verbliebenen Fahrbahn angebracht gewesen, sondern rechts vom Graben so, als ob die ursprüngliche volle Fahrbahnbreite erhalten gewesen wäre. Da eine aufgerissene Straße, also ein Graben, nicht als Straße im Sinne des § 1 StVO (richtig wohl: § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO.). angesehen werden könne, sei das abseits im Gelände stehende Verkehrszeichen nicht verbindlich. Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben, jedoch ausgesprochen, daß im ersten Absatz des Straferkenntnisses der ersten Instanz die Worte „deutlich sichtbar“ zu entfallen haben. In der Begründung wurde zur Frage der Sichtbarkeit der aufgestellten Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z. 2 StVO („Einfahrt verboten“) ausgeführt, der Meldungsleger habe bereits in seiner Stellungnahme vom dargelegt, daß zur Tatzeit transportable Verkehrszeichen die Einbahnerklärung der Perfektastraße kundgemacht hätten. Die entsprechenden Verkehrszeichen seien auf rot-weiß lackierten Holzständern montiert gewesen, wobei die Entfernung des unteren Randes der Verkehrszeichen zur Fahrbahnebene 60 cm betragen habe. Trotz dieser einwandfreien und den Berufungswerber belastenden Sachverhaltsschilderung des Meldungslegers habe die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 VStG eine gutächtliche Äußerung der zuständigen technischen Fachabteilung des Wiener Magistrates bezüglich der Sichtbarkeit der verwendeten Verkehrszeichen eingeholt. Der Sachverständige der zuständigen Abteilung habe wohl im Hinblick auf die bereits erfolgte Entfernung der Verkehrszeichen eine solche Äußerung nicht erstatten können, jedoch habe er in seiner Stellungnahme vom betont, daß solche Verkehrszeichen gut wahrnehmbar gewesen sein müßten, weil die Perfektastraße im Bereiche des Tatortes einen geraden Verlauf aufweise und daß die gegenständlichen Verkehrszeichen ordnungsgemäß verordnet worden seien. Da auch der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen aktenmäßig in diesem Verordnungsakt festgehalten worden sei, somit der Bestimmung des § 44 Abs. 1 StVO voll entsprochen worden sei, hätten bezüglich der Gesetzmäßigkeit der erlassenen Verkehrsordnung keine Bedenken bestanden. In diesem Zusammenhang sei noch hervorzuheben, daß dem Verlangen des Beschwerdeführers auf ungestörte Akteneinsicht durch Übersendung des Strafaktes und des Verordnungsaktes an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See entsprochen worden sei. In seiner an die Magistratsabteilung 70 daraufhin direkt übermittelten schriftlichen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer gerügt, daß bei der straßenpolizeilichen Bewilligung für diese Bauarbeiten großformatige Verkehrszeichen verordnet worden seien, während tatsächlich nur Verkehrszeichen in Mittelformat und Format II aufgestellt gewesen seien. Demgegenüber sei jedoch festzustellen, daß die straßenpolizeiliche Bewilligung vom auf der am erlassenen Verordnung basiere und diese Verkehrszeichen in Großformat nicht vorschreibe. Es sei daher rechtlich unerheblich, wenn die Verkehrszeichen nicht in Großformat angebracht worden seien. Es sei auch die Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig, daß die Verkehrszeichen in der Straßenmitte links von der Aufgrabung anzubringen gewesen seien, weil nach der Bestimmung des § 48 Abs. 2 StVO die Verkehrszeichen grundsätzlich auf der rechten Straßenseite anzubringen seien. Daß es sich bei den gegenständlichen Verkehrszeichen nicht um abseits der Straße im Gelände stehende unbeachtliche Tafeln gehandelt habe, müsse dem Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit doch bewußt geworden sein. Auch sei die teilweise Sperre der Perfektastraße und die Umleitungsstrecke durch Hinweistafeln gemäß § 53 Z. 13 StVO mit der Aufschrift „Perfektastraße gesperrt; Erlaaer Straße - Welingergasse“ den Verkehrsteilnehmern vor Erreichen des Tatortes kenntlich gemacht worden. Wenn der Beschwerdeführer ferner meine, ihn treffe als Ortsunkundigen, der überraschend mit einer Baustelle konfrontiert werde, kein subjektives Verschulden an der Begehung der Tat, so sei ihm entgegenzuhalten, daß ein Verkehrsteilnehmer stets mit einer Ankündigung bestimmter Verkehrsverhältnisse, wie z.B. mit einem Ein- und Durchfahrverbot, einem Einbiegeverbot etc. rechnen müsse. Gerade bei Ansichtigwerden einer Baustelle müsse mit Verkehrsbeschränkungen gerechnet werden, wozu noch komme, daß die Baustelle offensichtlich derart beschaffen gewesen sei, daß der Berufungswerber diese nur langsame habe befahren können und überdies schon vorher eine Avisotafel betreffend Umleitungsstrecke angebracht gewesen sei. Im übrigen sei auch der unter Aufgrabung stehende Teil einer Straße weiterhin als Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Punkt 1 StVO anzusehen. Da für die Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat Fahrlässigkeit genüge, eine solche bei ihm aber sicher vorgelegen sei - möge der Beschwerdeführer vielleicht auch auf Grund seiner Ortsunkundigkeit seiner beabsichtigten Fahrtrichtung erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt haben - stehe fest, daß er tatbestandsmäßig gehandelt habe. Im übrigen könne der Beschwerdeführer ja selbst nicht bestreiten, daß am Tatort entsprechende Verbotszeichen nach § 52 Z. 2 StVO aufgestellt gewesen seien. Da diese Verkehrszeichen nach den glaubhaften Angaben des Meldungslegers, der auf Grund seines Diensteides einer qualifizierten Wahrheitspflicht unterliege und überdies zur Wahrnehmung von Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften besonders geschult sei, auch entsprechend sichtbar aufgestellt gewesen seien (auf Grund der Tatsache allein, daß der Meldungsleger Brillenträger sei, könne ihm keineswegs die Fähigkeit abgesprochen werden, eine solche Wahrnehmung zu machen), sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Da die Frage der Sichtbarkeit besser in der Bescheidbegründung als in der im Spruche enthaltenen Tatumschreibung aufscheinen solle, sei der diesbezüglich im Spruch enthaltene Hinweis zu eliminieren gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerichtete Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe seinem Antrag auf Vornahme eines Lokalaugenscheines nicht entsprochen, sondern sich hauptsächlich auf die Behauptungen des Meldungslegers gestützt. Er will damit offenbar - nur so, kann seine Verfahrensrüge verstanden werden - zum Ausdruck bringen, die Behörde hätte sich über die Größe, den Standort und die Sichtbarkeit des in Rede stehenden Verbotszeichens Klarheit verschaffen müssen.
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren (§ 24 VStG) anzuwendenden Bestimmung des § 54 AVG 1950 kann die Behörde zur Aufklärung einer Sache auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen vornehmen. Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Beweismittels ist demnach die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes. Die belangte Behörde hat sich bei der Frage des Standortes und der Sichtbarkeit des Straßenverkehrszeichens nach § 52 lit. a Z. 2 StVO. „Einfahrt verboten“ nicht nur auf die Angaben des Meldungslegers gestützt, der in seiner Relation vom angegeben hat, zur Tatzeit hätten transportable Straßenverkehrszeichen, die an einem ca. 130 cm hohen rot-weiß-rot lackierten „Holzständer“ und deren unteren Rand 60 cm vom Erdboden entfernt gewesen sei, die Einbahnregelung der Perfektastraße kundgemacht, sondern darüber hinaus eine gutachtliche Äußerung der Magistratsabteilung 46 eingeholt, die zwar über die Sichtbarkeit der Straßenverkehrszeichen im Hinblick auf die bereits erfolgte Entfernung keine Stellungnahme abgeben konnte, wobei jedoch bemerkt wurde, daß die Straßenverkehrszeichen wegen ihrer Größe (Mittelformat bzw. Mittelformat II) und des geraden Verlaufes der Perfektastraße gut wahrnehmbar gewesen sein mußten.
Auch hat der Meldungsleger schon in der Anzeige ausgeführt, daß der Beschwerdeführer das in der Perfektastraße nächst dem Hause Nr. 22 deutlich sichtbar aufgestellte Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z. 2 StVO nicht beachtet habe. Die belangte Behörde hat daher mit Recht den Antrag auf Vornahme eines Ortsaugenscheines abgelehnt, zumal wegen der nach Durchführung der Aufgrabungsarbeiten erfolgten Wegschaffung der Straßenverkehrszeichen ein zielführendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten war.
Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Meinung der belangten Behörde, ein in Aufgrabung befindlicher Teil einer Straße sei weiterhin als Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO anzusehen. Dieser Rechtsirrtum werde dadurch offenbar, daß ein mehrere Meter breiter und vielleicht 30 m langer Graben kaum eine für den „Fußgänger- und Fahrzeugverkehr“ bestimmte Landfläche sein könne. Weil nun die rechte aufgerissene Fahrbahnhälfte nicht „Straße“ sein könne, wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers das Verkehrszeichen nicht in Fahrtrichtung gesehen rechts von der Straße, sondern rechts neben der verbliebenen Fahrbahn, also in Straßenmitte (links von der Aufgrabung) anzubringen gewesen.
Während als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen gilt (§ 2 Abs. 1 Z. 1 StVO), ist Fahrbahn nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Die beiden Begriffe sind daher nicht gleichzusetzen, weil die Straße der weitere, die Fahrbahn dagegen der engere Begriff ist. Es ist somit Fahrbahn vielfach nur ein Teil der Straße, und zwar der für den Fahrzeugverkehr bestimmte, während Straße nicht immer Fahrbahn sein muß. Wenn daher, wie im vorliegenden Fall, ein Teil der Fahrbahn wegen Aufgrabungsarbeiten dem Fahrzeugverkehr vorübergehend nicht zur Verfügung steht, kann er für diese Zeit wohl nicht mehr als Fahrbahn angesehen werden, was aber - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht verweist - nicht bedeutet, daß die rechtliche Qualifikation dieses Teiles als Straße nicht mehr besteht. War aber von dieser Rechtsansicht auszugehen, dann war auch das Straßenverkehrszeichen dem Gesetz entsprechend kundgemacht. Denn die Straßenverkehrszeichen sind gemäß § 48 Abs. 2 StVO grundsätzlich auf der rechten Straßenseite anzubringen, es sei denn, daß sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes etwas anderes ergibt. Eine solche Ausnahme ist für das Verbotszeichen nach § 52 Z. 2 StVO „Einfahrt verboten“ nicht vorgesehen, sodaß die Aufstellung der in Rede stehenden Tafel der vorgenannten Gesetzesbestimmung entsprechend und damit ordnungsgemäß erfolgt ist.
In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, es sei das Straßenverkehrszeichen nicht entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 2 StVO „deutlich sichtbar“ bzw. mehr als 2 m (mindestens 5 m) vom rechten „de facto-Straßenrand“ entfernt angebracht gewesen, wodurch es nicht nur gesetzwidrig kundgemacht, sondern deswegen auch vom Beschwerdeführer übersehen worden sei. Diesen Beschwerdeausführungen sind einerseits die obigen Ausführungen und andererseits die Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Sichtbarkeit dieses Straßenverkehrszeichens entgegenzuhalten, in der schlüssig dargetan wurde, warum sich die belangte Behörde in dieser Hinsicht auf die Angaben des Meldungslegers sowie auf die damit übereinstimmende gutächtliche Äußerung der zuständigen technischen Fachabteilung des Wiener Magistrates gestützt hat.
Der Beschwerdeführer vertritt schließlich die Meinung, daß das in Rede stehende Straßenverkehrszeichen „dem Bewilligungsbescheid des Magistrates vom “ nicht entsprochen habe, weil es kleinformatig gewesen sei. Nun sieht die auf Grund des § 34 Abs. 1 StVO 1960 erlassene Straßenverkehrszeichenverordnung vom , BGBl. Nr. 83, Straßenverkehrszeichen in verschiedener Größe - Verbotszeichen in Großformat, Mittelformat II und Kleinformat - vor, ohne aber im einzelnen zu regeln, in welchen Fällen die einen und in welchen die anderen Schilder zu verwenden sind; wohl aber bestimmt § 48 Abs. 1 StVO 1960, daß die Straßenverkehrszeichen unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen in einer solchen Art und Größe anzubringen sind, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Daß aber letzteres der Fall war, hat die belangte Behörde - wie bereits ausgeführt - im angefochtenen Bescheid festgestellt und auch schlüssig begründet. Da sonstige Bestimmungen nicht vorhanden sind, die vorschreiben, welches Format der Verbotszeichen im Einzelfall zu verwenden ist, war es rechtlich bedeutungslos, daß das Straßenverkehrszeichen nicht in Großformat angebracht wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 und Art. I der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | StVO 1960 §2 Abs1 Z1 StVO 1960 §48 Abs2 |
Sammlungsnummer | VwSlg 7801 A/1970 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1968001469.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-55024