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VwGH 11.05.1977, 1467/76

VwGH 11.05.1977, 1467/76

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Erzeugung von Handtaschen sowie von "Sternzeichenanhängern" mit Hilfe einer schweren Ledernähmaschine, eines Pressapparates für Drucker und einer Stanze fällt nicht unter § 2 Abs 1 Z 9 leg cit.
Normen
RS 2
Die "besondere individuelle Gestaltung" von Handarbeitserzeugnissen reicht für sich allein nicht aus, um den Tatbestand "Ausübung der schönen Künste" nach § 2 Abs 1 Z 7 leg cit zu erfüllen (Hier: Anfertigung von Sternzeichenanhängern aus Leder).
Normen
RS 3
Schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973 ergibt sich, dass nicht "jede an sich gewerbliche Tätigkeit" im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann. Es kommt hiebei im wesentlichen auf die Eigenart und Betriebsweise und nicht auf Ortsüblichkeit wie im Art V lita Kundmachungspatent zur GewO 1859 an.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001467.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-55022