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VwGH 07.05.1980, 1466/79

VwGH 07.05.1980, 1466/79

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Typisch gewerbliche Tätigkeiten lassen nur in Ausnahmefällen die Annahme zu, daß sie nicht zur Erzielung von Einkünften betrieben werden. Das Auftreten von Verlusten allein reicht zu dieser Annahme nicht aus, dazu müssen im Einzelfall noch andere Umstände treten (so etwa Verluste durch eine Vielzahl von Wirtschaftsperioden, auffallendes Mißverhältnis zwischen diesen Verlusten und den erzielten Umsätzen, besonders hohe Einkünfte des Steuerpflichtigen aus einer anderen Einkunftsquelle, auffallend schlechtes Betriebsergebnis im äußeren Betriebsvergleich). Diese Umstände sind im Einzelfall besonders

sorgfältig zu prüfen. (Vgl hiezu E , 899/74, VwSlg 5047/F (RS 1 - 3) und Lit.: Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz 1953, Tz 57 zu § 1.)
Normen
RS 2
Um Aufwendungen auf ein Objekt als Werbungskosten werten zu können, muß ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Aufwendungen mit einer beabsichtigten Vermietung und Verpachtung desselben vorliegen. Dieser Zusammenhang fehlt zwischen dem Erwerb einer auf ungewisse Zeit (hier: Lebensdauer der Verkäuferin) nicht vermietbaren Eigentumswohnung und aus deren Vermietung bloß erwarteten künftigen Einnahmen.
Normen
RS 3
Es stellen vor allem Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, die als Liebhaberei im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches anzusehen sind, keine Grundlage für einen Verlustausgleich dar. (Hinweis E , 233/66.)
Normen
VwGG §48 Abs1 lita;
VwGG §48 Abs1 Z1 impl;
VwGG §59 Abs2;
RS 4
Der Bf hat den Zuspruch der Verfahrenskosten im Sinne des Gesetzes begehrt. Zuspruch nur des Schriftsatzaufwandes, da die nicht pauschalierten Kosten (hier: Stempelgebühren) bei dem Mangel einer näheren Begründung nicht zu gewähren sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0323/66 E VS VwSlg 7227 A/1967 RS 17
Normen
RS 5
Die stetig sinkende Tendenz der Verluste stellt ein Indiz für die OBJEKTIVE Möglichkeit der Gewinnerzielung dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001466.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-55019