VwGH 27.04.1962, 1464/60
VwGH 27.04.1962, 1464/60
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Gemäß § 6 Z 3 EStG 1953 sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 6 Z 2 EStG 1953 zu bewerten, welche für die Bewertung des Umlaufvermögens, worunter auch die Forderungen fallen, die Ansetzung mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten fordern, daneben aber die Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert zulassen. So wie die Anschaffungskosten demnach bei der Bewertung einer Forderung die zulässige Höchstgrenze bilden, müssen sie also bei der sinngemäßen Anwendung dieses Grundsatzes für die Bewertung von Schulden die zulässige Mindestgrenze darstellen. Daraus ergab sich für die Beschwerdeführerin die Verpflichtung, die Schuld an die Kontrollbank mit dem Betrag von S 2,449,686,-- als "Anschaffungskosten" in ihren Bilanzen auszuweisen, solange nicht einwandfrei feststand, daß diese Schuld ganz oder teilweise erloschen ist (Hinweis E , 690/51 VwSlg 838 F/1953). Insbesondere konnte die bloße Erwartung, daß früher oder später eine Ermäßigung der Kontrollbankschuld erfolgen werde, eine niedrigere Bewertung der gegenständlichen Schuld solange nicht rechtfertigen, als nicht konkrete Zusagen der Bank bezüglich eines Schuldnachlasses vorlagen. Das galt insbesondere seit dem Inkrafttreten des 1.Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl Nr 165/1956; das durch die Vorschrift des § 22 Abs 2 EStG 1953 dem Schuldner die Möglichkeit nahm, Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur Sowjetischen Bank in Österreich oder zur Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums in Österreich zu erheben, und damit eine Bestreitung der Kontrollbankschuld weitestgehend ausschloß (Hinweis E , 1295/59). Gibt doch die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde selbst zu, daß es ihr mit dem Inkrafttreten des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes klar geworden sei, daß mit einem generellen Nachlaß der Kontrollbankschulden nicht mehr gerechnet werden könne. Damit allein schon entfällt für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, in den Jahren 1955 bis 1957 eine bilanzmäßige Abwertung der Kontrollbankschuld vorzunehmen, weil die Gewährung eines individuellen Nachlasses jedenfalls derart ungewiß war, daß vor Erteilung einer festen Zusage des Gläubigers eine Abwertung der Schuld sowohl nach handelsrechtlichen wie steuerrechtlichen Vorschriften nicht erfolgen durfte. * E , 1464/60 #1; * SW: Verbindlichkeit Verbindlichkeiten Bewertung von Kontrollbankschuld |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1960001464.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-55011