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VwGH 27.03.1979, 1463/78

VwGH 27.03.1979, 1463/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
VStG §1 Abs2;
RS 1
GRS wie 0441/56 E VwSlg 4074 A/1956; RS 3
Normen
UStG 1959 §2 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs3;
RS 2
Tritt jemand nach außen hin als Lieferer auf, werden die Rechnungen in seinem Namen ausgestellt und ist aus dem Vertrage, den er mit einem anderen Unternehmer abgeschlossen hat, ersichtlich, daß er für die auf seinen Namen gehenden Geschäfte auch ein Wagnis trägt, das über das Wagnis eines Angestellten hinausgeht, dann muß er sich auch umsatzsteuerlich als Unternehmer behandeln lassen, und zwar auch dann, wenn der andere Unternehmer bestimmt, welche Geschäfte auf den Namen des einen und welche auf den Namen des anderen Unternehmers geführt werden sollen, ja selbst wenn der "Strohmann" gar nicht weiß, welche Geschäfte ihm der andere Unternehmer zugeteilt hat. (Hinweis auf E vom , Zl. 2059/56, VwSlg. 2157 F/1956 und , Zl. 0188/59, VwSlg. 2265 F/1960)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0553/59 E VwSlg 2698 F/1962 RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Mag. Kobzina, Mag. Öhler, Dr. Würth und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde der RS in B, vertreten durch Dr. Theodor Peschaut, Rechtsanwalt in Feldkirch, Filmstraße 5, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. Ia-33/70-2, betreffend Bestrafung wegen verbotswidriger Ausübung der Prostitution, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem auf Grund eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am gegen

22.45 Uhr in der Kaiser-Josef-Straße in Bregenz Beziehungen mit dem Ziel der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht angebahnt zu haben, obwohl die Ausübung und Anbahnung der gewerbsmäßigen Unzucht verboten gewesen sei, hiedurch die Übertretung nach den §§ 2 und 1 der Verordnung der Stadt Bregenz vom begangen zu haben; deshalb wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 90 Abs. 3 des Vorarlberger Gemeindegesetzes (LGBl. Nr. 45/1965) eine primäre Arreststrafe im Ausmaß von 7 Tagen verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am um ca. 22.00 Uhr auf der Quellenstraße in Bregenz durch die Funkstreife der städtischen Sicherheitswache Bregenz einer Personskontrolle unterzogen worden. Hiebei habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nur spazierengehe. Um ca. 22.45 Uhr sei die Beschwerdeführerin auf der Kaiser-Josef-Straße in Bregenz beobachtet worden, wie sei bei einem Schweizer Pkw gestanden sei und sich mit dem Fahrer unterhalten habe. Als die Beschwerdeführerin das Funkstreifenfahrzeug gesehen habe, sei sie in Richtung, Bahnhof gegangen. Da die Vermutung nahe gelegen sei, dass die Beschwerdeführerin zum besagten Zeitpunkt in Bregenz in der Kaiser-Josef-Straße der Straßenprostitution nachgegangen sei, sei der Schweizer Pkw-Lenker Anton S. befragt worden. Er habe als Auskunftsperson angegeben, Richtung Stadtmitte gefahren zu sein; plötzlich habe er auf dem Gehsteig eine blonde Frau gehen gesehen, der er und sein Beifahrer gewinkt haben; die Frau sei zum Fahrzeug gekommen und habe ihn gefragt, was er und sein Beifahrer für einen Geschlechtsverkehr mit ihr bezahlen würden. Nachdem der Beifahrer des Zeugen jedoch erklärt habe, dass ihm die Dame nicht gefalle, habe der Zeuge ihr mitgeteilt, dass kein Interesse an ihr bestünde, worauf die Dame in Richtung Stadtmitte weitergegangen sei. Die belangte Behörde vermeinte, dass der dem von ihr angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt somit auf Grund der Beobachtungen durch die Beamten der städtischen Sicherheitswache Bregenz, ferner durch das Verhalten der Beschwerdeführerin sowie durch die Aussagen des als Auskunftsperson einvernommenen Anton S. zweifelsfrei erwiesen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2 und 1 der ortspolizeilichen Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz vom begangen und sei gemäß § 90 Abs. 3 Gemeindegesetz straffällig geworden. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 27/76-40, V 29-31 /76-40 (Slg. 7960) , sei die Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom auf alle bis zum verwirklichten Tatbestände anzuwenden. Art und Ausmaß der verhängten Strafe seien schuldangemessen und zur Erzielung des Verwaltungszweckes notwendig. Im übrigen stütze sich der Bescheid auf die als zutreffend befundenen und mit der Aktenlage übereinstimmenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses. In diesem hatte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zum Ausdruck gebracht, dass die ausgesprochene Strafe angesichts einer früheren gleichartigen Übertretung für schuldangemessen erachtet werde.

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Rechtfertigung vor der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zum Beweis dafür, dass sie nichts Strafbares begangen habe, den Antrag gestellt, zu dem ihr vorgeworfenen Sachverhalt einen Lokalaugenschein vorzunehmen und bei dieser Gelegenheit "die Gegenüberstellung mit dem die Wahrnehmung gemacht haben wollenden Anzeigeleger" beantragt. Dass die Verwaltungsbehörde erster Instanz diesem Antrag nicht nachgekommen war, hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung an die belangte Behörde als Berufungsgrund geltend gemacht und begehrt, "die beantragten Beweise durchzuführen". Den Akten des Verwaltungsverfahrens ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde diesem Antrag entsprochen hätte.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten auf ein ohne Verzögerung durchzuführendes, mängelfreies Verfahren, auf schuld angemessene Bestrafung, und in ihrem Recht, sich in Bregenz frei bewegen zu können, verletzt; sie beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es fehlten Feststellungen darüber, ob der Pkw-Lenker Anton S. derselbe Mann gewesen sei, der mit der Beschwerdeführerin gesprochen habe.

Ein solcher Feststellungsmangel haftet dem bekämpften Bescheid jedoch nicht an, weil in ihm ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin von den Beamten der Funkstreife dabei beobachtet worden sei, wie sie sich um ca. 22.45 Uhr mit dem Fahrer des "schweizer Pkw", der unmittelbar danach von den Beamten der Funkstreife als Anton S. identifiziert und als Auskunftsperson befragt wurde, unterhalten hat.

Die Beschwerdeführerin weicht auch mit ihrer Behauptung, aus der Begründung des Bescheides ergebe sich, dass Anton S. "offenbar längst nach seinem Gespräch mit einer blonden Dame" angehalten worden und nicht mehr in Begleitung seines farbigen Geschäftsfreundes gewesen sei, vom Inhalt des bekämpften Bescheides und von der Aktenlage ab.

Der Beschwerdeführerin kann auch darin nicht gefolgt werden, dass deshalb, weil amtsbekannterweise Blondinen in Bregenz nicht die Ausnahme bildeten, die Unterlassung einer Gegenüberstellung einen erheblichen Verfahrensmangel dargestellt habe. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, die Gegenüberstellung welcher Personen die Beschwerdeführerin vermisst und als erheblichen Verfahrensmangel qualifiziert wissen will, Eine Gegenüberstellung zwischen der Beschwerdeführerin und der Auskunftsperson Anton S. wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht beantragt, da Anton S. nicht als Anzeigeleger angesehen werden kann. Auf Grund des Inhaltes der Anzeige und der schriftlichen Rechtfertigung der Beschwerdeführerin bestand keine Veranlassung für die belangte Behörde, von Amts wegen eine Gegenüberstellung zwischen der Beschwerdeführerin und Anton S. durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat aber nie in Abrede gestellt, dass sie von den Beamten der Funkstreife ca. 45 Minuten vor dem schließlich inkriminierten Vorfall einer Personenkontrolle unterzogen worden war; sie hat auch nicht behauptet, dass diese Beamten der Funkstreife sie etwa mit einer anderen Person verwechselt haben müssten, als sie um ca. 22.45 Uhr die in der Anzeige geschilderte Beobachtung in der Kaiser-Josef-Straße in Bregenz anstellten. Die belangte Behörde durfte daher, ohne hiedurch das Verfahren mit einer wesentlichen Mangelhaftigkeit zu belasten, von der von der Beschwerdeführerin vor den Verwaltungsbehörden beantragten Gegenüberstellung mit dem Anzeigeleger absehen.

Zur Tatzeit stand die Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom , betreffend das Verbot der Prostitution in Bregenz, in Geltung. Gemäß § 1 dieser Verordnung war die Anbahnung und die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (Prostitution) in der Landeshauptstadt Bregenz verboten.

§ 2 der Verordnung erklärte Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote zu Verwaltungsübertretungen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft werden. Die genannte Verordnung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 1960, als gesetzwidrig aufgehoben, in dem Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt. Gemäß Art. 139 Abs. 6 letzter Satz B-VG ist die erwähnte Verordnung daher auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlassfalles für die Aufhebung, anzuwenden. Die Sache der Beschwerdeführerin ist kein Anlassfall.

Der Anwendung der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom durch die belangte Behörde stand auch die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG 1950 nicht im Wege. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen, gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG 1950 nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 4074/A). Nur dann, wenn die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar gewesen wäre, hätte sie, wie aus § 1 Abs. 2 VStG 1950 geschlossen werden müsste, nicht mehr bestraft werden dürfen; dies wäre jedoch nur dann der Fall gewesen, wenn die Strafvorschrift im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz zur Gänze durch ersatzlose Aufhebung seitens des Verordnungsgebers oder durch ersatzloses Auslaufen einer nur für bestimmte Zeit erlassenen Vorschrift außer Kraft getreten gewesen wäre (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 3562). Hat der Gesetzgeber (Verordnungsgeber) das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung unverändert aufrechterhalten, so besteht trotz der aus den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 VStG 1950 hervorleuchtenden Grundsätze keine Handhabe, das zum Zeitpunkt der Tat strafbar gewesene Verhalten anders zu beurteilen, als es zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz noch vor Inkrafttreten der Änderung erlassen worden wäre (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Z1. 553/69).

Die durch die belangte Behörde zur Anwendung gelangte Verordnung war zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz () weder durch ersatzlose Aufhebung seitens des Verordnungsgebers außer Kraft getreten noch handelte es sich bei dieser Verordnung um ein so genanntes Zeitgesetz, das der Verordnungsgeber ersatzlos hätte auslaufen lassen. Die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz hatte nämlich bereits am gemäß § 17 Abs. 1 des Vorarlberger Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wie folgt verordnet:

"§ 1 Abs. 1: Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten dazu ist im Gebiet der Landeshauptstadt Bregenz in der Öffentlichkeit verboten.

Abs. 2: Handlungen gemäß Abs. 1 werden in der Öffentlichkeit begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden können.

Abs. 3: Anbieten im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.

§ 2: Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 90 Abs. 3 des Gemeindegesetzes von der Bezirkshauptmannschaft bestraft.

§ 3: Diese Verordnung tritt am in Kraft."

Die Kundmachung dieser Verordnung war durch Anschlag an der städtischen Amtstafel in Bregenz in der Zeit vom bis erfolgt.

Da die Beschwerdeführerin die Tathandlung in der Kaiser-Josef-Straße in Bregenz begangen hatte, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Tat öffentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom begangen worden war und damit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz die Strafbarkeit der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tat durch den Verordnungsgeber nicht aufgehoben war. Weil die Strafdrohung im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses in erster Instanz gemäß § 90 Abs.3 des Gemeindegesetzes die gleiche war, haftet dem bekämpften Bescheid auch keine Rechtswidrigkeit durch Verstoß gegen das in § 1 Abs. 2 VStG 1950 normierte Günstigkeitsprinzip an.

Die belangte Behörde übernahm von der Beschwerde unbekämpft die Feststellung des Straferkenntnisses der Verwaltungsbehörde erster Instanz, dass bereits eine frühere gleichartige Übertretung der Beschwerdeführerin vorlag; auf Grund dieser Feststellung durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die für die Prostitution wesentliche Gewerbsmäßigkeit gegeben war.

Die Beschwerdeführerin vermeint, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen wäre "schuldunangemessen", beim Prostitutionsverbot handle es sich um eine reine Ordnungsvorschrift der Gemeinde, die nicht einmal den Tatbeständen des Art. VIII EGVG 1950 vergleichbar sei; da Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Eigentum durch die Tathandlung nicht gefährdet worden seien, wäre höchstens eine Geldstrafe schuldangemessen gewesen.

Vorliegendenfalls ergibt sich die Strafdrohung aus § 90 Abs. 3 des Gemeindegesetzes. Aus einem Vergleich mit der Strafdrohung in Art. VIII EGVG 1950 ist für die Beantwortung der Frage, ob die belangte Behörde vorliegendenfalls bei der Bestimmung der Strafart und des Strafausmaßes rechtswidrig gehandelt hat, nichts zu gewinnen. Gemäß § 90 Abs. 3 Gemeindegesetz sind Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes, soweit es sich um Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 6.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Diese Bestimmung wurde durch die belangte Behörde nicht missachtet.

Außerdem hatte die belangte Behörde die Vorschrift des § 19 VStG 1950 in der am in Kraft getretenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1978 zu beachten. Darnach ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen; auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen; unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Prostitutionsverordnungen der Landeshauptstadt Bregenz dienten dem Interesse der Abwehr der der Sittlichkeit aus dem so genannten "Gassenstrich" drohenden Gefahren, durch die das Gemeinschaftsleben der Gemeinde wesentlich gestört wird.

Auch unter Berücksichtigung der erwähnten Ausführungen der Beschwerde ist dem bekämpften Bescheid und der Aktenlage nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde bei der Wahl der Strafart und des Strafausmaßes die Gefährdung dieser durch die angewendete Strafnorm zu schützenden Interessen durch die Tathandlung im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1950 unrichtig eingeschätzt oder auf andere Weise gegen die erwähnte Strafbemessungsvorschrift verstoßen hätte, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung keinerlei Sachvorbringen erstattet hatte, aus dem sich für den konkreten Fall etwas anderes ergeben hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz, gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542.

Wien, am

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Normen
UStG 1959 §2 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs1;
UStG 1959 §3 Abs3;
VStG §1 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001463.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-55010