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VwGH 21.05.1975, 1461/74

VwGH 21.05.1975, 1461/74

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
EStG 1967 §16 Abs1 Z1
RS 1
Veräußerung eines wenn auch bisher selbständigen Teilbetriebes liegt dann, wenn dieser Betrieb die Herstellung industrieller Produkte zum Gegenstand hat, nur vor, wenn die Betriebsgebäude (das Betriebsgrundstück mit seinen gewerblich genutzten Teilen wie Werkstatt und Lagerräume für Rohstoffe und Fertigprodukte) mitveräußert oder zumindest vermietet wird (Hinweis auf Judikatur d BFH).
Norm
EStG 1967 §16 Abs1 Z1
RS 2
Wie die Veräußerung eines ganzen Betriebes setzt auch jene eines Teilbetriebes die Übereignung der wesentlichen Grundlagen voraus, wozu bei industriellen Fertigungsbetrieben zumindest die Übereignung des Betriebesgrundstückes mit allen seinen gewerblich genutzten Teilen wie der Werkstatt und der Lagerräume für Rohstoffe und Fertigprodukte gehört (Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofes der Bundesrepublik Deutschland vom , IV 295/60 U, Bundessteuerblatt 1961, Teil III, S 514 f). Denn auch ein Teilbetrieb wird nicht veräußert, wenn nicht die wesentlichen Grundlagen des Betriebes mitveräußert werden (Bundesfinanzhof vom , VI 180/65, BStBl 1967, Teil III S 724 ff).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Tintera, über die Beschwerde des Kommerzialrat AM in L, vertreten durch Dr. Walter Haslinger Rechtsanwalt in Linz, Taubenmarkt 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , Zl. 6/47/5-BK/Fe-1973, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer und Gewerbesteuermeßbetrag für 1969, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der ein Eisen- und Stahlbauunternehmen betreibt, brachte in seiner Einkommensteuererklärung für 1969 vor, er habe im Jahre 1969 (unter anderem) den „Teilbetrieb Herdplattenanfertigung“ im ganzen veräußert und beantrage, auf den daraus erzielten Gewinn den begünstigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden. Für 1969 berechnete er die Umsatzsteuer für den durch die behauptete Teilbetriebsveräußerung erzielten Umsatz gemäß § 7 Abs. 6 UStG 1959 mit einem Satz von 2 %. In der Gewerbesteuererklärung für 1969 endlich ließ er bei Berechnung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb die aus der angeblichen Veräußerung des Teilbetriebes erzielten Gewinne außer Betracht.

Das Finanzamt folgte im Einkommensteuerbescheid 1969, im Umsatzsteuerbescheid 1969 und im Gewerbesteuermeß- und Zerlegungsbescheid 1969 dieser Auffassung nicht, weil die Veräußerung von Vorräten und Anlagen der Herdplattenerzeugung lediglich die Aufgabe einer Produktionsart, die bisher im Rahmen des Gesamtbetriebes erfolgte, und keine Veräußerung eines Teilbetriebes darstelle.

Über die gegen diese Bescheide vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen wurde nicht entschieden, weil die Verfahren aus Anlaß des Ergebnisses einer im Jänner und Februar 1972 durchgeführten die Jahre 1968 bis 1970 umfassenden Betriebsprüfung wiederaufgenommen wurden. Zur Frage „Maschinen- und Materialverkauf Herdplattenfertigung“ enthält der mit datierte Bericht des Betriebsprüfers unter Punkt 35 folgendes:

„Die geprüfte Firma hat im Jahre 1964 die bis dahin von der V A.G., L, betriebene Herdplattenfertigung übernommen. Zu diesem Zweck wurden von der V A.G., L, 22 bereits für die Herdplattenfertigung verwendete Maschinen angekauft, die im Anschaffungsjahr 1964 mit 35 % vorzeitig abgeschrieben wurden.

Die Herdplattenfertigung wurde als gesonderte Sparte der geprüften Firma in der Betriebsstätte L, P.-straße 53 betrieben.

Infolge der ungünstigen Ertragslage wurde die Herdplattenfertigung im Jahre 1969 aufgegeben und die seinerzeit angeschafften 22 Maschinen, die nur noch mit je S 1,-- zu Buch standen, sowie das der Herdplattenfertigung dienende, zum Teil bereits angearbeitete Rohmaterial an die konkurrenzierende Firma L., L, veräußert, wobei für die Maschinen S 700.000,-- und für das Rohmaterial S 535.000,-- als Erlös erzielt wurden. Die geprüfte Firma stellte den Antrag, den im Jahre 1969 erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 420.225,-- als Veräußerungsgewinn gemäß § 34 (2) EStG mit dem begünstigten Steuersatz zu versteuern. Nach eingehender Erörterung kamen die Vertreter der Finanzverwaltung zu der Ansicht, daß keine Veräußerung eines Teilbetriebes vorliegt und daher der begünstigte Steuersatz nicht gewährt werden kann. Die Ansicht der Vertreter der Finanzverwaltung stützt sich u. a. darauf, daß die Herdplattenfertigung für sich allein kein lebensfähiges wirtschaftliches Gebilde darstellte und eine wirtschaftliche Selbständigkeit nach außen hin überhaupt nicht in Erscheinung getreten ist.

Der durch den Verkauf der 22 Maschinen der Herdplattenfertigung erzielte o. a. Ertrag in der Höhe von S 699,978,-- wird daher dem laufenden Betriebsergebnis zugerechnet.“

Das Finanzamt blieb in den Bescheiden, die sodann in den gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren erlassen wurden, bei seiner schon in den ursprünglichen Bescheiden vertretenen und mit der des Betriebsprüfers übereinstimmenden Auffassung. Die Begründung der Bescheide erschöpfte sich in einem Hinweis auf den Bericht des Betriebsprüfers.

In seiner Berufung gegen diese Bescheide führte der Beschwerdeführer aus, die Sachverhaltsfeststellung der Betriebsprüfung, daß es sich bei der Herdplattenfertigung um eine gesonderte Sparte der geprüften Firma handle, sei ergänzungsbedürftig. Die 1964 im Kaufwege von den V erworbene Herdplattenfertigung sei in einem gesonderten, von der übrigen Produktion vollkommen abgetrennten Betriebsgelände, das allerdings unmittelbar neben dem Hauptbetriebsgebäude für den Stahlbau stehe, vor sich gegangen. Da sich sowohl Produktion wie „Einkaufssektor“ und Kundenkreis absolut vom Stahlbau unterschieden, hätten überhaupt keine Berührungspunkte bestanden. Die für die übrige Produktion nicht in Betracht kommenden Waren für die Herdplattenfertigung seien gesondert gelagert worden, die Produktion habe ein eigener, diesem Zweck gewidmeter Meister geleitet, die Arbeiter seien nur in diesem Betriebszweig verwendet worden, das Fertigprodukt sei über selbständige Vertreter, die mit dem Vertrieb der übrigen Ware überhaupt nichts zu tun hatten, auf den Markt gebracht worden. Diese örtliche und sachliche Trennung habe es auch ermöglicht, die Kosten der Herdplattenfertigung in der Buchhaltung hinsichtlich des gesamten Wareneinkaufs, der Löhne und Gehälter, der Hilfs- und Betriebsstoffe wie auch hinsichtlich Strom, Instandhaltung des Gebäudes samt allen Nebenkosten und hinsichtlich der Erlöse und der Vertriebskosten in allen Jahren gesondert zu erfassen. Für die Bestellungen seien andere Formulare verwendet worden, überhaupt sei in den Bereichen Bestellung und Werbung eine völlig selbständige und andersartige Marktbearbeitung erfolgt, sodaß nicht mit Recht behauptet werden könne, die wirtschaftliche Selbständigkeit sei nach außen hin überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Daß die Herdplattenfertigung Verluste gebracht habe, sei kein Argument dagegen, daß es sich um „einen organisch in sich geschlossenen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Wirtschaftskörper“ gehandelt habe. Der Erwerber des Teilbetriebes hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die gleiche Erwerbstätigkeit „unvermittelt“ fortzusetzen, weil er dazu alle Produktionsgrundlagen (sämtliche Maschinen, erforderliche Rohstoffe und am Stichtag vorhandene Halbfabrikate) erhalten habe. Der veräußerte Teilbetrieb „Herdplattenfertigung“ sei mit dem zweiten Teilbetrieb „Stahlbau“ überhaupt nur durch das Band der gemeinschaftlichen Firma und gewisse gemeinsam geführte Verwaltungstätigkeiten zusammengehalten worden, weshalb neuerlich beantragt werde, den Gewinn aus der Veräußerung der Herdplattenfertigung als Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes gemäß § 16 EStG anzuerkennen, die Besteuerung unter Zugrundelegung des Steuersatzes nach § 34 EStG vorzunehmen bzw. für die Umsatzsteuer den begünstigten Steuersatz von 2 % anzuwenden.

Zu diesen Berufungsausführungen nahm der Betriebsprüfer über Auftrag der belangten Behörde am schriftlich dahin Stellung, die Herdplattenfertigung sei bereits vor Beginn der vorletzten Betriebsprüfung eingestellt gewesen, weshalb der Beschwerdeführer mangels eigener Wahrnehmungen des Prüfers veranlaßt worden sei, eine hiemit vorgelegte schriftliche Stellungnahme vom abzugeben, an deren Richtigkeit nicht zu zweifeln sei. Diese Stellungnahme besagt, der Beschwerdeführer habe zum Zwecke der im Frühjahr 1964 von den V übernommenen Herdplattenfertigung eine eigene Halle im Ausmaß von ca. 25 x 28 m bauen müssen, die an die bestehende Halle nicht habe angeschlossen werden können, weil infolge des darunterliegenden verrohrten Gerinnes eines Baches ein Abstand von 12 m einzuhalten gewesen sei. Der Querschnitt der neuen Halle sei aber ganz genau der bestehenden Halle angepaßt worden, weil für später ein Zusammenbau vorgesehen gewesen sei. In der neuen Halle seien nur Herdplatten erzeugt worden, es seien dort ein Werkmeister und 11 bis 12 Arbeiter beschäftigt gewesen.

Der Prüfer setzte in seinem ergänzenden Bericht vom fort, nach Angaben des Beschwerdeführers sei durch den Abverkauf der Maschinen der Herdplattenfertigung der Erweiterungsbau praktisch geräumt gewesen und sodann für Zwecke des Stahlbaues neu installiert worden. Was die Organisation betreffe, so sei nur eine Buchhaltung geführt worden, in der verschiedene Aufwendungen für die Herdplattenfertigung und auch deren Erlöse gesondert erfaßt worden seien. Eine getrennte Verbuchung der Stromkosten sei nicht erfolgt und nach Auskunft des Beschwerdeführers auch gar nicht möglich gewesen, weil für den Gesamtkomplex nur ein Zähler vorhanden gewesen sei. Bei den gesondert erfaßten Betriebskosten der Herdplattenfertigung handle es sich in erster Linie um Vertreterprovisionen und Transport- und Frachtkosten. Bei den Aufwendungen für die Gebäudeinstandhaltung habe keine getrennte Erfassung festgestellt werden können. Die formell besonders 1967 mangelhafte Buchhaltung habe in betriebswirtschaftlicher Hinsicht nur eine sehr geringe Aussagekraft. Für eine Kostenrechnung seien nicht einmal entsprechende Ansätze vorhanden. Die getrennte buchmäßige Erfassung einzelner Aufwendungen für die Herdplattenfertigung habe kaum die Durchführung einer annähernd exakten Kostenanalyse ermöglicht. Nach Auflassung der Herdplattenfertigung seien etwa fünf bis sechs Arbeiter zur Firma L. abgewandert, die die Maschinen für die Herdplattenfertigung gekauft hatte.

In einer Gegenäußerung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, durch die Übertragung des für die Produktion unabdingbaren Maschinenparks sei deren Fortführung ohne weiteres möglich gewesen, während das Betriebsgebäude für die Produktion nicht unabdingbar gewesen sei. Die Veräußerung eines solchen Betriebsgebäudes könne auch sonst immer dort nicht in Frage kommen, wo das Gebäude für einen Teilbetrieb im Werksgelände liege. Es wäre wirtschaftsfremd, in solchen Fällen nur deshalb eine Teilbetriebsveräußerung von vornherein auszuschließen.

Die belangte Behörde gab mit Berufungsentscheidung vom den Berufungen des Beschwerdeführers teilweise, in dem hier dargestellten Streitpunkt jedoch nicht Folge. Zur Begründung hiefür führte sie aus, für die Annahme eines gesondert geführten Teilbetriebes sei erforderlich, daß der Unternehmensteil in der innerbetrieblichen Organisation eine gewisse Selbständigkeit aufweise und daß diese Selbständigkeit auch nach außen zutage trete, weshalb im allgemeinen eine besondere Betriebsstätte, eine räumliche und organisatorische Trennung sowie eine getrennte Buchführung vorauszusetzen seien. Die vom Beschwerdeführer betriebene Herdplattenanfertigung sei zwar in einem getrennten Betriebsgebäude untergebracht gewesen, jedoch, wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom ersichtlich sei, nur auf Grund von baubehördlichen Auflagen. Eine dauernde Trennung sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen und auch 1971 durch eine dritte Bauetappe wieder aufgehoben worden. Von einer besonderen Betriebsstätte könne keinesfalls die Rede sein, weil sich die Halle, in der die Herdplattenfertigung betrieben wurde, auf dem einheitlichen Betriebsgrundstück in L befinde. Genüge schon eine räumliche Trennung verschiedener Betriebszweige innerhalb einer Ortsgemeinde für sich allein nicht zur Annahme eines gesonderten Betriebes, so könne dies umsoweniger zutreffen, wenn in ein und derselben Betriebsstätte verschiedene Fertigungszweige in verschiedenen unmittelbar benachbarten Hallen untergebracht seien. Daß Einkauf und Lagerung des Materials für die Herdplattenerzeugung gesondert erfolgten, weil dieses Material in den übrigen Betriebszweigen nicht verwendet werden konnte, zeige nur, daß es sich bei der Herdplattenfertigung um einen im Fabrikationsablauf getrennten Fertigungszweig gehandelt habe, wofür auch die Beschäftigung spezialisierter Facharbeiter und das Bestehen eines anderen Kundenkreises, der wieder einen gesonderten Vertrieb voraussetzte, sprächen. Ein solcher Fertigungszweig sei aber kein Teilbetrieb, wenn die Fertigung keinen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb darstelle. Eine organisatorische Trennung des Fertigungszweiges sei nicht erkennbar, eine solche müßte zumindest aus der Buchführung hervorgehen. In der unbestrittenermaßen einheitlichen Buchführung seien Aufwands- und Ertragskosten für die Herdplattenfertigung nur insoweit gesondert ausgewiesen, als sich dies aus der Natur eines Fertigungszweiges ergebe. Nach den vorgelegten Bilanzen und deren Beilagen seien demnach Warenbestand, Hilfs- und Betriebsstoffe, Vertriebskosten und Erlöse gesondert erfaßt worden. Von den Lohnkosten seien nur jene gesondert erfaßt worden, die unmittelbar mit der Fertigung zusammenhingen, nicht aber die Anteile auf die Herdplattenfertigung entfallenden Gehälter der Angestellten (mit Ausnahme des nur dort tätigen Werkmeisters) sowie die Personalnebenkosten. Auch die Aufwendungen für Strom und Instandhaltung der Gebäude seien nicht getrennt aufgezeichnet worden. Aus dem Mangel einer gesonderten Buchführung im Verein mit dem Umstand, daß keine abgetrennte Betriebsstätte der Herdplattenfertigung vorhanden gewesen sei, schließe die belangte Behörde, daß es an dem Erfordernis der betriebsinternen Selbständigkeit gemangelt habe. Auch nach außen habe sich kein selbständiger Teilbetrieb manifestiert, was sich aus den Aufdrucken auf Bestellscheinen und Briefpapier ergebe. Daß der Vertrieb der Herdplatten anders als der der anderen Erzeugnisse durch selbständige Vertreter erfolgte, sei kein Anzeichen für die Verselbständigung des Fertigungszweiges. Aus dem Gesamtbild der dargestellten Merkmale ergebe sich, daß es sich bei der Herdplattenfertigung nicht um einen Teilbetrieb, sondern nur um einen Produktionszweig gehandelt habe. Es hätte aber auch von der Veräußerung eines Teilbetriebes nur gesprochen werden können, wenn die für die Produktion erforderlichen räumlichen und technischen Einrichtungen, zu denen die notwendigen Baulichkeiten und Anlagen ebenso gehörten wie die erforderlichen Spezialmaschinen, im ganzen veräußert worden wären. Dies träfe für die Halle, in der die Herdplattenfertigung betrieben worden war, nicht zu; diese Halle werde vielmehr vom Beschwerdeführer weiterhin in seinem Unternehmen genutzt. Damit hätte der Erwerber nicht die Möglichkeit gehabt, mit den erworbenen Wirtschaftsgütern die gleiche Erwerbstätigkeit unverzüglich fortzusetzen, weil er sich hiefür erst die entsprechenden räumlichen Einrichtungen hätte verschaffen müssen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Erwerber etwa durch das Mieten einer entsprechenden Halle in der Lage gewesen sei, sich innerhalb kürzerer oder längerer Zeit die Verfügungsmacht über räumliche Einrichtungen zu verschaffen. Es sei nur die Betrachtung des Vorganges aus der Sicht des Veräußerers maßgeblich, daher sei es bedeutungslos, daß der Erwerber die Produktion in seinem bestehenden Gewerbebetrieb habe fortführen können, da er selbst Erzeugnisse dieser Art produziert hatte. Der Erwerber von Maschinen und Rohstoffen allein werde ohne die Verschaffung zumindest des wirtschaftlichen Eigentums über die Fabrikationsstätte nicht zur Fortführung eines Erzeugungsbetriebes befähigt. Die nicht übertragene Werkshalle aber sei zu den wesentlichen Grundlagen der Herdplattenfertigung zu zählen. Übereignet seien aber nur die Maschinen, Rohstoffe und Halbfabrikate worden. Wenn also auch die Herdplattenfertigung entgegen der Ansicht der belangten Behörde als ein gesondert geführter Betrieb anzusehen gewesen wäre, hätte in der Veräußerung der zugehörigen Maschinen und Rohstoffe aus den angeführten Gründen nicht eine Geschäftsveräußerung im ganzen bzw. eine Teilbetriebsveräußerung im Sinne des § 16 EStG erblickt werden können. Dem Eventualvorbringen des Beschwerdeführers, der Vorgang sei als Aufgabe eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 3 EStG anzusehen, sei entgegenzuhalten, daß die Fabrikationsstätte als wesentliche Grundlage der Herdplattenfertigung dem Unternehmen nicht entzogen worden, sondern weiterhin im Betriebsvermögen verblieben sei und auch nach wie vor betrieblich genutzt werde. Bei einem Verbleiben des Betriebsgrundstückes im Betriebsvermögen könne aber von einer Betriebsaufgabe nicht die Rede sein.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerde ist darin Recht zu geben, daß der Herdplattenfertigung seinerzeit im Rahmen des Gesamtunternehmens des Beschwerdeführers die Eigenschaft eines über einen bloßen Produktionszweig hinausgehenden Teilbetriebes wohl zukam. Es bestanden eine eigene Betriebsstätte, ein eigener Maschinenpark, eine abgesonderte Einkaufs- und Verkaufsorganisation, auch das unmittelbar mit dem Produktionsprozeß befaßte Personal war ausschließlich hier eingesetzt. Demgegenüber kam der Tatsache, daß gewisse Büro- und Verwaltungsarbeiten, wie Buchhaltung, Lohnverrechnung und dgl. gemeinsam von Angestellten besorgt wurden, denen die entsprechenden Aufgaben auch im Rahmen des übrigen Unternehmens des Beschwerdeführers übertragen waren, keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Für den Standpunkt der Beschwerde freilich ist damit noch nichts gewonnen. Denn die vom Beschwerdeführer angestrebte steuerliche Begünstigung ist vom Gesetz nicht allein an den Bestand eines Teilbetriebes, sondern daran geknüpft, daß eine Veräußerung eben dieses Teilbetriebes (§§ 16 Abs. 1 Z. 1 und 34 Abs. 2 Z. 2 EStG 1967) stattgefunden hat bzw. der in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführte Betrieb im ganzen übereignet wurde (§ 7 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz 1959 in der Fassung des Art. I § 1 Z. 8 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 44/1968).

Wie die Veräußerung eines ganzen Betriebes setzt auch jene eines Teilbetriebes die Übereignung der wesentlichen Grundlagen voraus, wozu bei industriellen Fertigungsbetrieben zumindest die Übereignung des Betriebsgrundstückes mit allen seinen gewerblich genutzten Teilen wie der Werkstatt und der Lagerräume für Rohstoffe und Fertigprodukte gehört (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofes der Bundesrepublik Deutschland vom , IV 295/60U, Bundessteuerblatt 1961, Teil III, S. 514 f). Denn auch ein Teilbetrieb wird nicht veräußert, wenn nicht die wesentlichen Grundlagen des Betriebes mitveräußert werden (Bundesfinanzhof vom , VI 180/65, BStBl. 1967, Teil III, S. 724 ff). Nach ständiger Rechtsprechung auch des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom , Zl. 1756/66, Slg. Nr. 3601/F, und die dort zitierten älteren Erkenntnisse) setzt nämlich die Veräußerung eines Teilbetriebes die Veräußerung eines organisch in sich geschlossenen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teiles eines Gewerbebetriebes voraus, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen. Es kommt also nur auf die objektive Beschaffenheit des veräußerten Betriebes und nicht darauf an, über welche zusätzlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Fortführung des Betriebes der konkrete Erwerber von sich aus schon vorher und unabhängig vom Erwerbsakt verfügt. Er muß durch diesen Erwerb vielmehr ohne Rücksicht auf das, was er schon vorher besaß oder seinerseits vorher an gewerblicher Tätigkeit ausübte, allein auf Grund der Übereignung in den Stand gesetzt werden, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne Unterbrechung fortzusetzen, die der Veräußerer ausgeübt hatte. Gleichgültig ist nur, ob der Erwerber von der objektiv vorhandenen Möglichkeit einer Fortführung des Betriebes wirklich Gebrauch macht oder nicht.

Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, daß die Veräußerung eines wenn auch bisher selbständigen Teilbetriebes dann, wenn dieser Betrieb die Herstellung industrieller Produkte zum Gegenstand hat und demnach essentiell ein Betriebsgebäude voraussetzt, nur dann angenommen werden kann, wenn die Betriebsgebäude mitveräußert oder zumindest vermietet werden. Der Beschwerdeführer gibt selbst zu, der Erwerber habe die Produktion nur deshalb sofort aufnehmen können, weil er schon vorher selbst eine Betriebsstätte zur Verfügung hatte. Dieser Umstand hat aber nach dem Obengesagten bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben, weil es bei der Frage des Vorliegens der Veräußerung eines Teilbetriebes nur auf die Eigenschaft dieses Betriebes und nicht auf persönliche Verhältnisse des konkreten Erwerbers ankommt. Nach der spezifischen Eigenschaft des Betriebes einer Herdplattenfertigung aber ist das Betriebsgrundstück für den Betrieb unerläßlich. Es ist auch seinem Wert nach - selbst wenn von den Beschwerdebehauptungen ausgegangen wird, wonach sich der bloße Buchwert des Betriebsgrundstückes immerhin auf 30 % des Gesamtwertes des Teilbetriebes belief - keineswegs ein Wirtschaftsgut von untergeordneter Bedeutung, das bei Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsveräußerung vorliegt oder nicht, vernachlässigt werden könnte.

Mithin lag eine Teilbetriebsveräußerung im Sinne des 16 Abs. l Z. 1 EStG 1967 nicht vor. Noch weniger waren die Voraussetzungen des eher enger gezogenen Tatbestandes des § 7 Abs. 6 UStG 1959 erfüllt, weshalb der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht und die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
EStG 1967 §16 Abs1 Z1
Sammlungsnummer
VwSlg 4847 F/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001461.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-55004