Suchen Hilfe
VwGH 29.10.1965, 1461/65

VwGH 29.10.1965, 1461/65

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §17 Abs4;
AVG §63 Abs2;
RS 1
Die bescheidmäßige Verweigerung der Akteneinsicht in ein für die Behörde bereits abgeschlossenes Verfahren stellt einen selbständigen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, für den die Vorschrift des § 17 Abs 4 AVG 1950 nicht gilt und der daher mit Berufung im Instanzenweg gemäß § 63 Abs 2 AVG 1950 angefochten werden kann (Hinweis E , 875/59, VwSlg 5649 A/1961, E , 192/54, VwSlg 4421 A/1957, E , 1114/53, VwSlg 3006 A/1953).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des GJ in W gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Bezirkspolizeikommissariat Meidling) vom , Zl. Ges. 625/64/Hla, betreffend Verweigerung der Aktenzeinsicht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer am vom Polizeiamtsarzt des Bezirkspolizeikommissariates Meidling untersucht und von diesem Amt wegen dringenden Verdachtes einer Depression mit "erhöhter Selbstmordgefährdung" die Einweisung an die Klinik Prof. Dr. H verfügt.

Am stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht und auf Abschriftnahme des polizeiärztlichen Befundes mit der Begründung, es sei diese Abschrift "zur Abrundung aller in seinen Händen befindlichen Befundes über seine diversen Krankheiten und Beschwerden" notwendig.

Am erließ die belangte Behörde nachstehenden Bescheid:

"Ihr Antrag vom (richtig: ) um Einsichtnahme in den Akt Ml.Ges. 625/64 zur Anfertigung einer Abschrift des amtsärztlichen Gutachtens bzw. notfalls um Auskunfterteilung über den Akteninhalt und den Wortlaut des genannten Gutachtens durch den zuständigen Referenten wird gemäß § 17 Abs. 1 AVg abgewiesen und die Akteneinsicht versagt.

Begründung: Gemäß § 17 Abs. 1 AVG ist den Parteien die Einsicht der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Da der vorliegende Antrag auf Einsichtgewährung bloß hinsichtlich des ärztlichen Befundes und nur zur Abrundung aller in ihren Händen befindlichen Befunde über ihre diversen Krankheiten und Beschwerden begehrt wurde, kann nicht von einem rechtlichen Interesse gesprochen werden und war somit der Antrag abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist gemäß § 17 Abs. 4 AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Akteneinsicht wurde außerhalb des Verwaltungsverfahrens, das sich mit der Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik Prof. Dr. H erschöpfte, begehrt. Die Abweisung dieses Begehrens bedeutet somit nicht eine verfahrensrechtliche Anordnung, gegen die nach § 17 Abs. 4 AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig ist und die nur mit Berufung gegen einen die Angelegenheit meritorisch erledigenden Bescheid angefochten werden könnte (§ 63 Abs. 2 AVG 1950). Sie bedeutet vielmehr einen selbständigen Bescheid in der Verwaltungssache selbst. Somit kann die Vorschrift des § 17 Abs. 4 AVG 1950 nicht gelten (vgl. Beschluß vom , Slg. N. F. Nr. 3006/A, vom , Slg. N. F. Nr. 4421/A, vom , Slg. N. F. Nr. 5649/A). Demnach entspricht die von der belangten Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht dem Gesetz. Da es sich beim angefochtenen Bescheid um eine Entscheidung der Sicherheitsbehörde erster Instanz handelt, konnte sie mit Berufung bekämpft werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nur über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges zu entscheiden; somit war er zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde unzuständig (Art. 101 Abs. 1 B-VG).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §17 Abs4;
AVG §63 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001461.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-55003

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden