VwGH 25.03.1981, 1456/79
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §63 |
RS 1 | Hinweis darauf, dass es der Behörde verwehrt ist, in einem ausdrücklich auf § 63 VwGG 1965 gestützten Ersatzbescheid willkürlich den Verfahrensgegenstand auszutauschen (arg:"in dem betreffenden Fall" im § 63 Abs 1 VwGG 1965). |
Entscheidungstext
Beachte
Vorgeschichte:
0585/76 E ;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der Stadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister,gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SanRL - 1550/51 - 1979, betreffend Landesbeitrag zum Betriebsgang einer Krankenanstalt, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte dieses Rechtsstreites sei zunächst auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 585/76-6, verwiesen. Danach hatte die Oberösterreichische Landesregierung mit unter der Zl. SanRL-1543/22-1976 an den Magistrat der Stadt Linz ein Schreiben folgenden Inhaltes gerichtet:
„Gemäß Art. II Abs. 3 der O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1975 tritt für die Jahre 1974 und 1975 auf Grund der erhöhten Zweckzuschußleistungen des Bundes eine 95 %ige Abgangsdeckung für alle allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs in Kraft. Die neuerliche Beitragsberechnung für diese Jahre auf der Grundlage der Rechnungsabschlüsse 1972 und 1973 ergab andere endgültige Krankenanstaltenbeiträge als seinerzeit bei einer 90 %igen Abgangsdeckung ermittelt wurden.
Für das O.ö. Krankenhaus der Stadt Linz wurden folgende Beiträge errechnet:
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90 % Deckung | 95 % Deckung | Rückzahlung | |
Rechnungsabschluß 1972 | 52,411.198,71 | 49,216.449,34 | 3,194.749,37 |
Rechnungsabschluß 1973 | 72,776.893,56 | 63,319.605,59 | 9,457.287,97 |
Der Rückzahlungsbetrag von insgesamt S 12,652.037,34 wird zum vorläufigen Krankenanstaltenbeitrag 1976 einbehalten.“
Gegen diese Erledigung hatte die Stadt Linz beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde mit der - in Ansehung des Tatsachenvorbringens von der belangten Behörde im wesentlichen unbestritten gebliebenen - Begründung erhoben, daß bei der Berechnung der Beitragsleistungen des Landes Oberösterreich zum Betriebsabgang des Linzer a.ö. Krankenhauses für die Jahre 1974 und 1975 anstelle der Rechnungsabschlüsse eben jener Jahre diejenigen der Jahre 1972 und 1973 als Grundlage herangezogen worden seien und dieser Vorgang dem Gesetz widerspreche.
Auf Grund dieser Beschwerde hatte der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits eingangs angeführten Erkenntnis vom die von ihm in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin als Bescheid gewertete Erledigung der Oberösterreichischen Landesregierung vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, wobei er in Zusammenfassung seiner Entscheidungsgründe die von der belangten Behörde vertretene Rechtsanschauung, derzufolge bei der Berechnung der Beiträge zum Betriebsabgang für die Jahre 1974 und 1975, abweichend von den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes, die Rechnungsabschlüsse der Jahre 1972 und 1973 heranzuziehen seien, ausdrücklich als rechtsirrig bezeichnet hatte.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom , der sich selbst als Ersatzbescheid im Sinne des § 63 VwGG 1965 ausweist und auf das aufhebende hg. Erkenntnis vom , Zl. 585/76-6, beruft, setzte die Oberösterreichische Landesregierung unter Bezugnahme auf § 47 O.ö. KAG 1976, LGBl. Nr. 10, den endgültigen Landesbeitrag zum Betriebsabgang der Jahre 1972 und 1973 unter Berücksichtigung der für diese Jahre geleisteten Bundeszuschüsse für das a.ö. Krankenhaus der Stadt Linz mit S 49,289.684,52 (für 1972) bzw. mit S 65,560.003,41 (für 1973) fest. Unter einem wurde die Differenz zwischen den an die Beschwerdeführerin bereits geleisteten Landesbeiträgen zum Betriebsabgang der Jahre 1972 und 1973 (S 125,188.092,27) und den nunmehr festgesetzten Landesbeiträgen zum Betriebsabgang für die genannten Jahre (S 114,849.687,93) mit S 10,338.404,34 ermittelt. Dieser Betrag, den die Beschwerdeführerin zuviel erhalten habe, werde - so der Schlußsatz des Bescheidspruches - mit dem Betrag von S 12,652.037,34, der der Stadt Linz auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides vom nicht ausbezahlt worden sei, aufgerechnet, sodaß der Beschwerdeführerin als Rechtsträgerin des a.ö. Krankenhauses der Stadt Linz ein Betrag von S 2,313.633,-- zu überweisen sei. In der Begründung dieses Bescheides bezog sich die Landesregierung zunächst auf das schon wiederholt angeführte hg. Erkenntnis vom und die sich für die Behörde aus § 63 Abs. 1 VwGG 1965 ergebende Verpflichtung, in dem betreffenden Fall unverzüglich mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dieser Rechtsanschauung könne im Gegenstand nur durch die Erlassung eines neuen Bescheides entsprochen werden, wobei allerdings auf Änderungen der Sach- und Rechtslage Bedacht zu nehmen sei, die sich seit der Erlassung des aufgehobenen Bescheides ergeben hätten. Im Streitfalle habe sich eine derartige Änderung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , A 5/77-13, insofern ergeben, als mit diesem Erkenntnis der Beschwerdeführerin als Rechtsträger des Linzer a.ö. Krankenhauses zahlenmäßig andere (höhere) Zweckzuschüsse des Bundes für die Jahre 1972 und 1973 zugestanden und in der Zwischenzeit vom Bund auch tatsächlich geleistet worden seien. Vor dem angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes habe der Bund andere (niedrigere) Zweckzuschüsse für die Jahre 1972 und 1973 geleistet. Diese aber seien seinerzeit dem Bescheid der Landesregierung vom zugrundegelegt worden. Da nach § 47 O.ö. KAG bei der Berechnung des Landesbeitrages zum Betriebsabgang jeweils auch die Zweckzuschüsse des Bundes zu berücksichtigen seien, habe es angesichts der durch das Verfassungsgerichtshof Erkenntnis bewirkten Berichtigung der Bundeszuschüsse auch einer Neuberechnung der Landesbeiträge zum Betriebsabgang der Jahre 1972 und 1973 bedurft. In Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom seien hiebei im Zuge der Neuberechnung die Rechnungsabschlüsse 1972 und 1973 zugrundezulegen und die durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eingetretenen Änderungen in der Zuschußleistung des Bundes zu berücksichtigen gewesen.
In ihrer gegen diesen Bescheid vom rechtzeitig erhobenen Beschwerde macht die Stadt Linz im wesentlichen geltend, daß die endgültigen Beitragsleistungen des Landes zum Betriebsabgang des Linzer a.ö. Krankenhauses für die Haushaltsjahre 1972 und 1973 durch die rechtskräftigen und gemäß § 69 Abs. 3 AVG 1950 auch keiner amtswegigen Wiederaufnahme mehr unterliegenden Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SanRL-1543/9-1975, und vom , Zl. SanRL-1543/12-1975, festgesetzt worden seien. Da die eben angeführten Bescheide auch nicht Gegenstand des mit Erkenntnis vom abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen seien, könne die Frage der Landesbeiträge für 1972 und 1973 daher nicht mehr aufgerollt werden. Die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes, wie sie durch § 63 Abs. 1 VwGG 1965 geboten sei, könne im Beschwerdefall nur mehr in der Rückzahlung des durch den aufgehobenen Bescheid rechtswidrigerweise einbehaltenen Betrages bestehen. Zur eingewendeten Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens über die Festlegung der Landesbeiträge für 1972 und 1973 wird in der Beschwerde im besonderen ausgeführt, daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom wohl in Ansehung des Bescheides der belangten Behörde vom , Zl. SanRL-1543/12-1975 (betreffend Nachverrechnungen für die Jahre 1970 bis 1972 und Abrechnung des endgültigen Landesbeitrages für 1973), insofern einen Wiederaufnahmsgrund hätte bilden können, als nach § 47 Abs. 5 O.ö. KAG zweckgebundene Bundeszuschüsse zur Abgangsdeckung bei der Ermittlung des Landesbeitrages zum Betriebsabgang zu berücksichtigen seien und der Bund auf Grund des zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnisses tatsächlich für 1972 und 1973 höhere Zweckzuschüsse geleistet habe. Die belangte Behörde habe ein entsprechendes Verfahren jedoch erst mit , also zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als die nach § 69 Abs. 3 AVG 1950 für eine allfällige amtswegige Wiederaufnahme des (mit Bescheid vom , zugestellt am , abgeschlossenen) Verfahrens über die Erledigung der Beitragsfrage für die Jahre 1972 und 1973 in Betracht kommende Dreijahresfrist bereits verstrichen gewesen sei.
In der von ihr hiezu erstatteten Beschwerdegegenschrift räumte die belangte Behörde grundsätzlich ein, daß durch die Textierung ihres, in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom aufgehobenen Bescheides vom der Eindruck habe entstehen können, daß mit diesem Bescheid die Landesbeiträge für die Jahre 1974 und 1975 unter Zugrundelegung der Rechnungsabschlüsse der Jahre 1972 und 1973 ermittelt worden seien. Tatsächlich seien jedoch bei dieser Gelegenheit (in stillschweigender Abänderung der Bescheide vom und vom über die Beitragsberechnung für die Jahre 1972 und 1973) die Landesbeiträge 1972 und 1973 unter Zugrundelegung der Rechnungsabschlüsse 1972 und 1973 unter Anwendung der 95%igen Abgangsdeckung berechnet worden. Die Berechnung der Landesbeiträge für 1974 und 1975 sei überhaupt erst bedeutend später, nämlich durch Bescheide vom und vom , vorgenommen worden. Nun habe die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ausgesprochene Aufhebung des Bescheides vom die Erlassung eines neuen Bescheides notwendig gemacht, in dem im Interesse der Herstellung des der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes unter Anwendung einer 90%igen Höchstdeckung auf Grund der Rechnungsabschlüsse 1972 und 1973 die Beiträge zum Betriebsabgang der Jahre 1972 und 1973 (neu) zu berechnen gewesen seien. Hiebei aber habe die belangte Behörde bei der Erlassung des Ersatzbescheides die auf Grund der Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , A 5/77-13, zwischenzeitig eingetretene Änderung der Sachlage, ausgedrückt durch die Leistung höherer Bundeszuschüsse für die Jahre 1972 und 1973, zu berücksichtigen gehabt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedeute die Erlassung des angefochtenen Bescheides vom demgemäß keine amtswegige Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom , Zl. SanRL - 1543/22-1976, abgeschlossenen Beitragsermittlungsverfahrens, sondern lediglich eine Berücksichtigung der seither eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei dem den Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom handelt es sich, wie sich aus dem Inhalt des nun angefochtenen Verwaltungsaktes selbst, aber auch aus der Gegenschrift der belangten Behörde unzweifelhaft ergibt, um einen gemäß § 63 Abs. 1 VwGG 1965 in Verfolg des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 585/76-6, über die Aufhebung des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SanRL-1543/22-1976, ergangenen Ersatzbescheid. Damit kommt zum Ausdruck, daß durch die Erlassung des nun angefochtenen Bescheides lediglich der sich aus § 63 Abs. 1 leg. cit. ergebenden Verpflichtung der Behörde entsprochen werden sollte, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auf dem Boden der angeführten Gesetzesstelle ist nun der belangten Behörde zwar darin beizupflichten, daß bei der Erlassung von Ersatzbescheiden im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG 1965 zwischenweilig eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind und daher - wie die Behörde im grundsätzlichen durchaus richtig erkannt hat - der Gesetzesauftrag des § 63 Abs. 1 etwa dort seine Schranke finden würde, wo sich, bewirkt durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , A 5/77-13, durch die Leistung höherer Zweckzuschüsse des Bundes zur Deckung des Betriebsabganges des Linzer a.ö. Krankenhauses auch eine Verschiebung in den Berechnungsgrundlagen in Ansehung des korrespondierenden Landesbeitrages für bestimmte frühere Verrechnungsjahre ergibt oder ergeben könnte (vgl. hiezu unter anderem auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 3999/A/56 und 6726/A/65). Gleichwohl übersieht die belangte Behörde, daß diese rechtlichen Erwägungen - wie nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes aus der im § 63 Abs. 1 VwGG 1965 enthaltenen Wortfolge „in dem betreffenden Fall“ hervorgeht - nur zum Tragen kommen können, wenn der „Ersatzbescheid“ dasselbe Verfahrensthema zum Gegenstand hat wie der vorausgegangene, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Bescheid. Unter diesem Gesichtspunkt vermag nun der Gerichtshof nicht die Ansicht der belangten Behörde, wie sie erstmals in der von ihr zur vorliegenden Beschwerde erstatteten Gegenschrift zum Ausdruck gebracht worden ist, zu teilen, wonach der mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 585/76, aufgehobene Bescheid keinen Abspruch über die Beitragsleistung des Landes Oberösterreich zum Betriebsabgang des a.ö. Linzer Krankenhauses für die Jahre 1974 und 1975, sondern in konkludenter Änderung der Bescheide vom und vom (lediglich) einen solchen Abspruch über die Beitragsleistungen des Landes zur Abgangsdeckung der Jahre 1972 und 1973 enthalten habe. Muß solcherart die belangte Behörde angesichts des nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutigen Wortlautes des Bescheides vom („tritt für die Jahre 1974 und 1975 ... in Kraft. Die neuerliche Beitragsberechnung für diese Jahre auf der Grundlage der Rechnungsabschlüsse 1972 und 1973 ...“) und ihres eigenen Gesamtvorbringens in dem dem hg. Erkenntnis vom vorausgegangenen Verfahren gegen sich gelten lassen, daß der nunmehr angefochtene „Ersatzbescheid“ sich nun nicht mehr - wie der vorangegangene Bescheid vom - auf die Ermittlung der Landesbeiträge für 1974 und 1975, sondern ausdrücklich auf die Neufestsetzung der Landesbeiträge für die Jahre 1972 und 1973 bezieht, so liegt damit ein von der Behörde vorgenommener Wechsel des Verfahrensgegenstandes vor, der - wie dargetan - der Regelung des § 63 Abs. 1 VwGG 1965, auf die sich der angefochtene Bescheid ausdrücklich als tragende Grundlage beruft, widerspricht.
Da der im § 63 Abs. 1 VwGG 1965 verankerten Verpflichtung der Behörde bei nach Meinung des Gerichtshofes zutreffender Auslegung dieser Bestimmung ein subjektives Recht der Verfahrenspartei auf Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes gegenübersteht, ein Austausch des Prozeßthemas dieses Recht aber verletzt, mußte im Beschwerdefall daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vorgegangen werden.
Was unbeschadet dieses Ergebnisses im besonderen den Beschwerdeeinwand betrifft, einer Neuaufrollung der Frage der Beitragsleistungen des Landes zu den Betriebsabgängen des Linzer a.ö. Krankenhauses für die Jahre 1972 und 1973 stünde, ungeachtet des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , A 5/77-13, und namentlich der praktischen Auswirkungen dieses Erkenntnisses (nachträgliche Erhöhung von Zuschußleistungen des Bundes), auch der Ablauf der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 3 AVG 1950 entgegen, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu dem Hinweis veranlaßt, daß der im Gegenstand offenbar allein allenfalls in Betracht kommende Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 überhaupt nur dann vorläge, wenn Tatsachen oder Beweismittel, die an sich schon bei Abschluß des seinerzeitigen Verwaltungsverfahrens vorhanden gewesen sind, aber aus besonderen Gründen nicht geltend gemacht und von der Behörde verwertet werden konnten, neu hervorgekommen wären. Treten erst nach Verfahrensabschluß Änderungen der Sachlage ein, die wesentliche Entscheidungselemente des Bescheides berühren, so schließt dies die rechtliche Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Auf die Frage, ob und inwieweit die als Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , also nach Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom , erfolgte Nachzahlung von Zuschußleistungen des Bundes für die Haushaltsjahre 1972 und 1973 eine Neufestsetzung auch der Beitragsleistungen des Landes für diese Jahre rechtfertigen könnte, hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Rücksicht auf die oben entwickelten rechtlichen Erwägungen nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 542, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am
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Norm | VwGG §63 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1979001456.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-54999