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VwGH 21.12.1978, 1455/78

VwGH 21.12.1978, 1455/78

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4 impl;
VwGG §42 Abs2 lita impl;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
RS 1
Die Beantwortung der Frage, ob die Zustimmung des Grundeigentümers zum Vorhaben vorliegt oder nicht, rechtfertigt eine Entscheidung nach § 66 Abs 2 AVG nicht. (pro domo: Eventuelle schriftliche Anfrage zur Klärung).
Norm
WRG 1959 §38 Abs1;
RS 2
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 34 WRG 1934 () bereits bestandenen baulichen Anlagen der in dieser Gesetzesstelle (nunmehr § 38 WRG 1959) bezeichneten Art bedürfen keiner nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959. Ihre Beseitigung kann daher nicht unter dem Titel des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gefordert werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1353/73 E VwSlg 8551 A/1974 RS 1 pro domo Zusatz: Eine Bewilligungspflicht ist nur dann anzunehmen, wenn die Behörde zu Recht annehmen kann, daß die bauliche Anlage vor dem Inkrafttreten des WRG 1934 nicht errichtet worden ist. Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, wann die Bauführung erfolgte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001455.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-54997