VwGH 16.12.1975, 1455/74
VwGH 16.12.1975, 1455/74
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | a) Das Recht auf Rückzahlung gem § 239 Abs 1 BAO kann sich nur auf jene Guthabenbeträge beziehen, die nach ihrer Verrechnung gem § 215 Abs 1 BAO und § 215 Abs 2 BAO verbleiben. b) Die Rückzahlung kann nur derjenige beantragen, auf dessen Namen das Konto lautet, auf das die Einzahlung erfolgte. |
Normen | |
RS 2 | Die Berufungsbehörde hat in der Sache selbst zu entscheiden und nicht mit Aufhebung gemäß § 299 Abs 2 BAO vorzugehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4922 F/1975 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1975:1974001455.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-54996