Suchen Hilfe
VwGH 16.12.1975, 1455/74

VwGH 16.12.1975, 1455/74

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
a) Das Recht auf Rückzahlung gem § 239 Abs 1 BAO kann sich nur auf jene Guthabenbeträge beziehen, die nach ihrer Verrechnung gem § 215 Abs 1 BAO und § 215 Abs 2 BAO verbleiben.

b) Die Rückzahlung kann nur derjenige beantragen, auf dessen Namen das Konto lautet, auf das die Einzahlung erfolgte.
Normen
RS 2
Die Berufungsbehörde hat in der Sache selbst zu entscheiden und nicht mit Aufhebung gemäß § 299 Abs 2 BAO vorzugehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 4922 F/1975
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001455.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-54996