Suchen Hilfe
VwGH 24.01.1977, 1454/76

VwGH 24.01.1977, 1454/76

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
KanalG NÖ 1954 §16;
RS 1
Eine Beschränkung des Eigentums - § 16 des NÖ KG sieht eine derartige Beschränkung vor - darf vom Gesetzgeber nur angeordnet werden, soweit sie im öffentlichen Interesse erforderlich ist (Hinweis E Slg 7226).
Normen
AVG §56 impl;
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
KanalG NÖ 1954 §16;
RS 2
§ 16 des NÖ KG findet nur auf solche Kanalleitungen Anwendung, die in Erfüllung einer gesetzlichen Anschlusspflicht gelegt werden (Vermerk: mitbeteiligte Partei war mit Bescheid verpflichtet worden, ihre Liegenschaft an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Dieser Bescheid wurde aber in der Rechtssphäre des Bfr nicht wirksam).
Normen
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
KanalG NÖ 1954 §15 Abs2;
KanalG NÖ 1954 §16 Abs1;
VwRallg impl;
RS 3
Der HAUSKANAL iSd § 15 Abs 2 KanalG NÖ 1954 umfaßt die Hausleitung bis zur Grenze der anschlußpflichtigen Liegenschaft, im Falle des § 16 Abs 1 KanalG NÖ 1954 jedoch bis zur Einmündung in den öffentlichen Grund. Zur "Hausleitung" gehört auch der zwischen der Grenze der anschlußpflichtigen Liegenschaft und der Einmündung in das öffentliche Gut liegende - über fremden Grund und Boden führende - Teil der Abwasserleitung.
Normen
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
KanalG NÖ 1954 §15 Abs2;
KanalG NÖ 1954 §16 Abs1;
VwRallg impl;
RS 4
Die Anschlussleitung umfasst das Verbindungsstück zwischen Hauskanal und Straßenrohrstrang.
Normen
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
KanalG NÖ 1954 §15 Abs2;
KanalG NÖ 1954 §16 Abs1;
VwRallg impl;
RS 5
Die Verwendung des Ausdruckes "ANSCHLUßLEITUNG" im § 16 Abs 1 des KanalG NÖ 1954 beruht auf einem gesetzestechnischen Versehen.
Norm
KanalG NÖ 1954 §16 Abs1;
RS 6
In § 16 Abs 1 erster Satz des Niederösterreichischen Kanalgesetzes werden die Kosten eines Anschlusses ohne Benützung fremden Grundes auf der einen Seite den Kosten eines solchen Anschlusses unter Inanspruchnahme fremden Grundes auf der anderen Seite gegenübergestellt. Diese Bestimmung besagt ferner, daß fremder Grund nur unter der Voraussetzung zwangsweise herangezogen werden darf, daß ein Anschluß auf eigenem Grund nur unter - verglichen mit der fremden Grund beanspruchenden Lösung - unverhältnismäßigen Kosten hergestellt werden könnte. Die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden, fremden Grund in Anspruch nehmenden Lösungen ist unter möglichster Schonung fremder Rechte zu treffen. (weiters Ausführungen zur Auslegung des Begriffes "unverhältnismäßig")
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2297/71 E VwSlg 8229 A/1972 RS 1
Normen
KanalG NÖ 1954 §16 Abs1;
VwRallg impl;
RS 7
Es darf, wenn im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unterstellt werden, daß nach der Absicht des Gesetzgebers eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung - hier zur Duldung der Benützung fremden Grundes durch einen Kanalanschluß - durch privatrechtliches Handeln gestaltbar ist. Es hat daher eine auf dem Boden des Zivilrechtes getroffene Vereinbarung - im Gegenstande ein gerichtlicher Vergleich - zwischen dem Abschlußpflichtigen und einem der betroffenen Grundeigentümer bei der Festlegung des Leitungsverlaufes iSd § 16 Abs 1 KanalG NÖ außer Betracht zu bleiben.
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
KanalG NÖ 1954 §16 Abs1;
RS 8
Die Schadenersatzleistung für nennenswerte Schäden, die bei der Kanalverlegung entstehen, muss in dem nach fachkundiger Voraussicht eintretenden Ausmaß bei der Frage, ob der Kanalanschluss für den Anschlusspflichtigen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, Berücksichtigung finden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann, Dr. Draxler und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weitzer, über die Beschwerde des KU in H, vertreten durch Dr. Albert Drach, Rechtsanwalt in Mödling, Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. II/2-364/6-1974, betreffend Verpflichtung zur Duldung einer Kanalrohrleitung (mitbeteiligte Parteien: 1. RF in H, vertreten durch Dr. Günther Rustler, Rechtsanwalt in Wien XV, Mariahilferstraße 196, 2. Marktgemeinde H, vertreten durch Dr. Heinz Wawrezka, Rechtsanwalt in Mödling, Badstraße 14), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Albert Drach, des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat GF, des Vertreters der mitbeteiligten Partei RF, Rechtsanwalt Dr. Hellfried Rustler für Rechtsanwalt Dr. Günther Rustler, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei Marktgemeinde H, Rechtsanwalt Dr. Heinz Wawreczka, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird hinsichtlich eines Ersatzes einer "Warenumsatzsteuer" abgewiesen, hinsichtlich der Stempelgebühr als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom wurde der mitbeteiligten R. F gemäß § 56 der Niederösterreichischen Bauordnung (LGBl. Nr. 166/1969) der Auftrag erteilt, alle Abwässer ihrer Liegenschaft EZ. 68 der Katastralgemeinde H in den Straßenkanal abzuleiten. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Mit dem im administrativen Instanzenzug - über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom - ergangenen Bescheid des Gemeinderates dieser Gemeinde vom war dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 87 der Katastralgemeinde H gemäß § 16 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 6/1954, die Verpflichtung aufgetragen worden, die Ableitung aller Abwässer der Liegenschaft EZ. 68 der Katastralgemeinde H in den Straßenkanal "unterhalb seiner Liegenschaft" zu dulden.

Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom war diese Berufungsentscheidung in Stattgebung der Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen worden. Die Aufsichtsbehörde hatte das gemeindebehördliche Verfahren als mangelhaft erachtet, weil die Möglichkeit des Anschlusses an einer anderen Stelle des Abwasserkanals, wo fremder Grund nicht in Anspruch genommen hätte werden müssen, nicht hinreichend geprüft und die Lage des durch die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu führenden Kanals nicht näher konkretisiert worden sei.

Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen war der Beschwerdeführer mit dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde H vom gemäß § 16 Abs. 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes verpflichtet worden, die Verlegung eines Schmutzwasserkanals über sein Grundstück 208, EZ. 87, der Katastralgemeinde H entsprechend der in einem Gutachten des Zivilingenieurs Dr. F. D als "Variante 2" dargestellten Leitungsführung unentgeltlich zu dulden.

Auch dieser Bescheid war im Vorstellungsverfahren, und zwar durch den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , gemäß § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen worden. Hiefür war - außer der von der Aufsichtsbehörde als unklar erkannten Fassung des Bescheidspruches - die Erwägung maßgebend, daß der Berufungsbescheid entgegen dem § 16 Abs. 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes den Ausspruch über die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des belasteten Grundstückes nicht enthalten habe.

Gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom und war von keiner Seite ein Rechtsmittel erhoben worden.

In der Folge erging der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde H vom , dessen Spruch wie folgt lautet:

"1. Gemäß § 56 der Bauordnung für NÖ. wird der Eigentümerin der Liegenschaft H, J-straße 25, Frau RF, der Auftrag erteilt, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides alle Schmutzwässer durch Unterquerung der Grundstücke 208 (U) und 203/2 (S) in den öffentlichen Unratskanal in der Ggasse einzuleiten.

2. Der Eigentümer des Grundstückes Nr. 208 Weingarten, EZ. 87, Katastralgemeinde H, Herr KU, wird gemäß § 16 Abs. 2 des NÖ. Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 6/1954, verpflichtet, die Verlegung des Schmutzwasserkanales über sein Grundstück durch Beauftragte der Frau RF zu dulden. Diese Verpflichtung trifft auch den Eigentümer des Grundstückes 203/2, EZ. 91, Katastralgemeinde H, Herrn HS.

3. Die Ausführung der Kanalleitung hat entsprechend der aus der Beilage ersichtlichen Variante 2 zu erfolgen. Die von einem befugten Gewerbetreibenden durchzuführende Kanalerrichtung hat sich an diese Variante zu halten. Vor Arbeitsbeginn ist unter Vorlage eines Bauprojektes bei der Baubehörde erster Instanz um Erteilung der Baubewilligung einzureichen.

4. Die Höhe der Entschädigung, die Frau RF an Herrn KU für die dauernde Duldung der Kanalleitung auf seinem 26 m breiten Grundstück Nr. 208 zu zahlen hat, wird mit S 7.000,-- festgesetzt. Die festgesetzte Entschädigung ist von Frau RF binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides an Herrn KU zu bezahlen. Sohin wird der Berufung des Herrn KU ........... vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom ………… gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, wie vorstehend in den Punkten 1 bis 4 beschrieben, ergänzt." In der Begründung des Bescheides legte die Berufungsbehörde die Erwägungen dar, von welchen sie sich bei der Festsetzung der Entschädigung (Punkt 4 des Bescheidspruches) leiten ließ.

In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es habe sich die Mitbeteiligte seinerzeit durch einen gerichtlichen Vergleich verpflichtet, Regen- und Abwässer nicht mehr auf den Grund des Beschwerdeführers gelangen zu lassen. Die Gemeinde habe die Duldungsverpflichtung ausgesprochen, obwohl sie von diesem Vergleich gewußt habe und ihr bekannt gewesen sei, daß das Haus der Mitbeteiligten vom Kanalnetz der J-straße mehr als 50 m entfernt sei. Dazu komme, daß "die Varianten, die bestehen und die es der Frau RF sehr wohl ermöglichen, bei dem freiwillig übernommenen Kanalanschluß - sei es direkt zur J-straße, sei es bei sonstigem Ausweichen des Weingartens des Vorstellungswerbers - zuzüglich der Geldstrafen, die wegen Nichterfüllung der exekutiven Verpflichtungen ihr auferlegt wurden, weit mehr ausmachen, als die Durchführung einer Variante der Regen- und Abwässerableitung, die die Liegenschaft oder zumindest den Weingarten des Vorstellungswerbers nicht berühren."

Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde die Vorstellung gemäß § 61 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. 1000-0, abgewiesen.

Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus: Aus dem Verwaltungsakt gehe hervor, daß der Mitbeteiligten mit dem Bescheid vom des Bürgermeisters der Marktgemeinde H gemäß § 56 der Niederösterreichischen Bauordnung aufgetragen worden sei, die Abwässer ihrer Liegenschaft in den öffentlichen Straßenkanal einzuleiten. Die Liegenschaft der Mitbeteiligten grenze zwar direkt an die J-straße (öffentliche Verkehrsfläche) an, doch habe die Baubehörde zu prüfen gehabt, ob der Anschluß an die Ortskanalisation auf Grund der örtlichen und technischen Gegebenheiten ohne besondere technische Vorrichtungen, die mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden seien, möglich sei. Auf Grund des von der Baubehörde zweiter Instanz ergänzten Verfahrens stehe schlüssig fest, daß der Anschluß der Liegenschaft Parzellen Nr. 209/1 und 209/3 an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der topographischen Verhältnisse und der Situation des Hauses auf dem Grundstück nur mittels einer Hausleitung über das Grundstück des Beschwerdeführers zum Kanalstrang in der G-gasse zugemutet und verlangt werden könne. Nach Meinung der Aufsichtsbehörde habe die Baubehörde bei Vorschreibung der Duldungsverpflichtung einer Kanalverlegung über fremde Grundstücke nur das Vorliegen der im § 16 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes normierten Voraussetzungen zu prüfen. Die Verwaltungsbehörde könne doch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei der Ausübung ihrer Entscheidungskompetenzen nicht durch allfällige gerichtliche Urteile oder Entscheidungen anderer Behörden beschränkt werden, schon gar nicht durch einen dem Willen zweier Privatparteien entspringenden Vergleich. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sei seitens der Baubehörde geprüft worden und hätten diesbezüglich von der Aufsichtsbehörde keine Mängel festgestellt werden können. Es erscheine auch offensichtlich, daß die Hausleitung zur J-straße in der doppelten Länge und mit dem zusätzlichen Einbau eines Pumpwerkes unverhältnismäßig höhere Kosten verursache. Auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung der zwingenden Bestimmung des § 56 Abs. 4 der Niederösterreichischen Bauordnung, wonach eine Anschlußpflicht an eine öffentliche Kanalanlage nur vorgeschrieben werden könne, wenn die Anschlußleitung nicht länger als 50 m sei, könne sich die Aufsichtsbehörde nicht der Meinung des Beschwerdeführers anschließen, da eine Kanalleitung über Nachbargrundstücke gemäß § 15 Abs. 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes als Bestandteil des Hauskanales anzusehen sei. Das Gesetz kenne keine Begrenzung der Hausleitung bei der Begründung des Anschlußzwanges. Schließlich erblicke die Aufsichtsbehörde in der Vorgangsweise zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung mit der Beiziehung eines Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes zur Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens durch die Berufungsbehörde weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine Gesetzwidrigkeit. Das Gutachten sei zur Stellungnahme bekanntgegeben worden. Eine Teilnahme der Parteien an der Besichtigung des Grundstückes durch den Sachverständigen sei nicht zwingend vorgeschrieben. Die Bewertung der Entschädigung mit 30 % des durchschnittlichen, im Vergleichsverfahren ermittelten Grundpreises erscheine angemessen. Die anschlußverpflichtete Grundeigentümerin habe diese Entschädigung freiwillig auf die Grundlage der höchsten Bodenpreise in der Gemeinde (S 641,--) gestellt. Mit dieser Entschädigung seien allfällige Schadenersätze für Nachteile, die durch die Bauarbeiten verursacht würden, nicht abgegolten. Da der Beschwerdeführer keine andere Bewertung anbiete, habe keine Auseinandersetzung mit einer anderen Methode erfolgen können. Die Rechtskraft des die Kanalanschlußverpflichtung begründenden Bescheides sei gegeben und es gehe ebenfalls nicht an, diese behördliche Verfügung auf Grund eines Verwaltungsgesetzes gleichsam wie einen privaten Vergleich behandeln zu wollen. Auf die Hinweise über Bestrafungen, Lärmbelästigungen bei einer Holzstiege sowie auf Gedanken über Eigentumsbeschränkung auf Grund geltender gesetzlicher Bestimmungen sei wegen rechtlicher Unerheblichkeit nicht einzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag, sie in eventu an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Mit dem Erkenntnis vom , B 276/74-12, erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer ergänzt. Die belangte Behörde und die Mitbeteiligten brachten Gegenschriften ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 16 Abs. 1 erster Satz des Niederösterreichischen Kanalgesetzes haben, wenn der Anschluß einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage auf Grund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten zur Gänze oder teilweise ohne unverhältnismäßige Kosten nur durch eine Anschlußleitung über fremden Grund und Boden möglich ist, die Eigentümer solcher Liegenschaften die Benützung ihres Grundes zu diesem Zwecke unentgeltlich zu dulden. Im fünften Satz dieser Gesetzesstelle wird bestimmt, daß dem betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie demjenigen, dem ein dingliches Recht an dieser Liegenschaft zusteht, eine angemessene Entschädigung für die durch die Rohrverlegung allenfalls eintretende Wertverminderung seines Grundstückes oder dinglichen Rechtes gebührt. Zur Leistung der Entschädigung ist der angeschlossene Liegenschaftseigentümer (Bauwerber) verpflichtet. Nach § 16 Abs. 2 erster Satz des Niederösterreichischen Kanalgesetzes ist die im Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung dem betroffenen Liegenschaftseigentümer durch den Bürgermeister mittels Bescheid aufzutragen. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle hat der Bescheid über die Verpflichtung zur Duldung der Rohrverlegung auch die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) zu enthalten.

Das Niederösterreichische Kanalgesetz erwähnt im Zusammenhang mit der Regelung über die Einhebung von Kanalgebühren (§ 1 Abs. 1) wohl auch die Möglichkeit, daß "auf Ansuchen" der Anschluß einer Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz bewilligt wird; doch ergibt sich schon aus der Stellung des § 16 im System des Gesetzes - die übrigen Bestimmungen des IV. Abschnittes (§§ 14 bis 17) sind dem klaren Wortsinn nach (vgl. insbesondere § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1) ausschließlich an die zum Anschluß an das öffentliche Kanalnetz verpflichteten Liegenschaftseigentümer (Bauwerber) gerichtet -, daß diese Vorschrift nur auf solche Kanalleitungen Anwendung findet, die in Erfüllung einer Anschlußpflicht gelegt werden. Die Bedachtnahme auf den Umstand, daß das Niederösterreichische Kanalgesetz die Voraussetzungen- für einen "freiwilligen" Kanalanschluß nicht näher umschreibt und demzufolge auch nicht normiert, es dürfe ein solcher Anschluß nur im öffentlichen Interesse erfolgen, führt zu demselben Auslegungsergebnis. Eine Beschränkung des Eigentums - § 16 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes sieht eine derartige Beschränkung vor - darf nämlich vom Gesetzgeber nur angeordnet werden, soweit sie im öffentlichen Interesse erforderlich ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7226). Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers als erheblich, es habe nach § 56 Abs. 4 des "NÖ. Kanalgesetzes" (gemeint offenbar: Niederösterreichische Bauordnung) keine Anschlußpflicht bestanden, weil das Gebäude der Mitbeteiligten mehr als 50 m von der Straße entfernt sei.

In dieser Frage ist vorerst anzumerken, daß die Behörde im Verwaltungsverfahren zu prüfen hatte, ob für die Mitbeteiligte die gesetzliche Verpflichtung besteht, die auf ihrer Liegenschaft anfallenden Abwässer in den öffentlichen Kanal abzuleiten. Der Bescheid des Bürgermeisters vom und der Punkt 1 des Bescheides des Gemeinderates vom - beide tragen der Mitbeteiligten die Verpflichtung auf, ihre Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal anzuschließen - wurden nämlich in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht wirksam. Der im angefochtenen Bescheid angeführte Bescheid des Bürgermeisters vom  muß daher entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde in der im Beschwerdefall zu prüfenden Frage der Duldungsverpflichtung außer Betracht bleiben.

Ob eine Kanalanschlußverpflichtung gegeben ist, ist, da das Niederösterreichische Kanalgesetz in diesem Zusammenhang lediglich auf die "NÖ. Bauordnung" verweist (§ 14 Abs. 1), nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung zu beurteilen. Im § 56 Abs. 4 der Niederösterreichischen Bauordnung - diese ist im Beschwerdefall in der vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom , LGBl. 8200-3, und der Wiederverlautbarungskundmachung der Niederösterreichischen Landesregierung vom , LGBl. 8200-0, bestandenen Fassung anzuwenden - lautet der erste Satz:

"In Gemeinden, in denen zur Beseitigung der Abwässer öffentliche Kanäle bestehen, sind die Abwässer unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch flüssigkeitsdichte, entsprechend bemessene und in frostfreier Tiefe verlegte Rohrleitungen in diese Kanäle abzuleiten, wenn die Anschlußleitung nicht länger als 50 m und die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne besondere technische Vorrichtungen möglich ist."

Für den Begriff "Anschlußleitung" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, da die Niederösterreichische Bauordnung hiefür keine Umschreibung enthält, die Bestimmung des § 15 Abs. 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes maßgebend, Darnach umfaßt der Hauskanal die Hausleitung bis zur Grenze der anschlußpflichtigen Liegenschaft, im Falle des § 16 Abs. 1 jedoch bis zur Einmündung in den öffentlichen Grund. Die Anschlußleitung umfaßt das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Straßenrohrstrang. Durch die Wortfolge "im Falle des § 16 Abs. 1 jedoch bis zur Einmündung in den öffentlichen Grund" weist das Niederösterreichische Kanalgesetz auch den - zwischen der Grenze der anschlußpflichtigen Liegenschaft und der Einmündung in den öffentlichen Grund liegenden - Teil der Abwasserleitung, welcher über fremden Grund und Boden führt, als zur Hausleitung gehörig aus. Schon daraus ergibt sich, daß die Verwendung des Ausdruckes "Anschlußleitung" im § 16 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes auf einem gesetzestechnischen Versehen beruht. Die in der Beschwerde zum Ausdruck kommende Auffassung - der Beschwerdeführer spricht davon, daß die Behörde den Kanalanschluß ……… in einen Hausanschluß umfunktioniert - würde überdies zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, daß nach § 16 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes fremder Grund nur in Anspruch genommen werden dürfte, wo es einer Duldungsverpflichtung gar nicht bedarf, nämlich hinsichtlich des auf öffentlichem Grund liegenden Kanalteiles. Es kann daher nicht angenommen werden, daß zwischen dem § 15 Abs. 2 und dem § 16 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes ein normativ bedeutsamer Widerspruch vorliegt.

Die mit dem Berufungsbescheid des Gemeinderates dem Beschwerdeführer aufgetragene Duldungsverpflichtung bezieht sich nach der Aktenlage auf eine Leitungsführung, derzufolge die Länge des zwischen der Liegenschaft der Mitbeteiligten und der Einmündung in den öffentlichen Grund liegenden Teils der Leitung ca. 72 m beträgt; die Anschlußleitung selbst ist jedoch 7 m, somit weniger als 50 m lang. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erweist sich daher die Auffassung der belangten Behörde, daß die Annahme der Anschlußpflicht in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 der Niederösterreichischen Bauordnung begründet sei, als nicht rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es habe sich die Behörde zu Unrecht über den exekutiven Vergleich des Gerichtes als einer "Privatabmachung" hinweggesetzt, obwohl dieser nicht den Charakter einer solchen habe, sondern anstelle eines Urteiles stehe. Die Meinung der Behörde, es komme eine andere Zuleitung nicht in Betracht, weil sie zuviel koste, sei verfehlt und "schon im Instanzenzug von den höheren Gerichten widerlegt worden", weil der Mitbeteiligten solche Mehrkosten zuzumuten seien, sei es, daß die Leitung unter Errichtung eines Pumpwerkes zur Straße, von der die Liegenschaft zugänglich sei, ausgeführt werde, sei es, daß die Leitung über einen Teil des Grundes des Beschwerdeführers, welcher nicht als Weingarten verwendet werde, gelegt werde. Beide Möglichkeiten würden dem "Beschwerdeführer" (offenbar richtig: der Mitbeteiligten) "nicht mehr kosten, als die bisher ihm auferlegten Strafen zur Erzwingung der Unterlassung der Benützung des Grundstockes des Beschwerdeführers samt den Kosten der Rechtsmittel und Prozesse."

Der Gemeinderat der Gemeinde H hatte sich schon in seinem Bescheid vom - damals unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ein Kostenverzeichnis des Zivilingenieurs Dr. F. D, mit dem die Kosten für drei in einem Lageplan dargestellten "Varianten" miteinander verglichen werden - für einen der "Variante 2" entsprechenden Verlauf der Kanalleitung als die "preisgünstigste" Lösung entschieden. Der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , mit dem der Berufungsbescheid vom gemäß § 61 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung aufgehoben wurde, blieb zwar - vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts - unangefochten, doch waren für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde andere, die Frage des Verlaufes der Rohrleitung nicht berührende Gründe maßgebend. Demzufolge erzeugte der Vorstellungsbescheid vom in der Frage des Verlaufes der Rohrleitung, dies sei in diesem Zusammenhang angemerkt, für das weitere Verfahren keine Bindungswirkung im Sinne des § 61 Abs. 4 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, weil sich eine solche nur auf die den Bescheidspruch tragende Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde erstreckt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 7806/A, u. a.).

Aus § 16 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes ergibt sich, daß für den Kanalanschluß fremder Grund nur unter der Voraussetzung zwangsweise herangezogen werden darf, daß ein Anschluß auf eigenem Grund nur unter - verglichen mit den fremden Grund beanspruchenden Lösungen - unverhältnismäßigen Kosten hergestellt werden könnte. Worauf es also in der Kostenfrage allein ankommt, ist das Verhältnis der Kosten eines Anschlusses ohne Benützung fremden Grundes auf der einen Seite und der Kosten eines Anschlusses unter Inanspruchnahme fremden Grundes auf der anderen Seite. Kommen für den Anschluß unter Inanspruchnahme fremden Grundes mehrere Lösungen in Betracht, dann ist - das Niederösterreichische Kanalgesetz trifft für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung - aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzuleiten, daß die Auswahl unter diesen Lösungen unter möglichster Schonung fremder Rechte zu treffen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 8229/A) .

Eine auf dem Boden des Zivilrechtes getroffene Vereinbarung - auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, vor einem Gericht geschlossene Vergleich stellt eine solche dar - zwischen dem Anschlußpflichtigen und einem der betroffenen Grundeigentümer hat bei der Festlegung des Leitungsverlaufes im Sinne des § 16 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes außer Betracht zu bleiben. Es darf nämlich, da im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unterstellt werden, daß nach der Absicht des Gesetzgebers eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung - hier zur Duldung der Benützung fremden Grundes durch einen Kanalanschluß - durch privatrechtliches Handeln gestaltbar ist. Demzufolge mußte auch im vorliegenden Fall, in dem, wie schon oben dargelegt wurde, über die Zulässigkeit einer durch das öffentliche Interesse bestimmten Eigentumsbeschränkung zu entscheiden war, die Auswahl ausschließlich nach generell gültigen und daher von privaten Rechtsgeschäften unbeeinflußten Merkmalen vorgenommen werden, wie immer ein solches Handeln zivilrechtlich zu beurteilen ist.

Unter den nach der dargestellten Rechtslage für die Wahl der Leitungsführung maßgeblichen Gesichtspunkten ist der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand bedeutsam, daß bei dem von der Behörde bestimmten Leitungsverlauf ("Variante 2") die Weingartennutzung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr. 208 betroffen werde. Trifft die Behauptung des Beschwerdeführers zu, es hätte sich der Kanalanschluß auch ohne Benützung seines Grundes oder zwar unter Inanspruchnahme seines Grundes, jedoch mit "Umgehung" seines Weingartens bewerkstelligen lassen - dem Beschwerdeführer schwebt hier offenbar eine Ausführung im Sinne des im Lageplan des Zivilingenieurs Dr. F. D als "Variante 1" bezeichneten Leitungsverlaufes vor, demzufolge der Kanal das Grundstück Nr. 208 an einer anderen Stelle als nach der "Variante 2" durchqueren würde - dann bedeutet dies, daß sich die Behörde für die den Beschwerdeführer belastendere - in dessen Rechte stärker eingreifende - Lösung entschieden hat. Dies entsprach dann dem normativen Gehalt des § 16 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, wenn die anderen Lösungen auch bei Bedachtnahme auf das Maß, in dem in Rechte Dritter eingegriffen wird, für die anschlußpflichtige Mitbeteiligte mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Bei der Beurteilung des Maßes, in dem in Rechte Dritter eingegriffen wird, ist, da die angeführte Gesetzesstelle den Gesichtspunkt des Kostenvergleiches in den Vordergrund stellt, vor allem die durch die jeweilige Leitungsführung für die betroffenen Grundstücke entstehende Wertverminderung zu berücksichtigen. Zwar findet das Ausmaß der Wertverminderung, wie aus dem fünften Satz des § 16 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes zu erschließen ist, in der Höhe der nach § 16 Abs. 2 leg. cit. festzusetzenden Entschädigung ihren Ausdruck; doch ist im vorliegenden Verfahren nicht der Ausspruch der Behörde über die Entschädigung - in der angeführten Gesetzesstelle wird eine Berufung gegen die Entscheidung des Bürgermeisters über die Höhe des Entschädigungsbetrages ausgeschlossen und bestimmt, daß der Bescheid des Bürgermeisters in diesem Umfang außer Kraft tritt, wenn einer der beiden Teile die Festsetzung der Entschädigung durch das hiefür zuständige Gericht begehrt -, sondern der in dieser Frage ermittelte Sachverhalt Gegenstand der - selbständig zu treffenden - Beurteilung.

Auf Grund der im gemeindebehördlichen Verfahren getroffenen Feststellungen hat die Berufungsbehörde angenommen, daß im Falle der "Variante 2", für die sich die Behörde entschied, eine Wertverminderung des Grundstückes Nr. 208 eintrete, wofür eine Entschädigung in der Höhe von S 7.000,-- angemessen sei. Die Berufungsbehörde hat ferner zwischen den von ihr für die Leitungsführung nach den örtlichen Verhältnissen in Betracht gezogenen Lösungen einen Kostenvergleich angestellt: Die Kosten der Verlegung der Rohrleitung würden bei der "Variante 1" S 118.940,--, bei der "Variante 2" S 56.110,-- und bei der "Variante 3" - diese sieht den Kanalanschluß ohne Inanspruchnahme fremden Grundes und den Einbau einer Abwasserhebeanlage vor - S 149.500,-- betragen.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß nur diese Feststellungen für ihre Entscheidung wesentlich seien. Damit erweist sich aber der von der Behörde angenommene Sachverhalt aus folgenden Gründen als ergänzungsbedürftig: Im § 16 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes wird auch bestimmt, daß Schäden, die bei der Herstellung, der Erhaltung und dem Betrieb der Kanalanlagen auf den belasteten Grundstücken entstehen, durch Beauftragte der Gemeinde zu beheben sind. Die der Gemeinde hiebei auflaufenden Selbstkosten sind dem angeschlossenen Liegenschaftseigentümer durch Zahlungsauftrag vorzuschreiben. Können entstandene Schäden nicht behoben werden, so gebührt dem betroffenen Liegenschaftseigentümer eine angemessene Entschädigung. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich somit die Verpflichtung der anschlußpflichtigen Mitbeteiligten zur Leistung eines Schadenersatzes für allfällige Schäden, die bei der Herstellung, der Erhaltung und dem Betrieb der Rohrleitung, wenn sie im Sinne der "Variante 1" oder der "Variante 2" geführt wird, entstehen. Die Schadenersatzleistung für nennenswerte Schäden muß aber in dem nach fachkundiger Voraussicht eintretenden Ausmaß bei der Frage, ob der Kanalanschluß für den Anschlußpflichtigen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, Berücksichtigung finden. Dem oben angeführten Kostenvergleich liegen die Berechnungen des Zivilingenieurs Dr. F. D (Gegenüberstellung der "Variante 1" und der "Variante 2" vom und Kostenermittlung für die "Variante 3" vom ) zugrunde, welche, wie die einzelnen Positionen erkennen lassen, lediglich die Bau(Herstellungs)kosten für die Kanalanlage als solche angeben. In den Akten des Verwaltungsverfahrens ist jedoch auch das Gutachten des Sachverständigen für "Realitätenvermittlung und Gebäudeverwaltung" H. R vom enthalten, in dem es u. a. heißt: "Stellungnahme zum voraussichtlichen Sachschaden anläßlich der Kanalherstellung: Der Weinhauer KU hat auf dem gegenständlichen Grundstück eine ca. 10 Jahre alte Hochkultur auf Drahtrahmen. Also eine Rebenkultur in bestem Ertrag wie einwandfrei festgestellt werden konnte. Die Reben haben sich an den Drähten natürlich festgeklammert und hängen von den obersten Drähten 'glockenförmig' fast bis zur Erde herab. Große Bedenken und eintretende Wahrscheinlichkeit:

1. werden sämtliche Spanndrähte unterbrochen, besteht die eklatante Gefahr des totalen Zusammenbruchs der Drahtrahmenkultur.

2. An der Linie …. mit einer Länge von 26 m befinden sich in der Natur nicht - wie es wünschenswert wäre - die Stützen der Hochkultur, sondern dieselben sind vollkommen willkürlich weit vor oder weit nach der bezeichneten Linie. Es bedürfte daher erstklassiger Facharbeiter aus der Branche des Schlossergewerbes, die Hochkultur entsprechend vor und nach der beabsichtigten

Künette 'abzufangen' und mit .... Säulen in Beton versetzt neu zu

verankern. Die hiefür auflaufenden Kosten einschließlich der Behebung des damit eventuell verbundenen Risikos des Totalzusammenbruches der Gesamtkultur ist im voraus nicht abschätzbar."

Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte durch ergänzende Ermittlungen, insbesondere durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, das Ausmaß festgestellt werden müssen, in dem die anschlußpflichtige Mitbeteiligte dadurch, daß im Falle der "Variante 2" eine als Weingarten genutzte Grundfläche betroffen wird, zu einer Schadenersatzleistung im Sinne des § 16 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes voraussichtlich verpflichtet wäre. Führen jedoch auch die weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis, daß der Schaden in diesem Fall - auch bei Heranziehung aller für eine Beurteilung in Betracht kommenden Wahrscheinlichkeitswerte - "nicht abschätzbar" ist, dann hätte davon ausgegangen werden müssen, daß die mit der Verwirklichung der "Variante 2" für die Mitbeteiligte verbundenen Kosten möglicherweise jene für die "Variante 1" und selbst jene für die "Variante 3" übersteigen und daher unverhältnismäßig hoch sind. Dies hätte schließlich zur Folge, daß dem Beschwerdeführer eine Duldungsverpflichtung hinsichtlich einer der "Variante 2" entsprechenden Leitungsführung nicht auferlegt werden durfte. Durch den bei der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Marktgemeinde H bezogenen "Vergleich" vom - gerichtet war das Vorbringen auf die von der Ehegattin des Beschwerdeführers und dem Vertreter des Beschwerdeführers beim Gemeindeamt der Marktgemeinde H im Rahmen einer "Anregung", den "Streitfall F - U endgültig zu bereinigen", abgegebene Erklärung, daß die zur Kanalverlegung notwendigen Grabarbeiten händisch durchgeführt werden und nach Schließung der Künette der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde, wobei die für die Hochkultur erforderliche Bespannung und Bepflanzung "im ursprünglichen Zustand" vorgenommen werden solle - war das Gutachten Rachenzentners vom nicht gegenstandslos geworden, weil es der Gemeindebehörde nach der dargestellten Rechtslage oblag, von Amts wegen unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen die voraussichtliche Höhe der mit der Kanalverlegung verbundenen Schadenersatzleistung festzustellen. Da diese Frage seit dem Vorliegen des zuvor erwähnten Gutachtens im Verwaltungsverfahren keiner ausreichenden Prüfung unterzogen wurde, dufte es die Behörde auch nicht bei der - nicht auf fachkundiger Grundlage - abgegebenen Parteierklärung vom bewenden lassen.

Da die belangte Behörde ungeachtet dessen die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde H vom abwies, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2. lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 4/1975, die Abweisung des Mehrbegehrens im besonderen auf § 49 Abs. 1 und § 58 VwGG 1965, dessen Zurückweisung auf § 59 Abs. 2 lit. d VwGG 1965.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §56 impl;
BauO NÖ 1976 §56 Abs4;
KanalG NÖ 1954 §15 Abs2;
KanalG NÖ 1954 §16 Abs1;
KanalG NÖ 1954 §16;
VwRallg impl;
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher
Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht
VwRallg6/1
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung
des Abspruches und der Rechtskraft
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Anschlussleitung
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Hausleitung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001454.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-54993