VwGH 06.03.1956, 1454/55
VwGH 06.03.1956, 1454/55
Rechtssätze
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Normen | BauO Graz 1881 BauO Graz 1881 §13 BauRallg VwRallg |
RS 1 | Eine Einwendung eines Anrainers (hier: iSd Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren - Salzburg Stadt) liegt nur dann vor, wenn vom Anrainer die Verletzung eines Rechtes behauptet wird. Gehört dieses Recht dem Privatrecht an, so liegt eine privatrechtliche Einwendung vor. Hat die Einwendung ihren Rechsgrund im öffentlichen Recht, dann handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Einwendung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2547/53 E RS 1
(Hier: Ein subjektives öffentliches Recht, dessen Verletzung die
Erteilung einer Baubewilligung rechtswidrig machen würde,
begründen nur diejenigen Bestimmungen der Bauordnung, die nicht
nur dem öffentlichen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn
dienen) |
Normen | BauO Graz 1881 BauO Graz 1881 §13 BauRallg |
RS 2 | Das Recht, gegen eine Bauführung wegen Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes Einwendungen zu erheben, kann nicht aus einem Baubewilligungsbescheid, sondern immer nur aus den in der Bauordnung enthaltenen, neben den öffentlichen auch den Interessen der Nachbarschaft dienenden Vorschriften abgeleitet werden (vgl das eine Widmung betreffende E , 345/63). |
Normen | BauO Graz 1881 §29 BauO Graz 1881 §93 BauRallg |
RS 3 | Grundsätzlich hat jeder Grundeigentümer selbst für ausreichende Belichtung und Belüftung zu sorgen (Hinsichtlich Belichtung gleich wie das zu BauO für Wien ergangene E vom , 2618/50, VwSlg 2382 A/1951). |
Normen | BauO Graz 1881 BauRallg |
RS 4 | Bauvorschriften, die die Hintanhaltung des Ausbruches oder der Ausbreitung eines Brandes bezwecken, dienen dem Schutze der Allgemeinheit, sohin dem öffentlichen Interesse. Aus solchen Vorschriften erwächst den Nachbarn daher kein subjektives öffentliches Recht, das sie zur Erhebung einer Einwendung berechtigen würde (vgl E , 280/53, VwSlg 3954 A/1956). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1955001454.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-54992