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VwGH 06.03.1956, 1454/55

VwGH 06.03.1956, 1454/55

Rechtssätze


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Normen
BauO Graz 1881
BauO Graz 1881 §13
BauRallg
VwRallg
RS 1
Eine Einwendung eines Anrainers (hier: iSd Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren - Salzburg Stadt) liegt nur dann vor, wenn vom Anrainer die Verletzung eines Rechtes behauptet wird. Gehört dieses Recht dem Privatrecht an, so liegt eine privatrechtliche Einwendung vor. Hat die Einwendung ihren Rechsgrund im öffentlichen Recht, dann handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Einwendung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2547/53 E RS 1 (Hier: Ein subjektives öffentliches Recht, dessen Verletzung die Erteilung einer Baubewilligung rechtswidrig machen würde, begründen nur diejenigen Bestimmungen der Bauordnung, die nicht nur dem öffentlichen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen)
Normen
BauO Graz 1881
BauO Graz 1881 §13
BauRallg
RS 2
Das Recht, gegen eine Bauführung wegen Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes Einwendungen zu erheben, kann nicht aus einem Baubewilligungsbescheid, sondern immer nur aus den in der Bauordnung enthaltenen, neben den öffentlichen auch den Interessen der Nachbarschaft dienenden Vorschriften abgeleitet werden (vgl das eine Widmung betreffende E , 345/63).
Normen
BauO Graz 1881 §29
BauO Graz 1881 §93
BauRallg
RS 3
Grundsätzlich hat jeder Grundeigentümer selbst für ausreichende Belichtung und Belüftung zu sorgen (Hinsichtlich Belichtung gleich wie das zu BauO für Wien ergangene E vom , 2618/50, VwSlg 2382 A/1951).
Normen
BauO Graz 1881
BauRallg
RS 4
Bauvorschriften, die die Hintanhaltung des Ausbruches oder der Ausbreitung eines Brandes bezwecken, dienen dem Schutze der Allgemeinheit, sohin dem öffentlichen Interesse. Aus solchen Vorschriften erwächst den Nachbarn daher kein subjektives öffentliches Recht, das sie zur Erhebung einer Einwendung berechtigen würde (vgl E , 280/53, VwSlg 3954 A/1956).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001454.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-54992