VwGH 01.03.1976, 1451/75
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | WRG 1959 §64 Abs1 lita; WRG 1959 §64 Abs1 litc; |
RS 1 | Der Bau einer Anschlussleitung an eine bereits bestehende Wasserversorgung ist der Herstellung einer Wasseranlage zur Benützung eines Privatgewässers nicht gleichzusetzen. |
Normen | WRG 1959 §64 Abs1 lita; WRG 1959 §64 Abs1 litc; |
RS 2 | Ausführungen zum Begriff "Wasseranlage". |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. K S in Z, vertreten durch Dr. Fritz Schönherr, DDr. Walter Barfuß, DDr. Hellwig Torggler und Dr. Christian Hauer, Rechtsanwälte in Wien I, Tegetthoffstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 510.016/02-I 5/75, betreffend Abweisung eines Antrages auf zwangsweise Einräumung eines Wasserbenutzungsrechtes (mitbeteiligte Partei: Brunnengemeinschaft K, vertreten durch B G in K), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt DDr. Hellwig Torggler, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. R W, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, B G, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer für sich und seine Ehegattin G S bei der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee den Antrag auf zwangsweise Einräumung des Rechtes auf Wasserbezug von der bestehenden Wasserleitung der Brunnengemeinschaft K für sein Grundstück Nr. nnnn/2, EZ. 316, KG. K. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee vom nach einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung abgewiesen. Dies geschah im wesentlichen mit der Begründung, daß gemäß § 64 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nur eine Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft oder einzelnen Ansiedlung die Benutzung eines fremden privaten Gewässers gestattet werden könne. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom abgewiesen. Der weiteren Berufung wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom gemäß § 66 AVG 1950 behoben.
Nach der beigegebenen Begründung könne es dahin gestellt bleiben, ob die unbestritten bis jetzt wasserrechtlich nicht bewilligte Leitung nicht doch eines wasserrechtlichen Konsenses gemäß § 9 Abs. 2 bzw. § 10 WRG 1959 bedürfte. Die etwaige Anwendung des § 19 oder des § 81 WRG 1959 (Begründung eines Mitbenützungsrechtes bzw. nachträgliche Einbeziehung einer Liegenschaft in ein genossenschaftliches Unternehmen) scheide hier aus, da die Anlage jedenfalls nicht bewilligt sei. Es verbleibe aber eine Prüfung unter dem Blickwinkel zumindest des § 64 Abs. 1 lit. a WRG 1959, welche irrtümlich unterlassen worden sei. Darnach könne nämlich die Wasserrechtsbehörde zur Förderung der nutzbringenden Verwendung eines Gewässers in dem Maß als erforderlich die Benutzung eines Privatgewässers schlechthin, insoweit es für den Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2) entbehrlich ist, einem anderen einräumen.
Nach Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom ) wurde hierauf mit Bescheid der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Bad Aussee vom der Antrag der Eheleute S neuerlich abgewiesen. Dies geschah vor allem mit der Begründung, daß die Errichtung eines Wohnhauses auf der angeführten Parzelle nicht beabsichtigt sei, die Einräumung des Zwangsrechtes im Sinne der §§ 63 und 64 WRG 1959 aber einen Bedarf voraussetze, dieser jedoch nicht nachgewiesen hätte werden können und die Aufrechterhaltung des Ansuchens offenbar nur spekulativen Charakter habe.
Da über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung vom Landeshauptmann von Steiermark nicht abgesprochen worden ist, nahm der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Anspruch.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft richtete am an den Beschwerdeführer nachstehendes Schreiben:
"Wie schon aus dem früheren hä. Berufungsbescheid vom , Zl. 62.804-I/1/73, hervorgeht, scheidet hier eine zwangsweise Einbeziehung in eine genossenschaftliche Anlage (§ 81 Abs. 2 WRG 1959) aus, da gar keine Wassergenossenschaft existiert. Es ist hier vielmehr davon auszugehen, daß Sie die Einräumung eines Zwangsrechtes im Sinne des § 64 WRG 1959 zu Ihren Gunsten anstreben, sei es, daß Ihnen die Benützung eines Privatgewässers, insoweit es für den (die) Nutzungsberechtigten entbehrlich ist, eingeräumt (lit. a leg. cit.) oder eine bestehende Wassernutzung enteignet wird, weil Ihre Anlage sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen ausgeführt werden könnte und jener gegenüber der zu enteignenden Wasserberechtigung unzweifelhaft höhere Bedeutung zukäme (lit. c leg. cit.). In beiden Fällen muß also eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen werden. Der mit einer vorläufigen fachlichen Beurteilung befaßte ho. wasserbautechnische Amtssachverständige hat sich jedoch gutächtlich dahin geäußert, daß ohne geeignete Unterlagen auch die Abhaltung der von Ihnen beantragten örtlichen mündlichen Verhandlung nicht zielführend erscheine. Sie werden daher als Bewerber um eine eigene Wasserberechtigung bzw. - benutzung im Sinne der §§ 9 und 64 WRG 1959 ersucht, die auch für einen Lokalaugenschein unentbehrlichen Unterlagen bis Ende Mai 1975 vorzulegen, nämlich vor allem eine detaillierte technische Beschreibung der Wasserversorgungsanlage, aus der u.a. das Wasserdargebot, der Wasserbedarf und die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck (auch Wasseruntersuchungsbefund) entnommen werden können, ferner jedoch auch die davon betroffenen bisherigen Wassernutzungsberechtigten (Einzelpersonen oder aber eine wie immer geartete Gemeinschaft und deren mutmaßlicher rechtlicher Charakter?) sowie konkrete Angaben über Ihr objektiv überwiegendes rechtliches Interesse und schließlich auch die Kostenfrage. Sollten diese Unterlagen innerhalb der vorbezeichneten Frist nicht einlangen, wird Ihre Berufung abgewiesen werden müssen."
Der Beschwerdeführer teilte hiezu mit Schreiben vom folgendes mit:
"Die Wassergemeinschaft K hat derzeit 24 Mitglieder, vorwiegend Bauern mit einem Viehbestand bis höchstens 30 Stück. Allerdings ist darunter auch ein Revierjäger ohne Viehbestand, sowie kleinere Anwesen mit 10 Stück und weniger eingerechnet. Weiters werden 5 Laufbrunnen im 24 stündigen Betrieb gespeist. Bei der Wassergemeinschaft handelt es sich um ein altes Wasserrecht, bestehend vor 1890. Die Quelle befindet sich auf der Grimingparzelle nnn/1, 70 Meter östlich der Kratzel Halt und 100 Meter südlich der Blumau im Striminggraben. Die Leitungsführung nach K hat eine Länge von ungefähr 2,5 km, der Höhenunterschied beträgt 100 Meter. Das Wasserreservoir hat 38.000 Liter Inhalt. Die Eignung als Trinkwasser ist durch den jahrhundertelangen Gebrauch, der weder Schädigungen noch Mangelerscheinungen gebracht hat, hinreichend erwiesen. Es handelt sich um reinstes Quellwasser. Genaue Angaben über die Quellschüttung liegen weder auf dem Gemeindeamt Mitterndorf vor noch weiß der Eigentümer, die Österr. Bundesforste, Forstverwaltung Mitterndorf, darüber Bescheid. Die Wassergemeinschaft selbst gibt mir keine Auskunft, Herr Oberförster N, in dessen Betreuungsbereich die Quelle liegt und der die Örtlichkeit genau kennt, gab folgende Auskunft: Der Quellenüberlauf speist fast das ganze Jahr hindurch sehr erheblich. Bei lang anhaltender Trockenheit, die allerdings im Salzkammergut selten ist, kann das Überlaufwasser kurzzeitig ausbleiben. Seines Wissens nach ist mehr als genug Wasser für einen weiteren Anschluß vorhanden. Die Verweigerung setzt ihn in Erstaunen. Auch der Obmann der Wassergemeinschaft hat sich seinerzeit für eine Wasserzuteilung ausgesprochen, da genügend Zulauf besteht, wurde aber überstimmt. Meine Grundparzelle liegt am Ende des Ortes Richtung Quelle, die Rohrleitung geht in höchstens 50 m Entfernung an ihr vorbei. Die Anschlußkosten werden selbstverständlich von mir getragen. Das Grundstück wurde 1959 erworben und diente seinerzeit als Lagerplatz. Durch eine Betriebsverlegung bedingt, soll nun ein Einfamilienhaus (Tochter) gebaut werden. Abschließend betrachtet ergibt sich folgendes Kuriosum. Quelleneigentümer ist der Österr. Staat (Parzelle nnn/1 Österr. Bundesforste). Die Zuleitung verläuft auch größtenteils auf Bundesforstgrund. Die Österr. Bundesforste sind außerdem auch heute noch verpflichtet bei Quell- und Leitungsreparaturen durch Beistellung von Holzservituten diese zu finanzieren. Also jeder Steuerzahler erhält der K-Wassergemeinschaft ihre Anlage und diese vergeudet durch Laufbrunnen tausende Liter reinstes Trinkwasser pro Tag und verweigert den Anschluß für ein Einfamilienhaus. Weiteres Kommentar überflüssig."
Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde äußerte sich zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom am dahin, daß das Schreiben vom wohl schwerlich als Grundlage einer Wasserrechtsbegründung bzw. einer wasserrechtlichen Bewilligung verwendet werden könne, da darin lediglich bereits bekannte Tatsachen wiederholt würden, nicht jedoch die gewünschten Auskünfte enthalten seien. Demgegenüber habe das Baubezirksamt Liezen einen Bericht über eine Bedarfsermittlung der Mitglieder der Brunnengemeinschaft K übersendet, aus dem hervorgehe, daß eine Deckung des Bedarfes aller Mitglieder der Gemeinschaft aus der genützten Quelle aller Voraussicht nach nicht möglich sein dürfte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde gemäß § 73 AVG 1950 in Verbindung mit § 66 leg. cit. die Berufung das Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Politischen Expositur Bad Aussee vom abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:
"In der Sache selbst hat das ho. Bundesministerium den Devolutions- und Berufungswerber Dipl.-Ing. S als rechtlichen Interessent an einer eigenen Wasserversorgung zwecks Beurteilung der Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes zur Nachreichung geeigneter ergänzender Unterlagen bis Ende Mai 1975 veranlaßt. Nämlich vor allem was eine detaillierte technische Beschreibung der Wasserversorgungsanlage, aus der u.a. das Wasserdargebot, der Wasserbedarf und die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck (auch Wasseruntersuchungsbefund) entnommen werden können, ferner jedoch auch die davon betroffenen bisherigen Wassernutzungsberechtigten (Einzelperson oder aber eine wie immer geartete Gemeinschaft und deren mutmaßlicher rechtlicher Charakter?) sowie konkrete Angaben über das objektiv überwiegend rechtliche Interesse und schließlich auch die Kostenfrage anbelangt. Gleichzeitig wurde von der Politischen Expositur eine Stellungnahme in diesem Sinne angefordert, insbesondere über Wasserdargebot, -bedarf und -eignung, rechtliche Struktur der allenfalls betroffenen Gemeinschaft sowie Interessenabwägung. Die notwendigen Unterlagen wurden aber vom Devolutionswerber und Berufungswerber nicht beigeschafft, sein Schreiben vom wiederholt lediglich schon bekannte Tatsachen, enthält jedoch nicht die gewünschten Auskünfte und vermag daher nicht als Grundlage einer mündlichen Verhandlung, geschweige denn einer wasserrechtlichen Bewilligung zu dienen. Demgegenüber hat das Baubezirksamt Liezen einen Erhebungsbericht über eine Bedarfsermittlung der Mitglieder der Wassergemeinschaft K übersandt. Aus diesem Bericht geht hervor, daß eine Deckung des Bedarfes sämtlicher Mitglieder der Gemeinschaft aus der genutzten Quelle aller Voraussicht nach nicht möglich sein dürfte. Zusammenfassend kann dem Sachantrag des Devolutions- und Berufungswerbers mangels eines geeigneten Bewilligungsprojektes (§ 103 WRG 1959) derzeit nicht nähergetreten werden." Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm gemäß § 64 in Verbindung mit § 63 WRG 1959 zustehenden Recht auf zwangsweise Einräumung des Wasserbezugsrechtes an einer privaten Wasserversorgungsanlage verletzt, da alle Voraussetzungen für die Einräumung eines solchen Rechtes gegeben seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:
Der Beschwerdeführer strebt den zwangsweisen Anschluß an die Wasserleitung der Brunnengemeinschaft K, deren Rohrleitung in ungefähr 50 m Entfernung an seinem Grundstück vorbeiführt, zur Versorgung seiner Liegenschaft mit Trink- und Nutzwasser an. Er stützt seinen Anspruch auf § 64 in Verbindung mit § 63 WRG 1959. Auf § 64 Abs. 1 WRG 1959 kann aber der Anschluß an eine bestehende private Wasserversorgungsanlage bzw. deren Leitungen, deshalb nicht gestützt werden, weil Zweck der Enteignung eines Privatgewässers nach der Bestimmung des § 64 Abs. 1 lit. a oder der Enteignung bestehender Wasserrechte und Wassernutzungen einschließlich der dazu gehörigen Anlagen nach § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 die Ermöglichung der Herstellung einer Wasseranlage ist. Unter Wasseranlagen sind aber selbständige Wasserbenutzungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10, Maßnahmen und Anlagen im Sinne des § 32, Entwässerungsanlagen im Sinne des § 40 und Schutz- und Regulierungswasserbauten im Sinne des § 41 WRG 1959 zu verstehen.
Der Bau einer Anschlußleitung an eine bereits bestehende Wasserversorgung von 50 m ist der Herstellung einer Wasserversorgungsanlage zur Benutzung eines Privatgewässers nicht gleichzusetzen.
Sollte aber der Beschwerdeführer die Bewilligung einer im § 63 lit. a bis c gedeckten Wasserbenutzungsanlage anstreben, was schon wegen der Entfernung der Wasserspende von ungefähr 2,5 km nicht anzunehmen ist, ist aber der belangten Behörde beizustimmen, daß nach der Vorschrift des § 103 WRG 1959 Gesuche um Verleihung einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung neben den von einem Fachkundigen entworfenen Plänen, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen zutreffendenfalls noch die in den lit. a bis e enthaltenen Angaben und Unterlagen enthalten müssen. Dieser Verpflichtung kann sich der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf die in den §§ 37 ff AVG 1950 statuierten Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit im Verwaltungsverfahren schon deshalb nicht entziehen, weil es sich bei den geforderten Unterlagen im wesentlichen um Angaben und Unterlagen handelt, die vom Beschwerdeführer ohne Mitwirkung der mitbeteiligten Partei beschafft werden können. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die benötigten Unterlagen nicht beigebracht hat, war sein Ansuchen, über das bereits am eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war, auch mangels eines geeigneten Bewilligungsprojektes (§ 103 WRG 1959) abzuweisen.
Die Beschwerde erweist sich aus den angeführten Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | WRG 1959 §64 Abs1 lita; WRG 1959 §64 Abs1 litc; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001451.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-54987