VwGH 30.09.1955, 1451/53
VwGH 30.09.1955, 1451/53
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Werden an einem Gebäude Mauern, und zwar nicht bloß Innenmauern, sondern sogar ein Teil der Gebäudeabschlußmauer und weiter auch Deckenkonstruktionen ersetzt, so sind das Arbeiten, die über einen normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen. Sie sind zum Wiederherstellungsaufwand zu rechnen. * E , 1451/53 #1 VwSlg 1250 F/1955 |
Norm | BAO §115 Abs1; |
RS 2 | Ob Aufwendungen, die festgestelltermaßen auf ein kriegsbeschädigtes Gebäude gemacht worden sind, einen Erhaltungsaufwand oder einen Wiederherstellungsaufwand darstellen, ist eine Rechtsfrage. Ein Rechtsirrtum der Behörde bei deren Beantwortung kann dadurch, daß der Steuerpflichtige diesen Irrtum teilt, nicht gerechtfertigt werden. * E , 1451/53 #2 VwSlg 1250 F/1955 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1250 F/1955; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1955:1953001451.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-54985