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VwGH 30.09.1955, 1451/53

VwGH 30.09.1955, 1451/53

Rechtssätze


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Normen
EStG 1939 §4 Abs4;
EStG 1939 §6 Abs1 Z1;
EStG 1939 §9 Abs1 Z6;
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
EStG 1953 §7 Abs1;
EStG 1953 §9 Abs1 Z6;
RS 1
Werden an einem Gebäude Mauern, und zwar nicht bloß Innenmauern, sondern sogar ein Teil der Gebäudeabschlußmauer und weiter auch Deckenkonstruktionen ersetzt, so sind das Arbeiten, die über einen normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen. Sie sind zum Wiederherstellungsaufwand zu rechnen. *

E , 1451/53 #1 VwSlg 1250 F/1955
Norm
BAO §115 Abs1;
RS 2
Ob Aufwendungen, die festgestelltermaßen auf ein kriegsbeschädigtes Gebäude gemacht worden sind, einen Erhaltungsaufwand oder einen Wiederherstellungsaufwand darstellen, ist eine Rechtsfrage. Ein Rechtsirrtum der Behörde bei deren Beantwortung kann dadurch, daß der Steuerpflichtige diesen Irrtum teilt, nicht gerechtfertigt werden.

*

E , 1451/53 #2 VwSlg 1250 F/1955

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1250 F/1955;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001451.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-54985