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VwGH 22.02.1971, 1447/69

VwGH 22.02.1971, 1447/69

Rechtssätze


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Norm
BauO OÖ 1875 §5;
RS 1
Eine Beschränkung der Baufreiheit des Eigentümers (in bezug auf Seitenabstände oder Gebäudehöhe) kann im Anwendungsbereich der OÖ BauO nur aus einem Bebauungsplan abgeleitet werden (= Rahmen subjektiv öffentlicher Anrainerrechte).
Norm
BauO OÖ 1875 §5;
RS 2
Feuerpolizeiliche Erwägungen berühren nicht die Interessen der Nachbarschaft (Hinweis E , 438/67).
Norm
BauO OÖ 1875 §35;
RS 3
§ 35 der Oberösterreichischen Bauordnung bestimmt nicht, dass an der Grundgrenze ein nach absoluten Maßstäben zu bestimmender Seitenabstand einzuhalten wäre.
Normen
AVG §38;
BauRallg;
RS 4
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bauführung (hier nach der OÖ BauO) bilden entgegenstehende Hindernisse, die sich auf Privatrechtsverhältnisse zurückführen lassen, keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950.
Norm
RS 5
Bei einer weiteren mündlichen Verhandlung können weitere Einwendungen vorgebracht werden (Hinweis E , 2583/54).
Normen
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO OÖ 1965 §102;
RS 6
Die Parteienrechte der Anrainer sind im Vorstellungsverfahren (nach der Oberösterreichischen Gemeindeordnung) auf die Mitsprache in jenen Punkten beschränkt, in denen ihnen im vorhergegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7982 A/1971
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001447.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-54975