Suchen Hilfe
VwGH 07.03.1963, 1446/61

VwGH 07.03.1963, 1446/61

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
ZollG 1955 §174 Abs2;
RS 1
Die Rechtseinrichtung der Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes infolge § 174 Abs 3 lit c ZollG 1955 stellt einen rechtstechnischen Ersatz für die infolge einer unrichtigen Warenerklärung nicht zustandegekommene zollbehördliche Vorschreibung des vollen gesetzlichen Zollbetrages nach § 174 Abs 2 ZollG dar. Die Geltendmachung der hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages kraft Gesetzes entstandenen Zollschuld ist also keine Berichtigung der die Zollschuld nach § 174 Abs 2 erster Satz ZollG 1955 nicht im vollen gesetzlichen Ausmaß begründenden zollbehördlichen Anordnung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2667/59 E VwSlg 2655 F/1962 RS 1
Norm
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
RS 2
Für das Entstehen der Zollschuld gemäß § 174 Abs 3 lit c ZollG 1955 kraft Gesetzes ist das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit der Angaben in der Warenerklärung ohne Belang.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2667/59 E VwSlg 2655 F/1962 RS 3
Norm
BAO §207;
RS 3
Die im § 207 Abs 2 BAO festgesetzte Verjährungsfrist gilt für hinterzogene Abgabenbeträge ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat. Es kommt nur darauf an, ob sie überhaupt hinterzogen wurden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Kadecka, Dr. Klecatsky und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskommissärs Dr. Jezek, über die Beschwerde der prot. Firma AZ in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 615/4/VI/1961, betreffend Geltendmachung einer Eingangsabgabenschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Paul Fromherz, und des Vertreters der belangten Behörde, Finanzrates Dr. Ernst Huber zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Das Zollamt Linz fertigte in der Zeit vom bis eine Anzahl von Bananeneinfuhren auf Antrag der hierüber verfügungsberechtigten Beschwerdeführerin durch Verzollung zum freien Verkehr ab. Da die Beschwerdeführerin in den Warenerklärungen als Erzeugungs- und Herkunftsland "Belgisch-Kongo" angegeben hatte und zum Nachweis des Ursprunges der Bananen Ursprungszeugnisse, ausgestellt von der Handelskammer Antwerpen, und teilweise mit einem Vidierungsvermerk des belgischen Kolonialministeriums versehen, vorgelegt hatte, hob das Zollamt die Eingangsabgaben gemäß der Tarifnummer 12 d des Zolltarifs, BGBl. Nr. 445/1924, nach dem vertragsmäßig begünstigten Zollsatz von 18 Goldkronen für 100 kg ein. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129 (ZG 1955), ein unerhoben gebliebener Eingangsabgabenbetrag von S 110.082 und eine Rechtsmittelgebühr von S 627 vorgeschrieben. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, daß Erhebungen, insbesondere Auskünfte "offizieller belgischer Stellen" ergeben hätten, daß das Stammgewicht von Bananen aus Belgisch-Kongo bzw. Ruanda-Urundi durchschnittlich 17 bis 18 kg, das Gewicht ecuadorianischer Bananen dagegen 25 kg oder mehr betrage. Nachdem die von der Beschwerdeführerin von der Firma GK, Antwerpen, und von anderen belgischen Firmen als Versender eingeführten Bananen ein Stamm-(Büschel)gewicht von 21.30 kg bis 31.90 kg aufgewiesen hätten, habe die größte Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen, daß die Bananen nicht aus Belgisch-Kongo bzw. Ruanda-Urundi stammten und die Angaben in den Warenerklärungen über den Ursprung der Bananen sowie die Ursprungszeugnisse unrichtig seien. Das belgische Finanzministerium habe der Zollverwaltung mit Schreiben vom eine Schiffsliste zur Verfügung gestellt, aus der hervorgehe, daß sämtliche Waggonsendungen der nach Österreich eingeführten Bananen aus Schiffen verladen wurden, die ecuadorianische Ware nach Antwerpen brachten. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen den Schiffsverfrachtungen und den zur Verzollung gelangten, genau bezeichneten Waggonsendungen sei damit lückenlos dargetan. Für die aus einem "Nicht-GATT-Staat" stammende Ware sei der begünstigende Zollsatz von 18 Goldkronen für 100 kg nicht zugestanden. Vielmehr sei der autonome Zollsatz der Tarifnummer 12 d des Zolltarifs 1924 von 30 Goldkronen für 100 kg anzuwenden gewesen. Da die geringere Zollfestsetzung durch die unrichtigen Angaben in den Warenerklärungen bewirkt worden sei, sei für die Beschwerdeführerin die aus der Anwendung des oben bezeichneten Zollsatzes entstandene Zollschuld gemäß § 174 Abs. 3 lit. c ZG 1955 kraft Gesetzes entstanden. In Erledigung einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Verjährungseinrede führte die belangte Behörde aus, daß zwar die Bemessungsverjährung nach § 144 AO nur ein Jahr betrage, doch sei für hinterzogene Abgabenbeträge eine Verjährungsfrist von zehn Jahren festgesetzt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 582/58, komme es nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgabenbeträge hinterzogen habe. Da in der vorliegenden Rechtssache tatsachenwidrige Ursprungszeugnisse verwendet worden seien, liege der Tatbestand einer bewußt gewollten Abgabenverkürzung jedenfalls insofern vor, als bei dem ausländischen Versender wie auch bei an den Bananenimporten "interessierten und beteiligten" Personen eine Fälschungs- und Verschleierungsabsicht bestanden haben müsse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Der angefochtene Bescheid fußt auf § 174 Abs. 3 lit. c ZG 1955. Danach entsteht eine Zollschuld kraft Gesetzes für den, der durch unrichtige Angaben in der Warenerklärung bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages. Zu den Angaben, die eine Warenerklärung zu enthalten hat, gehört nach § 52 Abs. 2 lit. d ZG 1955 auch die Angabe des Erzeugungs- und Herkunftslandes der Ware. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2667 und 2668/59 ausgesprochen hat, ist für das Entstehen der Zollschuld nach§ 174 Abs. 3 lit. c ZG 1955 das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit der in der Warenerklärung gemachten Angaben ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit dieser Angaben. Die Feststellung, daß die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Warenerklärungen objektiv unrichtig waren, traf die belangte Behörde in Übung der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 281/F, vom , Zl. 103/58, vom , Zl. 330/59, und vom , Zl. 2050/59) der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit hin unterliegt. Eine solche Unschlüssigkeit vermag aber der Verwaltungsgerichtshof in den die Feststellung der objektiven Unrichtigkeit der Warenerklärungen begründenden Gedankengängen der belangten Behörde nicht zu finden.

Die Beschwerde wendet weiter ein, daß die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Abgabenschuld gemäß § 144 AO nach einem Jahr verjährt sei, weil kein eindeutiger Beweis für die Abgabenhinterziehung erbracht und damit die Annahme der nur für einen solchen Fall vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist unstatthaft sei. Dahingestellt bleiben kann, ob überhaupt im Beschwerdefall die Bestimmung des § 144 AO zur Anwendung zu gelangen hat, denn die in Rede stehende Rüge ist schon in sich unbegründet. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 582/58, ausgesprochen hat, gilt die im § 144 AO festgesetzte zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgabenbeträge ohne Rücksicht darauf, ob der Abgabenschuldner selbst die Abgaben hinterzogen hat. Es kommt nur darauf an, ob sie überhaupt hinterzogen worden sind. Daß aber im Beschwerdefall die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgabenbeträge überhaupt hinterzogen worden sind, durfte die belangte Behörde aus den schon erwähnten, in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Gründen in Übung der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung annehmen, ohne hiebei eine Unschlüssigkeit zu begehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §207;
ZollG 1955 §174 Abs2;
ZollG 1955 §174 Abs3 litc;
Sammlungsnummer
VwSlg 2815 F/1963
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001446.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-54972