VwGH 05.11.1971, 1445/71
VwGH 05.11.1971, 1445/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Hebt der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer nach Art 144 B-VG erhobenen Beschwerde nach Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens eine Abgabenbefreiungsvorschrift (hier: § 19 Abs 2 BWSG) als verfassungswidrig auf, dann hat der Verwaltungsgerichtshof, dem die zur Aufhebung Anlass gebende Beschwerde antragsgemäß abgetreten wurde, so vorzugehen, als ob diese Befreiungsvorschrift nicht bestanden hat ("negative Ergreiferprämie"). |
Normen | |
RS 2 | Eine Durchführung der vom VfGH aufgehobenen Gesetzesvorschrift etwa erlassene Durchführungsverordnung (hier: zum BWSG) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr selbständig anwendbar, selbst wenn sie vom Spruch des VfGH-Erkenntnisses unberührt geblieben ist. |
Normen | |
RS 3 | Aufhebung des § 19 Abs 2 BWSG 1921 durch den Verfassungsgerichtshof; Ausführungen zur Frage der weiteren Anwendbarkeit der zur Durchführung der aufgehobenen Gesetzesstelle erlassenen Verordnung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1971001445.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-54967