VwGH 06.02.1974, 1444/72
VwGH 06.02.1974, 1444/72
Rechtssätze
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Norm | EStG 1967 §10 Abs1 Z3 litc; |
RS 1 | Löst ein Steuerpflichtiger seinem Vormieter einen Teil des von ihm an eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft geleisteten, nicht rückzahlbaren Baukostenbeitrag ab, ohne dadurch in Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft zu treten, liegt kein Betrag iSd § 10 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1967 vor. |
Norm | EStG 1967 §33; |
RS 2 | Der Erwerb einer Wohnung bei der erstmaligen Gründung eines Hausstandes stellt nichts Außergewöhnliches dar. Nur dort, wo für durch höhere Gewalt verloren gegangene oder vernichtete Vermögenswerte Ersatz geschaffen wird, kommt eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in Betracht. |
Normen | |
RS 3 | Aus Darlehensmitteln gleistete Ausgaben, die an sich eine außergewöhnliche Belastung darstellen, können grundsätzlich erst im Jahr der Darlehensrückzahlung, in dem sie tatsächlich das Einkommen belasten, zu einer Steuerermäßigung gemäß § 33 EStG 1967 oder § 33 a EStG 1967 führen. |
Normen | |
RS 4 | Sind Darlehenszinsen bereits als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs 1 Z 1 EStG 1967 berücksichtigt worden, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG 1967 abgesetzt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4642 F/1974; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1972001444.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-54966