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VwGH 06.02.1974, 1444/72

VwGH 06.02.1974, 1444/72

Rechtssätze


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Norm
EStG 1967 §10 Abs1 Z3 litc;
RS 1
Löst ein Steuerpflichtiger seinem Vormieter einen Teil des von ihm an eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft geleisteten, nicht rückzahlbaren Baukostenbeitrag ab, ohne dadurch in Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft zu treten, liegt kein Betrag iSd § 10 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1967 vor.
Norm
EStG 1967 §33;
RS 2
Der Erwerb einer Wohnung bei der erstmaligen Gründung eines Hausstandes stellt nichts Außergewöhnliches dar. Nur dort, wo für durch höhere Gewalt verloren gegangene oder vernichtete Vermögenswerte Ersatz geschaffen wird, kommt eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in Betracht.
Normen
EStG 1953 §33a;
EStG 1967 §33;
RS 3
Aus Darlehensmitteln gleistete Ausgaben, die an sich eine außergewöhnliche Belastung darstellen, können grundsätzlich erst im Jahr der Darlehensrückzahlung, in dem sie tatsächlich das Einkommen belasten, zu einer Steuerermäßigung gemäß § 33 EStG 1967 oder § 33 a EStG 1967 führen.
Normen
EStG 1967 §10 Abs1 Z1;
EStG 1967 §33;
RS 4
Sind Darlehenszinsen bereits als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs 1 Z 1 EStG 1967 berücksichtigt worden, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG 1967 abgesetzt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4642 F/1974;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001444.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-54966