VwGH 23.01.1970, 1442/69
VwGH 23.01.1970, 1442/69
Rechtssätze
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Normen | GEG §9 Abs1; GEG §9 Abs2; |
RS 1 | Auch in dem nicht näher gesetzlich geregelten Verfahren über Stundungsanträge und Nachsichtsanträge betreffend Gerichtsgebühren sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten; dazu gehört jedenfalls die Wahrung des Parteiengehörs und die ausreichende Begründung eines Bescheides. |
Normen | |
RS 2 | Das Parteiengehör kann nicht in der Form gewahrt werden, daß die Partei des Verfahrens, noch dazu unter Umgehung ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters, unter Wahrheitspflicht als Auskunftsperson zum Beweisthema vernommen wird, noch dazu, ohne ihr die bereits vorliegenden Beweisergebnisse vorzuhalten und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Daß eine Partei von dem ihr zustehenden Recht auf Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht hat, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, ihr in ihrer Eigenschaft als Partei des Verfahrens von Amts wegen das rechtliche Gehör zu gewähren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4014 F/1970 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969001442.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-54957