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VwGH 03.10.1960, 1441/56

VwGH 03.10.1960, 1441/56

Rechtssätze


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Normen
ErbStG §13 Abs2 impl;
ErbStG §15 Abs1 Z10 impl;
ErbStG §15 Abs1 Z6 impl;
ErbStG §15 Abs1 Z9 impl;
ErbStG-D §15 Abs3;
ErbStG-D §18 Abs1 Z11;
ErbStG-D §18 Abs1 Z14;
ErbStG-D §18 Abs1 Z15;
RS 1
Eine Lebensgefährtin, die dem Erblasser in seinem Haushalt Dienste geleistet hat, kann, wenn der Erblasser zur Belohnung für diese Dienste ihr ein Ausgedingsvermächtis ausgesetzt hat, nicht an Stelle des Vermächtnisses Lohnansprüche gegen den Nachlaß geltend machen und so die Versteuerung des Vermächtniserwerbes vereiteln, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Zusammenspiel mit dem Erben gegen diesen eine Klage auf Lohnzahlung erhoben und ein stattgegebenes Urteil erwirkt hat. Ist der Nachlaß infolge Aussetzung von Vermächtnissen überschuldet, dann haftet der Erbe nicht für die Erbschaftssteuer vom Erwerb des Vermächtnisnehmers.
Norm
BAO §22;
RS 2
Wenn der Erblasser für den Lebensinhalt seiner Lebensgefährtin durch die letztwillige Anordnung eines angemessenen Angedinges in Form eines Vermächtnisses vorsorgt, sind "Lohnansprüche" der gewesenen Lebensgefährtin für ihre in der Zeit der Lebensgemeinschaft entfaltete Tätigkeit als Hausfrau und Bäuerin überhaupt nicht entstanden und es bedeutet daher einen offenkundigen und steuerlich unbeachtlichen Mißbrauch von Gestaltungsformen des bürgerlichen Rechts, wenn die Lebensgefährtin im Zusammenspiel mit dem Erben als Beklagten den gerichtlichen Zuspruch des ihn testamentarisch zugedachten Ausgedinge als Entlohnung für die als Wirtschafterin geleisteten Dienste erwirkte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2287 F/1960
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001441.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-54955