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VwGH 06.06.1958, 1438/56

VwGH 06.06.1958, 1438/56

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Notwendigkeit, eine Wohnung und Einrichtungsgegenstände für den eigenen Bedarf zu beschaffen, kann nur unter besonderen Umständen eine außergewöhnliche Belastung begründen, da die ganz überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu derlei Anschaffungen, die zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten zählen, gezwungen ist.

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E , 1438/56 #1
Normen
RS 2
Erst wenn eine Person in die Gemeinschaft inländischer Steuerpflichtiger eintritt, ist eine Beurteilung möglich, ob eine sie treffende Belastung als außergewöhnlich iSd § 33 EStG 1953 angesehen werden kann. Dabei müssen aber Ereignisse, die vor dem Eintritt in diese Gemeinschaft liegen, außer Betracht bleiben.

*

E , 1438/56 #2;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001438.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-54947