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VwGH 16.09.1970, 1437/68

VwGH 16.09.1970, 1437/68

Rechtssätze


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Normen
EStG 1939 §2;
EStG 1953 §2 impl;
RS 1
Ein Gutsbetrieb, der nicht zur Erzielung eines Gewinnes, sondern zu anderen Zwecken, insb zur Erholung oder zum Vergnü+gen des Besitzers betrieben wird, ist steuerlich nicht als Land- und Forstwirtschaft, sondern als Liebhaberei zu werten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1276/47 E VwSlg 299 F/1950; RS 1
Normen
EStG 1939 §2;
EStG 1953 §2 impl;
RS 2
Zur Feststellung der Voluptuareigenschaft eines LANDWIRTSCHAFTLICHEN Gutes ist wohl in erster Linie objektiven Merkmalen, wie der Art der Bewirtschaftung oder der Ertragsmöglichkeit, Gewicht beizumessen, doch sollen auch subjektive Momente, wie die Beweggründe zum Ankauf, der Aufenthalt auf dem Gute, das Vorhandensein anderer Einkommensquellen, die Lage des Gutes ua, in Erwägung gezogen werden. - Ein Gutsbetrieb, der nicht zur Erzielung eines Gewinnes, sondern zu anderen Zwecken, insbesondere zur Erholung oder zum Vergnügen des Besitzers betrieben wird, ist steuerlich nicht als Landwirtschaft und Forstwirtschaft, sondern als Liebhaberei zu werten.

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E , 1276/47 #2 VwSlg 299 F/1950;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1276/47 E VwSlg 299 F/1950; RS 2
Norm
EStG 1953 §2 geändert durch 1960/284 1963/147;
RS 3
Übersteigen - auf die Dauer gesehen - die Aufwendungen für ein EINFAMILIENHAUS dessen Mietwert, sodaß das Einfamilienhaus dauernd Verluste verursachen muß, dann wird die Beibehaltung desselben steuerlich als Liebhaberei zu betrachten sein. Demnach vermögen die Verluste das steuerpflichtige Einkommen nicht zu mindern.

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E , 1064/58 #1 VwSlg 2071 F/1959;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1064/58 E VwSlg 2071 F/1959 RS 1
Norm
RS 4
Von einer "Landwirtschaft" kann nur dann die Rede sein, wenn der Betrieb nach landwirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, dabei auf die Dauer gesehen nach objektivem Maßstab die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen, und wenn der Wille des Wirtschaftenden darauf gerichtet ist, nicht bloß die Kosten des Betriebes zu decken, sondern auch einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen. Andernfalls liegt Liebhaberei vor (Hinweis E , 1276/47).

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E , 2109/59 #1 VwSlg 2256 F/1960;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2109/59 E VwSlg 2256 F/1960; RS 1
Norm
RS 5
Bei der Prüfung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb iSd Steuerrechtes ober ob Liebhaberei vorliegt, ist der Umstand, daß das Landgut beim Vorgänger des Steuerpflichtigen immer nur Verluste ausgewiesen hat, ebensowenig von ausschlaggebender Bedeutung wie der Umstand, daß der Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen daraus Gewinne erzielt hat. Wird die Ertragsfähigkeit eines Gutes in einem bestimmten Zeitraume nicht bestritten, dann kann nicht deshalb, weil der Besitzer in der Folge aus Gesundheitsgründen sich nicht um das Gut kümmern konnte, aus den in diesen späteren Jahren aufgetretenen Verlusten allein geschlossen werden, daß das Gut nunmehr wieder ein Voluptuar geworden ist. Bei der Überprüfung der Ertragsfähigkeit eines Gutes muß überdies geprüft werden, ob der festgestellte steuerliche Verlust nicht etwa bloß auf steuerlich zulässige außerordentliche Abschreibungen zurückzuführen ist.

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E , 2109/59 #2 VwSlg 2256 F/1960;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2109/59 E VwSlg 2256 F/1960; RS 2
Norm
RS 6
Es kann sowohl ein früherer Liebhabereibetrieb (Voluptuarbesitz) durch entsprechende Umstellung der Betriebsführung zum Ertragsgut werden, als auch umgekehrt ein früheres Ertragsgut nur als Liebhaberei weiterbetrieben werden. *

E , 2109/59 #3 VwSlg 2256 F/1960;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2109/59 E VwSlg 2256 F/1960; RS 3
Norm
RS 7
Zu den Betriebsmerkmalen einer Landwirtschaft (hier: GÄRTNEREI) gehört das Streben nach Gewinn. Es kommt vor allem auf eine objektive Ertragsmöglichkeit an. Bei der Entscheidung, ob eine Landwirtschaft objektiv gesehen einen Ertrag verspricht, kommt es insbesondere auf die Lage, Bodenbeschaffenheit, Kulturgattung und die Bewirtschaftungsweise an. Wenn jedoch nicht einmal mit einem bescheidenen Ertrag zu rechnen ist, muß ein iS einer normalen Wirtschaftsführung gelegenes Gewinnstreben ausgeschlossen und daher Liebhaberei angenommen werden (Hinweis E , 1276/47, VwSlg 299 F/1950; E , 1105/55, E , 1064/58, VwSlg 2071 F/1959; E , 2109/59, VwSlg 2256 F/1960).

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E , 0549/62 #1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0549/62 E RS 1
Norm
RS 8
Der Abgabenbehörde kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich letzten Endes als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt, nicht gleich von Anbeginn als eine solche behandelte, sondern durch einige Jahre Steuerbescheide erlassen und den Ausgleich der im Landwirtschaftsbetrieb entstandene Verluste mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten zugelassen hat, sofern mit Recht abgewartet werden konnte, ob sich nicht doch - nach Überwindung der Anlaufschwierigkeiten - positive wirtschaftliche Erfolge einstellen würden (Anmerkung: Also keine Verletzung des VertrauensgrundsatzesÜ).

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E , 0773/66 #2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0773/66 E RS 2
Norm
RS 9
Ausführungen, wonach den von der Rechtsprechung entwickelten

OBJEKTIVEN BESTIMMUNGSMERKMALEN FÜR DIE ERTRAGSFÄHIGKEIT EINER

LANDWIRTSCHAFT (Lage und Größe des Besitzes, Bodenbeschaffenheit, Kulturgattung, Bewirtschaftungsweise), soweit sie nicht von der Natur vorgegeben, sondern in die freie wirtschaftliche Entscheidung des Eigentümers gestellt sind, AUCH SUBJEKTIVE MOMENTE innewohnen, und daß es nicht nur auf eine abstrakte "objektive Ertragsfähigkeit" anzukommen hat.
Norm
RS 10
Die Eigenschaft einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle kann nicht schon ganz allgemein dem "schlecht geführten" Betrieb, sondern nur einem Betrieb abgesprochen werden, der auf eine solche Art "schlecht" (dh unter Nichtbeachtung der Grundsätze der Betriebswirtschaftslehre) geführt wird, daß er - auf eine größere Zahl von Jahren gesehen - die Erzielung positiver Einkünfte nicht erwarten läßt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1970:1968001437.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-54946