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VwGH 29.06.1964, 1435/63

VwGH 29.06.1964, 1435/63

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Kommt die Begründung einer Bürgschaftsverpflichtung durch Austausch von Briefen oder sonstigen schriftlichen Mitteilungen zustande, dann stellt nicht schon das Anbotschreiben des Bürgen für sich allein eine gebührenpflichtige Beurkundung der Bürgschaftsverpflichtung dar, sondern die Beurkundung liegt dann in dem Austausch von Anbotschreiben und Annahmeschreiben und ist dann als Schriftwechselvertrag gebührenfrei, solange von den Schriftstücken kein amtlicher Gebrauch gemacht wird. *

E , 1435/63 #1 VwSlg 3110 F/1964

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3110 F/1964;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001435.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-54942