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VwGH 23.04.1974, 1431/72

VwGH 23.04.1974, 1431/72

Rechtssätze


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Normen
BauO Linz Wels 1887 §95 litb;
BauRallg;
RS 1
Die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit greift nur dann Platz, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich soweit zurückliegt, daß, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven erfahrungsgemäß die Wahrscheinlichkeit nicht mehr besteht, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können. (Hinweis auf E vom , Zl. 1582/64, VwSlg 6509 A/1964 - sowie Ausführungen über die Praxis der Gemeindeverwaltungen bei Ablage von Bauakten).
Normen
BauO Linz Wels 1887 §95 litb;
BauRallg;
RS 2
Ausführungen in dem Sinne, daß nicht schlechthin stets nur konsentierte Baulichkeiten errichten bzw. erwerbe und selbst dann, wenn diese Regel einmal durchbrochen werden sollte, unverzüglich alles für die Herstellung des bauordnungsgemäßen Zustandes Nötige unternehme; nach den Erfahrungen des Lebens kann dieser in dieser Allgemeinheit keineswegs gesagt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001431.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-54936