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VwGH 28.01.1980, 1430/78

VwGH 28.01.1980, 1430/78

Rechtssätze


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Norm
BAO §48;
RS 1
Auch eine Maßnahme zur Erzielung der Gegenseitigkeit unterliegt dem Ermessen des Bundesministers für Finanzen.
Norm
BAO §48;
RS 2
Weist das BMfF einen Antrag gem § 48 BAO auf Beseitigung der mangels Vorhandensein eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorliegenden Doppelbesteuerung in Ausübung des freien Ermessens mit der Begründung ab, daß die konkreten Einkünfte der österr Abgabenhoheit nach den allgemeinen, den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu entnehmenden Regeln der Vertragspraxis der Staaten auch dann unterliegen würden, wenn ein derartiges Abkommen in Geltung wäre, dann wird vom Ermessen kein gesetzwidriger Gebrauch gemacht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2957/78 E RS 1
Norm
BAO §48;
RS 3
Es handelt sich um eine zulässige Zweckmäßigkeitsüberlegung, wenn der Bundesminister für Finanzen eine Maßnahme zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung ablehnt, weil an dem Gegenrecht seitens der Republik Österreich kein überwiegendes wirtschaftliches Interesse besteht.
Normen
ErbStG §6 Abs2 Z3;
ErbStG §8 Abs3;
RS 4
Ein ausländischer Staat ist bei der Erbschaftssteuer eine juristische Person, die nicht als Inländer iSd § 6 Abs 2 Z 3 ErbStG 1955 angesehen werden kann und die nicht die Begünstigung des § 8 Abs 3 ErbStG 1955 genießt.
Norm
DBAbk Israel 1971 Art25;
RS 5
§ 8 Abs 3 ErbStG differenziert nicht nach dem gemäß Art 25 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Israel maßgeblichen Kriterium der Staatsangehörigkeit, sondern nach den für die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht maßgeblichen Kritieren. Eine solche Differenzierung verstößt nicht gegen zwischenstaatliche Gleichbehandlungsgebote (vgl hiezu E , 1367/67, VwSlg 3689 F/1967).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001430.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-54933

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