VwGH 28.01.1980, 1430/78
VwGH 28.01.1980, 1430/78
Rechtssätze
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Norm | BAO §48; |
RS 1 | Auch eine Maßnahme zur Erzielung der Gegenseitigkeit unterliegt dem Ermessen des Bundesministers für Finanzen. |
Norm | BAO §48; |
RS 2 | Weist das BMfF einen Antrag gem § 48 BAO auf Beseitigung der mangels Vorhandensein eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorliegenden Doppelbesteuerung in Ausübung des freien Ermessens mit der Begründung ab, daß die konkreten Einkünfte der österr Abgabenhoheit nach den allgemeinen, den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu entnehmenden Regeln der Vertragspraxis der Staaten auch dann unterliegen würden, wenn ein derartiges Abkommen in Geltung wäre, dann wird vom Ermessen kein gesetzwidriger Gebrauch gemacht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2957/78 E RS 1 |
Norm | BAO §48; |
RS 3 | Es handelt sich um eine zulässige Zweckmäßigkeitsüberlegung, wenn der Bundesminister für Finanzen eine Maßnahme zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung ablehnt, weil an dem Gegenrecht seitens der Republik Österreich kein überwiegendes wirtschaftliches Interesse besteht. |
Normen | |
RS 4 | Ein ausländischer Staat ist bei der Erbschaftssteuer eine juristische Person, die nicht als Inländer iSd § 6 Abs 2 Z 3 ErbStG 1955 angesehen werden kann und die nicht die Begünstigung des § 8 Abs 3 ErbStG 1955 genießt. |
Norm | DBAbk Israel 1971 Art25; |
RS 5 | § 8 Abs 3 ErbStG differenziert nicht nach dem gemäß Art 25 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Israel maßgeblichen Kriterium der Staatsangehörigkeit, sondern nach den für die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht maßgeblichen Kritieren. Eine solche Differenzierung verstößt nicht gegen zwischenstaatliche Gleichbehandlungsgebote (vgl hiezu E , 1367/67, VwSlg 3689 F/1967). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1978001430.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-54933