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VwGH 28.11.1979, 1429/79

VwGH 28.11.1979, 1429/79

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Einrichtung des § 293 BAO kann Rechtens nicht dazu dienen, Irrtümer der Behörde in der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, mögen diese auch durch reine Flüchtigkeiten entstanden sein.
Norm
RS 2
Eine Fehlerberichtigung nach § 293 BAO liegt vor, wenn die Behörde, um die Gedanken, die sie seinerzeit offenbar aussprechen wollte, zum Ausdruck zu bringen, eine verfehlte Ausdrucksweise durch die richtige ersetzt (Hinweis E , 2083/51, VwSlg 853 F/1953, zu § 22 AbgRG ergangen). *

E , 1881/62 #1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1881/62 E RS 1
Norm
RS 3
Die Bestimmung über die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten bietet keinesfalls die Rechtsgrundlage für Änderungen des Bescheides, die sich aus einer in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhaltsannahme und aus einer grundsätzlich abweichenden rechtlichen Beurteilung ergeben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1961/12/07 0017/60 2
Norm
RS 4
Von einer "anderen offenbaren Unrichtigkeit" kann gesprochen werden, wenn der tatsächliche von gewollte Inhalt von der Erklärung abweicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1952/10/15 2449/50 3
Norm
BAO §293 impl;
RS 5
Eine Fehlerberichtigung im Sinne des § 22 Abs 4 AbgabenrechtsmittelG liegt dann vor, wenn der ursprüngliche Bescheid den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben hat und die Behörde den verfehlten Ausdruck durch den richtigen Ausdruck ersetzt (Hinweis E , 2083/52).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0584/61 E VwSlg 2970 F/1963 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5434 F/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001429.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-54929