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VwGH 19.06.1979, 1429/77

VwGH 19.06.1979, 1429/77

Rechtssätze


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Normen
StVO 1960 §19 Abs5 idF vor 1977/115;
StVO 1960 §19 Abs7 idF vor 1977/115;
RS 1
§ 19 Abs 5 StVO für sich enthält keinen Tatbestand, der durch den Wartepflichtigen (§ 19 Abs 7 StVO) verwirklicht werden könnte. Strafbar ist nur ein solcher Sachverhalt (§ 44a lita VStG 1950), der den Tatbestand des § 19 Abs 7 StVO herstellt. Diese Erwägungen beruhen auf der Rechtslage vor der 7. Novelle zur StVO (BGBl. Nr. 115/1977), durch die nur dem § 100 ein neuer Abs 5 a angefügt wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2159/77 E VS VwSlg 9626 A/1978 RS 1
Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §59 Abs1 lita;
RS 2
Wird der Antrag um Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht schon im Schriftsatz gestellt, ist er als verspätet zurückzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1738/65 B RS 1
Normen
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1;
RS 3
Ersatz der Kosten für die seitens der Beschwerdeführerin zur Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erstattete Äußerung nur bezüglich des Aufwandes von S 30,- für Stempelgebühren, weil § 48 Abs 1 VwGG 1965 eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde vorsieht, weitere solche Aufwände daher gemäß § 58 VwGG 1965 von den Parteien selbst zu tragen sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2218/65 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001429.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-54928