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VwGH 24.09.1980, 1428/79

VwGH 24.09.1980, 1428/79

Rechtssatz


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Normen
ÄrzteG 1984 §1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1;
UStG 1972 §10 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litb;
RS 1
1) Ein Arzt, der auf Grund eines Werkvertrages mit einer pharmazeutischen Firma mit der Information über und der Werbung für deren Medikamente betraut ist (Ärztepropagandist), übt damit keine ärztliche Tätigkeit iS des § 1 ÄrzteG aus.

2) Diese Tätigkeit ist ihrer Natur nach nicht wissenschaftlich, sondern kaufmännisch, weil sie keine selbständige forschende, auf die Lösung neuer Aufgabenstellungen abzielende Arbeit darstellt (vgl E , 1029/74, VwSlg 4826 F/1975, E , 1106/70 VwSlg 4427 F/1972).

3) Es handelt sich daher nicht um die Ausübung eines freien Berufes, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit, sodaß das Entgelt dem Umsatzsteuersatz von 16 % nach § 10 Abs 1 UStG 1972 zu unterziehen und auch Gewerbesteuer vorzuschreiben ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5508 F/1980;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1979001428.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-54927