VwGH 08.11.1973, 1428/72
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht weiter berücksichtigt worden sind (Hinweis E , 462/28). |
Norm | BAO §303 Abs1; |
RS 2 | Eine Partei, die im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, die ihr zur Verfügung stehenden Tatsachen und Beweismittel für ihren Anspruch anzugeben, diese Gelegenheit aber versäumte, hat die Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf einen Wiederaufnahmegrund berufen (Hinweis E , 15218 A/1928). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann, und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl , über die Beschwerde des AP in A, vertreten durch Dr. Hermann Follner, Rechtsanwalt in Feldkirch, Schillerstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. 2594- 3/1972, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen der Vertreterin der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. HP für Rechtsanwalt Dr. Hermann Follner sowie des Vertreters der belangten Behörde Finanzrat Dr. EL, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.502,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Abgabenbescheid des Zollamtes Feldkirch vom wurde dem Beschwerdeführer die kraft Gesetzes entstandene Eingangsabgabenschuld für drei Reitpferde und für einen Wohnwagen zur Entrichtung bekanntgegeben. In der Begründung ihres Bescheides führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am zwei Reitpferde über das Zollamt Hohenems und am ein Reitpferd über das Zollamt Höchst sowie im Mai 1970 einen Wohnwagen über das Zollamt Unterhochsteg unter Verletzung der ihm obliegenden Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach Österreich eingeführt. Die Pferde seien durch Vorlage unrichtiger Rechnungen und der Wohnwagen sei unter Verwendung eines ausländischen Kennzeichens unter Festsetzung eines zu geringen Zollbetrages bzw. zollfrei eingeführt worden. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer am bei der Abgabenbehörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser wurde mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit Bescheid vom unter Hinweis auf den § 260 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung keine Folge. Wie die Finanzlandesdirektion zur Begründung ihres Bescheides ausführte, seien auf Antrag des Beschwerdeführers vom beim Zollamte Hohenems unter ERP 6198 vorn zwei Reitpferde, H und A, verzollt und dabei die Bemessungsgrundlagen antragsgemäß mit DM 3.000,-- für H und mit DM 2.100,-- für A festgesetzt worden. Ein vor dem Grenzübertritt in der BRD erfolgter Verkehrsunfall und eine daraus abzuleitende Preisminderung seien weder in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes noch in der schriftlichen Erklärung des Preises für die Bemessung der Ausgleichsteuer geltend gemacht worden. Bei der zollamtlichen Abfertigung am sei der während des Transportes in der BRD erfolgte Unfall zur Sprache gekommen und es seien auch die Verletzungen der beiden Reitpferde besichtigt worden. Mangels einer entsprechenden Erklärung sei jedoch eine Berücksichtigung bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlagen unterblieben. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Eingangsabgaben zu dem Abgabenbescheid des Zollamtes Feldkirch vom sei der Verkehrsunfall und dessen allfällige Folgen ebenfalls unberücksichtigt geblieben. Bei der gegebenen Sachlage sei sonach der Unfall dem Zollamte bekannt gewesen, es hätten jedoch weder der Beschwerdeführer noch die Behörde den Unfallfolgen besondere Bedeutung beigemessen. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom abgeschlossenen Verfahrens seien ein tierärztlicher Bericht des Dr. ES, Tierarzt in G, vom , über die verunglückten Pferde A und H, und die Rechnung des kantonalen Tierspitales in Zürich vom über die Behandlung eines Wallachen, braun, achtjährig, beigeschlossen. Als weitere Beweismittel seien der Berufung ein tierärztlicher Bericht des Dr. GS ohne Datum und eine Erklärung der Spedition AP in M, vom angeschlossen. In der Berufungsschrift werde, so fährt die Finanzlandesdirektion in der Begründung ihres Bescheides fort, unter dein Titel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dargetan, daß die nunmehr angeführten Beweise und Tatsachen für den Beschwerdeführer erst auf Grund einer Besprechung vom als relevante Tatsachen, und Beweismittel aktuell geworden und damit auch erst neu hervorgekommen seien. Dieser Darlegung, wonach als maßgebender Zeitpunkt im Sinne der Bestimmungen des § 303 Bundesabgabenordnung eine Besprechung des Beschwerdeführers (mit seinem Rechtsfreund) maßgebend sei, könne nicht gefolgt werden. Der Wiederaufnahmsgrund im gegenständlichen Falle liege primär in dem Umstand, daß die beiden Reitpferde auf dem Transport verletzt worden seien und sekundär in der Frage, ob sich durch diese Verletzungen eine Preisbeeinflussung ergeben habe. Der Unfall bzw. die vorhandenen Prellungen und Hautabschürfungen seien, wie bereits ausgeführt, im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung bekannt gewesen und weder vom Beschwerdeführer noch vom Zollamt als wesentlich angesehen worden. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens könne nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bekannt gewesen, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht berücksichtigt worden seien. Für den Beschwerdeführer ergebe sich aus diesem Verhalten ein Verschulden, welches eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Bestimmungen des § 303 Abs. 1 BAO ausschließe. Darüber hinaus seien die vorliegenden bzw. mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und der Berufung beigebrachten Beweismittel nicht geeignet, einen unmittelbaren und stichhaltigen Wiederaufnahmsgrund zu erweisen. Aus einem Schreiben der "Firma" C AG in M, an die "Firma" AP, Internationale Spedition in M, vom sei zu entnehmen, daß der Transport mit einer Versicherungssumme je Pferd von DM 20.000,-- versichert gewesen sei. In der Verkehrsunfallanzeige der Polizeiverkehrsbereitschaft Wiesbaden-Erbenheim vom sei die Höhe des Sachschadens für die beiden Pferde mit je DM 20.000,--, d. s. demnach in der Höhe der Versicherungssumme angegeben worden. Die Spedition AP habe den Transportunfall der Versicherungsanstalt zunächst mit Fernschreiben vom und anschließend mit Schreiben vom gemeldet. Es seien jedoch gegenüber der Versicherungsanstalt weder damals noch später Schadensforderungen von irgendeiner Seite geltend gemacht worden. Die C AG habe lediglich das tierärztliche Honorar in der Höhe von DM 90,-- angewiesen. Der tierärztliche Bericht des Dr. GS vom enthalte für die Rappstute (A) die Feststellung, daß die Verletzungen in zirka 4 Wochen ausgeheilt sein werden und mit einer Wertminderung als Reitpferd nicht zu rechnen sei. Für den Fuchswallach (H) sei in diesem Bericht festgestellt worden, daß es zirka 6 Wochen dauern werde, bis das Pferd wieder geritten werden könne. Im übrigen könne über die Frage, ob ein Schaden zurückbleiben werde, der den Wert des Turnierpferdes erheblich beeinträchtige, erst definitiv ausgesagt werden, wenn das Pferd seine Leistungen vor dem Unfall nicht mehr erreiche. Der in Fotokopie beigebrachte tierärztliche Bericht von Dr. S ohne Datum sei bis auf die vorgenannten Feststellungen wortwörtlich gleich. Anstelle der vorgenannten Feststellungen des Originalberichtes enthalte die Fotokopie am Schlusse das Resümee, daß zur Zeit der Untersuchung für beide Pferde höchstens ein Wert von DM 1.500,--, das sei nicht viel mehr als der Schlachtpreis, angesetzt werden könne. Diese widersprechenden Aussagen und die Tatsache, wonach bekannt sei, daß auch das beim Beschwerdeführer verbliebene Reitpferd H in der Folge erfolgreich und zufriedenstellend als Turnierpferd verwendet worden sei, zeigten im Zusammenhang. mit den vorangeführten Ausführungen, daß der nachträglich in Fotokopie beigebrachte tierärztliche Bericht als Beweismittel für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ungeeignet erscheine. Es ergebe sieh hiebei insbesonders aus der Erklärung der Internationalen Spedition AP vom , welche auf Grund eines vom Beschwerdeführer mit Brief vom vorkonzipierten Textes erstellt worden sei, lediglich die schon im Erstverfahren bekannte Tatsache, daß während, des Transportes ein Unfall erfolgte. Auch der tierärztliche Bericht des Dr. ES vom wiederhole im wesentlichen nur die in der Rechnung des Tierarztes Dr. ES vom angeführten Verletzungen. Dem Beschwerdeführer seien nicht nur der Unfall, sondern auch dessen Folgen schon in den Jahren 1969 und 1970 im vollen Umfange bekannt gewesen. Der Umstand, daß die Bewertung und die Höhe der Abgaben wegen eines anderweitigen Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkte besondere Gewichtigkeit und Erheblichkeit erlangt haben und über die bereits bekannten Tatsachen Beweismittel gesammelt worden seien, welche sodann am den Gegenstand einer Besprechung darstellten, könne nichts daran ändern, daß der Wiederaufnahmsgrund schon in den vorangeführten Jahren bekannt gewesen sei Die Monatsfrist nach dem § 303 Abs. 2 BAO beginne in dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen. Da die Frist im Zeitpunkt des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, d. i. am , schon längst verstrichen sei, bleibe der Berufung auch aus diesem Grund ein Erfolg versagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt.
In Ansehung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit zunächst vor, die Werte der Tiere seien auf Grund Verletzungsfolgen nach Schätzung seitens des Beschwerdeführers angegeben worden. Die Behörde selbst habe "die tatsächlichen Erfordernisse und Voraussetzungen der Wertberechnung" (Zollwert) nicht beachtet und den Beschwerdeführer auch nicht darauf aufmerksam gemacht, sondern sei bei Erlassung des Bescheides vom von den (fiktiven) Einkaufswerten als Zollwert ausgegangen. Die Relevanz der Bedeutung der Unfallsfolgen bzw. deren Einfluß auf die Wertbildung und die Notwendigkeit, auf diese Ereignisse hinzuweisen, um die Unrichtigkeit der Voraussetzung der Wertberechnung durch das "Finanzamt" in dem Verfahren, welches zu dem Bescheid vom geführt habe, darzutun, sei dem Beschwerdeführer erst auf Grund einer Besprechung vom bekannt geworden. Es könne sohin die einmonatige Frist erst ab diesem Zeitpunkt gerechnet werden. Dies vor allem, weil die Wertberechnung nur auf Grund von Sachbefunden, welche die Unfallsfolgen bei der Bewertung der Tiere berücksichtigen und den Zustand der Tiere auf Grund der Unfallsfolgen beachten, durchgeführt werden könne. Ein derartiger Befund sei aber überhaupt noch nicht veranlaßt worden. Rechtlich habe ein Sachverständigengutachten aber als neu hervorgekommen zu gelten, wenn sich das Gutachten zwar auf vor dem maßgeblichen Zeitpunkt existente und vorgebrachte Tatsachen beziehe, der Sachverständige aber erst jetzt den Sachbefund erstelle, jedoch, wäre er seinerzeit beigezogen worden, nach seinen damaligen Kenntnissen ebenso geurteilt hätte. Die Nichtgeltendmachung der in dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und in der Berufung gegen den abweisenden Bescheid angeführten Tatsachen und Beweismittel sei auch ohne Schuld des Beschwerdeführers erfolgt, weil er mit den angeführten relevanten Tatsachen für die Bewertung nicht vertraut gewesen und diese Relevanz ihm auch von der Behörde nicht bekanntgegeben worden sei.
Der Beschwerdeführer verkennt mit diesem Vorbringen die Rechtslage. Gemäß dem § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß dem Abs. 1 binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid erster Instanz erlassen hatte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem, zu dem dem § 303 Abs. 1 lit. b BAO im entscheidenden normativen Gehalt gleichgearteten § 69 Abs. 1 lit. b AVG ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 462/28, - auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird - in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die der Behörde bereits bekannt waren, aber im Ermittlungsverfahren als unwesentlich nicht weiter berücksichtigt worden sind. Gerade auf das Vorliegen dieses rechtserheblichen Umstandes beruft sich die belangte Behörde, indem sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides darlegte, es sei anläßlich der seinerzeit in den Stallungen der Reitervereinigung Mäder im Wege der Hausbeschau durchgeführten zollamtlichen Abfertigung der vom Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmsantrag ins Treffen geführte, während des Transportes in der BRD erfolgte Unfall zur Sprache gekommen. Die Richtigkeit dieser sachverhaltsbezogenen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid wird selbst vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Solcherart aber verbietet sich schon unter diesem Gesichtspunkt die Annahme, es seien nachdem mit Bescheid abgeschlossenen Verfahren neue Tatsachen hervorgekommen.
Gleichermaßen bleibt es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich mit Erfolg auf das Hervorkommen neuer Beweismittel zu berufen. So räumt der Beschwerdeführer selbst ein, daß der von ihm im administrativen Instanzenzug vorgelegte "Tierärztliche Bericht" des Dr. GS, der selbst kein Datum trägt, vom stammt, woraus folgt, daß dieses Beweismittel im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides, am , bereits vorgelegen war, was vom Beschwerdeführer auch unbestritten bleibt. In diesem Bericht wird ausgeführt, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, "daß die beiden Reitpferde dauernde Schäden davontragen werden." Ein gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer gleichfalls erst in seinem Wiederaufnahmsantrag ins Treffen geführten Rechnungen des Tierarztes Dr. ES vom über die Behandlung der Pferde A und von H sowie des kantonalen Tierspitals Zürich vom über die Behandlung des erkrankten Pferdes C, welche dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen ebenfalls bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides bekannt gewesen sind. Solcherart aber kann die Auffassung der belangten Behörde nicht rechtswidrig sein, es wäre der Beschwerdeführer bereits im Abgabenverfahren in der Lage gewesen, die nach seiner Auffassung durch den Unfall bzw. durch die Erkrankung der Pferde eingetretene Beeinflussung ihrer Zollwerte im Abgabenverfahren geltend zu machen.
Der tatbestandsbezogene Umstand, daß die Geltendmachung dieser Beweismittel im Abgabenverfahren nicht ohne Verschulden des Beschwerdeführers unterblieben ist, erhellt aus seinem Vorbringen. In Ansehung dieses Umstandes trägt nämlich der Beschwerdeführer ausdrücklich vor, er sei in Zollsachen Laie und hätte auch nach Zustellung des Bescheides (vom ) "keinen Fachmann in Zollsachen, also insbesondere einen Wirtschafsprüfer", beigezogen. Nur darauf sei es zurückzuführen, daß die Tatsachen im Zollverfahren unrichtig festgestellt und beurteilt worden seien.
Diese Erklärung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers aber zeigt, daß die Geltendmachung der von ihm für rechtserheblich gehaltenen Tatsachen und Beweismittel im Abgabenverfahren aus Gründen unterblieben ist, die der Beschwerdeführer selbst zu vertreten hat und die eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 15.218/A, dargetan, daß eine Partei, die im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, die ihr zur Verfügung stehenden Tatsachen und Beweismittel für ihren Anspruch anzugeben, diese Gelegenheit aber versäumte, die Folgen daraus zu tragen hat und sich nicht auf einen Wiederaufnahmsgrund berufen kann.
Damit aber bleibt es der Rechtsrüge des Beschwerdeführers verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wendete der Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde hätte die Gründe darzulegen gehabt, aus welchen sie den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweisen eine Relevanz versagte.
Auch dieses Vorbringen vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen, weil nach der dargestellten Rechtslage im Vorbringen des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO nicht zu erkennen war, sodaß schon aus diesem Grunde die Durchführung eines Beweisverfahrens und damit naturgemäß auch die Darlegung deren Ergebnisses entbehrlich war.
Die sohin zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972001428.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-54925