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VwGH 23.06.1969, 1427/68

VwGH 23.06.1969, 1427/68

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
In der durch die Mitteilung von Forschungsergebnissen und Entwicklungsergebnissen eines ausländischen Unternehmens gebotenen Möglichkeit, dessen Erfahrungen in Österreich auszuwerten, ist eine "Duldung" der Auswertung der Erfahrungen des ausländischen Unternehmens in Österreich zu erblicken, die gem § 3 Abs 12 UStG eine steuerbare und mangels einer besonderen Befreiungsbestimmung auch steuerpflichtige sonstige Leistung im Inland darstellt (Hinweis auf E , 1186/61 und E , 0665/64).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Dr. Eichler, Dr. Frühwald, Hofstätter und Kobzina als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. Baran über die Beschwerde der A-Aktiengesellschaft in München, vertreten durch Dr. Erwin Hanslik, Rechtsanwalt in Wien 1, Kärntnerring 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom , Zl. VI-1961/68, betreffend Umsatzsteuer für 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin schloß mit der SÖ im Jahr 1952 einen entgeltlichen Rahmenvertrag über eine Zusammenarbeit (technische Unterstützung für die Fertigung von Vertragsgegenständen und Patentlizenzvereinbarungen) und Einzelverträge ab. Schon im Jahre 1955 wendete sie sich gegen die unterschiedslose Umsatzversteuerung aller Entgelte für die Lizenz- und Nachbauverträge und wies darauf hin, daß von der deutschen Finanzverwaltung bei im Prinzip gleichem Umsatzsteuerrecht 50 v. H. der von ihr überwiesenen Entgelte für die Einräumung von Patentlizenzen und die Übermittlung von Fertigungsunterlagen als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden und daß die Lizenzgeberin in bezug auf diese 50 v. H. praktisch doppelt besteuert werde. Sie beantragte, von den zu überweisenden Lizenzbeträgen nur 50 v. H. in Österreich der Umsatzsteuer zu unterziehen.

Nach einer im Jahre 1957 durchgeführten Betriebsprüfung vermerkte der Prüfer, einerseits sei die Beschwerdeführerin auf Grund der abgeschlossenen Verträge verpflichtet, den Nachbau und den Vertrieb der in den Einzelverträgen bezeichneten Vertragsgeräte zu gestatten und durch die Zurverfügungstellung von Fabrikationserfahrungen zu ermöglichen andererseits sei die SÖ. verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Einräumung von Patentlizenzen, für die technischen Beratungen und die Übermittlung von Zeichnungen eine Abgabe zu entrichten, deren Höhe nach der Art der Vertragsgeräte verschieden ist. Auf Grund der Verträge werde der Nachbau bestimmter Geräte gegen Entgelt gestattet, einerlei, ob für die Geräte selbst ein Patentrecht besteht oder nicht. Nach den Auskünften der Organe der Beschwerdeführerin seien die aufrechten Patente von untergeordneter Bedeutung. In den Verträgen werde nicht unterschieden, welche Teile der Lizenzgebühr auf die Nutzung des Patentrechtes und welche Teile auf die Duldung des Nachbaues oder auf die Zurverfügungstellung von Erfahrungen entfielen. Der wesentliche Inhalt des Vertrages bestehe darin, den Nachbau und den Vertrieb von Vertragsgeräten der SÖ. zu ermöglichen, und die zur Verfügung gestellten Fabrikationserfahrungen sollten die Erfüllung dieses Vertragszieles gewährleisten. Die Übersendung der Konstruktionsunterlagen u. dgl. stelle bloß, ein Hilfsmittel zur Erreichung dieses Zweckes dar. Die von der Gesellschaft vorgeschlagene Trennung der Lizengebühren in 50 v. H. für die Überlassung der in Österreich genutzten Patentrechte als steuerpflichtig und in 50 v. H. als für die Überlassung von Erfahrungen in Österreich nicht steuerbar schien dem Prüfer nicht angängig zu sein. Trotzdem ist die Behörde zunächst diesem Vorschlag gefolgt.

Bei einer im Jahre 1962 durchgeführten Betriebsprüfung griff der Prüfer die Frage der Versteuerung der Lizenzgebühren neuerlich auf. Er vertrat die Ansicht, daß mit Rücksicht auf die Unteilbarkeit der Leistung und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1900/58, eine Teilung der vereinnahmten Lizenzgebühren nicht weiter aufrechterhalten werden könne, und schlug vor, ab die Lizenzgebühren in voller Höhe der Umsatzsteuer zu unterziehen.

Das Finanzamt schrieb ab 1960 die Umsatzsteuer entsprechend dieser Meinung vor.

Die Beschwerdeführerin berief. Nach dem Willen der Vertragsparteien werde entscheidendes Gewicht auf die Beratung und technische Unterstützung gelegt, während man einer etwaigen Patentlizenzierung nur eine untergeordnete Rolle zubilligen könne. Aus diesem Grunde sei die Meinung, daß die Beschwerdeführerin den Nachbau und den Vertrieb der in den Verträgen bezeichneten Gegenstände gestatte, nicht richtig. Ein Dulden oder eine Nutzungsüberlassung könne nur dort gegeben sein, wo der Duldende gleichzeitig ein Verbietungsrecht habe. Denn nur dort könne etwas verboten oder gestattet werden. Eine Erfindung, die nur in Deutschland eingetragen sei, könne in Österreich ohne jede Einschränkung genutzt werden. Selbst wenn die Erfahrungen der Beschwerdeführerin in Deutschland geschützte Erfindungen enthalten hätten, könnten die Erfindungen ohne ihr Einverständnis in Österreich ausgewertet werden. Daraus folge, daß die Beschwerdeführerin in Österreich nichts zu gestatten habe. Es sei daher den Vertragspartnern beim Abschluß der Verträge mangels entsprechender und genau fixierter österreichischer Schutzrechte nicht darauf angekommen, ein Nutzungsrecht eingeräumt zu bekommen, sondern die Einzelheiten der Erfahrungen der Beschwerdeführerin kennen zu lernen, um danach leichter und ohne zusätzliche Aufwendungen für selbst zu erarbeitende Erfahrungen arbeiten zu können. Der Hauptinhalt der Verträge bestehe demzufolge in der Übermittlung von Erfahrungen. Die Patentlizenzgewährung habe überhaupt keine Bedeutung. Daraus ergebe sich, daß insoweit nicht von einer in Österreich vorgenommenen Leistung (Duldung) die Rede sein könne und die Heranziehung der Einnahmen der Beschwerdeführerin zur Umsatzsteuer in Österreich nicht mit einer Patentlizenzgewährung begründet werden könne. Ob die allein zur Beurteilung anstehende Hingabe der Erfahrungen oder des know-how eine der österreichischen Umsatzsteuer unterliegende sonstige Leistung sei, hänge davon ab, ob der Leistungsort in Österreich liege. Die Übermittlung von Entwicklungsergebnissen, Erfahrungen und Unterlagen finde von Deutschland aus statt, die Entsendung von Fachkräften nach Österreich nehme nur einen ganz untergeordneten Platz ein. Auch die Praxis habe gezeigt, daß der persönliche Erfahrungsaustausch zu 90 % in Deutschland stattfinde. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1186/61, sei offensichtlich unrichtig und habe die Streitfrage ohne Berücksichtigung der Vorschriften des Patentrechtes und des Gebrauchsmusterrechtes entschieden. Wohl seien Lizenzen auch über ungeschützte Erfindungen, Geheimverfahren und Rezepturen möglich und üblich. Aus diesen Lizenzen sei aber kein Dulden oder Gestatten herzuleiten. Hier werde die Lizenz nicht für das Recht der Auswertung gezahlt, sondern für die Überlassung der Einzelheiten. Bei einer Lizenz über eine geschützte Erfindung bestehe die Leistung in der Duldung der Patentauswertung, bei einer Lizenz für eine ungeschützte Erfindung oder über ein Geheimverfahren in der Überlassung der Einzelheiten. Die Leistung erfolge in dem Land, in dem der Erfinder seinen Sitz habe. Die Auswertung eines betriebsinternen Wissens könne nicht untersagt oder gestattet werden, das Wissen selbst könne nur überlassen werden. Zur Auswertung bedürfe es keines Rechtes.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung der belangten Behörde. Diese wies die Berufung mit Bescheid vom ab. Soweit die Beschwerdeführerin über Schutzrechte in Österreich direkt oder indirekt verfügungsberechtigt sei, gewähre sie der SÖ. eine Lizenz für die Fertigung und den Vertrieb von Vertragsgeräten. Zur Abgeltung der vorgesehenen Leistungen der Beschwerdeführerin, nämlich der Einräumung von Patentlizenzen, der technischen Beratung und der Überlassung von Informationen oder der Übermittlung sofort verwendbarer Fertigungsunterlagen, habe die SÖ. eine Abgabe zu bezahlen, deren Höhe in den Einzelverträgen genau festgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, daß die tatsächlichen Leistungen dem Rahmenvertrag entsprechend durchgeführt würden. Angesichts des Vertragsinhaltes und der tatsächlichen Leistungen vertrete der Senat die Auffassung, daß es sich wirtschaftlich gesehen um einen Lizenzvertrag handle, dessen wesentlicher Inhalt darin bestehe, der SÖ. die Auswertung der Erfahrungen der Beschwerdeführerin in Österreich zu ermöglichen. Danach sei auf Grund des technischen Dienstleistungsvertrages der SÖ. das Recht eingeräumt worden, die Erfahrungen der Beschwerdeführerin in Österreich auszuwerten. Die Beschwerdeführerin dulde damit die Auswertung durch die SÖ. in Österreich und führe somit gemäß § 3 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1959 (UStG) eine steuerpflichtige Leistung in Österreich aus. Die Übergabe der notwendigen Unterlagen und die Erteilung der Informationen erfolge zwar unbestritten im Ausland. Dies stelle aber nur eine Nebenleistung zu der wirtschaftlich allein ins Gewicht fallenden Duldung der Auswertung von Erfahrungen durch die SÖ. in Österreich dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG. unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausführt und der Eigenverbrauch. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es gemäß § 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Gegenstand der Besteuerung sind demnach nur die im Inland ausgeführten Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) oder der inländische Eigenverbrauch. Den Begriff der sonstigen Leistung umschreibt der § 3 Abs. 10 UStG. Sonstige Leistungen sind nach dieser Bestimmung Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Gemäß § 3 Abs. 12 UStG wird eine sonstige Leistung im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird oder wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet oder eine Handlung im Inland unterläßt.

Die Beschwerdeführerin, die nicht bestreitet, daß sie Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist, wendet sich in Ausführung der inhaltlichen Rechtsrüge gegen die Auffassung der Behörde, daß durch den gegenständlichen Vertrag die Auswertung von Erfahrungen in Österreich geduldet werde. Es handle sich um einen Vertrag sui generis mit den Merkmalen eines Kauf- und Werkvertrages. Die Beschwerdeführerin habe sich verpflichtet, gewisse vorhandene Konstruktionszeichnungen, Pläne u. dgl. zu verkaufen sowie erst herzustellende Pläne in Zukunft zu liefern. Wenngleich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages nach Österreich gerichtet seien, erfolge die Hauptleistung, die Übergabe der Unterlagen, in Deutschland. In der Auswertbarkeit dieser Pläne durch die SÖ. liege kein Dulden im Sinne des § 3 Abs. 12 UStG, da Dulden ein gewisses Verfügungsrecht über die Sache voraussetze. Tatsächlich seien die gesamten Leistungen - von einer geringfügigen Patentnutzung abgesehen - verkauft worden. Ein Lizenzvertrag trage in sich die Möglichkeit der Widerrufbarkeit bzw. der zeitlichen Befristung, wobei in diesem Falle die bislang ausgenutzten Rechte nicht weiter benützt werden dürften. Bei einem Kauf-Werkvertrag hingegen verbleibe die Ware dem Käufer, auch wenn er vielleicht seines Rechtes auf Kauf oder Bestellung weiterer Waren verlustig gehe. Im gegenständlichen sei anders als in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1186/61 zugrunde liegenden Fall der wirtschaftliche Zweck nicht die Auswertung von Erfindungen, sondern die Übergabe von Kenntnissen, die zu einer rationelleren Arbeit im Betrieb führen können. Die unbestimmte Höhe des Kaufpreises, der vom Umsatz abhängig gemacht worden sei, erkläre sich daraus, daß eine einmalige Zahlung des Kaufpreises die Wirtschaftskraft des verstaatlichten Betriebes überschritten hätte. Die Beschwerdeführerin habe - so führt die Beschwerde zum Umfang der einzelnen Leistungen aus - innerhalb eines Jahres Tausende von Unterlagen und zahlreiche Geräte der SÖ. zur Verfügung gestellt. Diese stellten die Hauptleistung des Vertrages dar, die in Deutschland erbracht worden sei. Die Auswertung von in Österreich bestehenden Patenten sei ein nur geringfügiger Teil der Gesamtleistung. Es fehle an einer entsprechenden Feststellung und es könnte selbst die Beschwerdeführerin diesbezügliche Feststellungen nur nach eingehender Prüfung ihrer Patentabteilung machen. Gegen die Konstruktion eines Lizenzvertrages spreche, daß dem Lizenzgeber keine Einflußnahme auf die Erzeugung und den Absatz der von der Lizenznehmerin erzeugten und verkauften Waren eingeräumt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht vorbehalten, daß die zur Verfügung gestellten Kenntnisse lediglich unter Aufsicht des Lizenzgebers verwendet werden sollen, ebensowenig sei eine Einflußnahme auf die Organisation des Betriebes oder den Absatz der Erzeugnisse vereinbart worden. Es fehle somit an den typischen Bestandteilen eines Lizenzvertrages. Die Umsatzbeteiligung sei keine Lizenzgebühr in technischem Sinne, sondern ein für eine Vielzahl von Einzelleistungen pauschalierter Kaufpreis. Die im Vertrag eingeräumte Patentnutzung sei nur deshalb vereinbart worden, weil bei den verkauften Konstruktionszeichnungen möglicherweise auch Patente der Verkäuferin berührt würden. Die Klausel diene dem Schutz des österreichischen Vertragspartners. Aber selbst wenn man davon ausginge, daß durch den gegenständlichen Vertrag die Auswertung von Erfahrungen in Österreich geduldet würde, wäre im Sinne des Urteiles des Bundesfinanzhofes vom , V-209/53 U, der Standpunkt der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Nichts deute auf einen Lizenzvertrag hin, der ein Dulden des Lizenzgebers zum Inhalt habe, alles vielmehr auf einen echten Kaufpreis mit Merkmalen eines Werkvertrages mit mehreren aufeinanderfolgenden Leistungen. Die Behörde habe, so wird zur Begründung der Verfahrensrüge vorgebracht, nicht festgestellt, welche Leistungen wo erbracht worden seien. Sie sei von der angeblichen Einheitlichkeit der Leistung ausgegangen, ohne für diese Einheitlichkeit Gründe anzuführen. Sie sei davon ausgegangen, daß nur ein Rahmenvertrag vorliege und habe übersehen, daß in den abgeschlossenen Einzelverträgen die Materien eingehend geregelt seien. Schon deshalb könne nicht ohne eingehende Prüfung der tatsächlichen Leistungen von einer Einheitlichkeit dieser Leistungen gesprochen werden.

Der Rahmenvertrag, auf den die Behörde sich zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage bezogen hat, enthält in seinem Punkt I Vereinbarungen über eine "Technische Unterstützung". Die Beschwerdeführerin wird der SÖ. - so heißt es darin - auf dem sachlichen Vertragsgebiet eines jeden Einzelvertrages in unmittelbarem Verkehr oder auf brieflichem Wege die gegenwärtigen und künftigen Ergebnisse der von ihr geleisteten Entwicklungsarbeit sowie die zugehörigen Fabrikationserfahrungen in Gestalt schriftlicher Aufzeichnungen oder zeichnerischer Darstellungen der wesentlichen Daten übermitteln und sie wird Beauftragte der SÖ. mündlich beraten. In dem mit "Patentlizenzvereinbarungen" überschriebenen Punkt II gewährt die Beschwerdeführerin, soweit sie über Schutzrechte in Österreich verfügungsberechtigt ist, eine Linzenz für die Fertigung und den Vertrieb von Vertragsgeräten in und für Österreich. Sie hat das Recht, an Schutzrechten, über die die SÖ. verfügungsberechtigt ist, Lizenzrechte zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. In dem "Gegenleistungen von SÖ." genannten Punkt III verpflichtet sich diese, zur Abgeltung der vorgesehenen Leistungen, nämlich der Einräumung von Patentlizenzen und/oder der technischen Beratung und der Überlassung von Informationen und/oder der Übermittlung sofort verwendbarer Fertigungsunterlagen, eine Abgabe vom Nettoverkaufspreis aller von der SÖ. hergestellten oder vertriebenen Vertragsgeräte zu zahlen. Die SÖ. hat über den abgabepflichtigen Umsatz Lizenzbücher zu führen, die Aufschluß über den Vertrieb und dessen Abrechnung geben. Im Punkt IV ("Warenzeichenfragen") erteilt die Beschwerdeführerin der SÖ. das Recht, Vertragsgeräte mit dem Warenzeichen der "A" zu versehen. Bei diesen Vereinbarungen, deren Maßgeblichkeit für die Beurteilung der streitgegenständlichen Vorgänge im Verwaltungsverfahren nicht bestritten wurde, handelt es sich, wie groß auch der Anteil der Auswertung von in Österreich bestehenden Patenten an der Gesamtleistung der Beschwerdeführerin sein mag, um die Übermittlung von gegenwärtiger und künftiger Entwicklungsarbeit und der dazugehörigen Fabrikationserfahrungen, durch die die Auswertung der Erfahrungen der Beschwerdeführerin in Österreich ermöglicht werden soll.

In der durch die Mitteilung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen eines ausländischen Unternehmens gebotenen Möglichkeit, dessen Erfahrungen in Österreich auszuwerten, ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Duldung der Auswertung der Erfahrungen des ausländischen Unternehmens in Österreich zu erblicken, die gemäß § 3 Abs. 12 UStG eine steuerbare und mangels einer besonderen Befreiungsbestimmung auch steuerpflichtige sonstige Leistung im Inland darstellt. Daß sich die Übergabe der notwendigen Unterlagen und die Erteilung der Informationen im Ausland abspielt, vermag daran nichts zu ändern, weil dies, wie der Verwaltungsgerichtshof dazu dargelegt hat, nur eine Nebenleistung zu der wirtschaftlich allein ins Gewicht fallenden Duldung der Auswertung von Erfahrungen durch die SÖ. in Österreich darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1186/61, und vom , Zl. 665/64). Da jedes Dulden einer Handlung oder eines Zustandes nach § 3 Abs. 10 UStG eine sonstige Leistung darstellt, ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bezogenen Erkenntnis Zl. 1186/61 dargelegt hat, ohne Bedeutung, ob die technischen Erfahrungen, deren Auswertung der SÖ. in Österreich gestattet wird, einen besonderen Rechtsschutz genießen oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Ausführungen der Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser in wirtschaftlicher Sicht vertretenen Rechtsmeinung abzugehen.

Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, daß die wirtschaftliche Auswirkung des Vertrages auf Österreich gerichtet ist. Dort aber, wo der geduldete Vorgang sich abspielt, liegt auch der Ort der Duldung. Daß die Übergabe der Unterlagen in Deutschland erfolgt, fällt gegenüber diesem streitentscheidenden Umstand nicht ins Gewicht.

Da es danach nicht von Bedeutung ist, welcher Teil der Leistungen der Beschwerdeführerin im Inland und welcher im Ausland erbracht wird, geht auch die Rüge der Unterlassung solcher Feststellungen ins Leere. Ebensowenig ist von Bedeutung, welcher Anteil der Entgelte auf die Ausnutzung von Schutzrechten und welcher auf die Hingabe der Erfahrungen entfällt.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht erkennen, daß die Behörde bei Vermeidung der gerügten Begründungsmängel zu einem im Ergebnis anders lautenden Bescheid hätte kommen können. Nur wesentliche Mängel könnten aber gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.

Der Beschwerde mußte somit der Erfolg versagt bleiben. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 47, § 48 Abs. 2 lit. a und b und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
VwSlg 3934 F/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001427.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-54920