VwGH 22.12.1966, 1427/66
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | WRG 1959 §15 Abs1; |
RS 1 | Bei dem Begehren nach Einbringung von Material in einen See zum Schutze des Schilfgebietes gegen hohen Wellengang handelt es sich um keine Einwendung mit der fischereischädliche Verunreinigungen des Bodensees geltend gemacht werden und die durch die Wasserrechtsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung zu berücksichtigen gewesen wäre. |
Norm | WRG 1959 §117 Abs2; |
RS 2 | Durch den Vorbehalt der Entscheidung über eine Entschädigung im Sinne des § 117 Abs 2 WRG kann niemand in einem gesetzlich gewährleisteten Recht betroffen werden, weil erst der Entschädigungsbescheid selbst in Rechte eingreifen könnte. |
Norm | WRG 1959 §117 Abs2; |
RS 3 | Auch der nach § 117 Abs 2 WRG 1959 spätestens binnen Jahresfrist zu erlassende Nachtragsbescheid kann im Sinne des ersten Absatzes derselben Gesetzesstelle darauf beschränkt werden, für einen bis dahin bestimmbaren Nachteil eine Entschädigung festzusetzen und im übrigen die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung vorzubehalten. |
Norm | WRG 1959 §117 Abs2; |
RS 4 | Ausführungen zur mangelhaftigen Sachverhaltsfeststellung inwieweit ein Fischereiberechtigter durch Schotterbaggerung aus dem Bodensee in seinen Rechten geschmälert wird. |
Normen | |
RS 5 | Eine Person kann in einem Verwaltungsverfahren nicht zugleich als Partei und objektiver Sachverständiger in eigener Sache auftreten. |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1436/66
Vorgeschichte:
2126/62 E VwSlg 6163 A/1963;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde 1) des MB in B, vertreten durch Dr. Erich Bilgeri, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Gerberstraße 6, und 2) der Stadtgemeinde Bregenz, vertreten durch den Bürgermeister und dieser durch Dkfm. Dr. Walter Derganz, Rechtsanwalt in 6901 Bregenz, Kaiserstraße 33, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 61.031-I/1/1966, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Kies und Sand aus dem Bodensee, sowie Einwendungen gegen diese Wasserbenutzung aus dem Titel eines Fischereirechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Die Stadtgemeinde Bregenz - im folgenden als "Zweitbeschwerdeführerin" bezeichnet - stellte am bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag, ihr die wasserrechtliche Bewilligung für die Baggerung von 400.000 m3 Kies aus einem planlich näher dargestellten Gebiete des Bodensees westlich des Sport- und Motorboothafens Bregenz zu erteilen. MB - im folgenden als "Erstbeschwerdeführer" bezeichnet -, welcher der hierüber am über Ermächtigung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht beigezogen worden war, wandte sich gegen das Vorhaben als in diesem Gebiet Fischereiberechtigter mit einem "Einspruch" vom und einer weiteren Eingabe vom , worin er bekanntgab, daß durch diese Arbeiten ein größeres Laichgebiet betroffen werde und dieses schwere Nachteile erfahren müsse. Durch die Baggerung würden die für den Schutz der Jungfische äußerst wichtigen Wasserpflanzen beseitigt werden. Es würden früher saubere Wassergebiete verunreinigt werden und tiefe Schlammlöcher entstehen, in denen abgelegter Fischlaich an Sauerstoffmangel zugrunde gehen würde. Durch die infolge der Baggerungen entstehenden Unebenheiten und Vertiefungen im Seegrund würde das Fischen mit Zugnetzen und Trappnetzen unmöglich gemacht. Es würden auch die rückwärtigen Uferlaichplätze des Schutzes durch die vorgelagerten Schotterbänke verlustig werden und damit der Zerstörung durch den großen Seegang ausgesetzt sein. Durch die infolge der Baggerarbeiten einsetzende und bis auf 1 km in den See reichende Wassertrübung und -verschmutzung würde die Fischerei beim gegebenen Umfang der Arbeiten jahrelang beeinträchtigt werden. Die meisten Fische würden aus dem Gebiete der Verunreinigung abwandern, sodaß dieses sowohl als Fanggebiet wie als Weidegebiet ausfallen würde. Es solle daher bei den Baggerungen ein Abstand von den Schilfrändern von mindestens 25 m eingehalten und dieser Rand durch geeignete Anbringung von Material über 100 mm Durchm. in der ganzen Länge gesichert werden, sodaß eine landwärtige Anschwemmung von Kies, wie dies bei früheren Baggerungen vorgekommen sei, unterbunden werde. Des weiteren solle, etwa auf der Wasserstrecke von 30 m westlich des Seezeichens Nr. 75 beginnend, bis etwa 120 m westlich dieses Seezeichens, d. i. auf eine Länge von 90 m, soviel geeignetes Material angeschüttet werden, daß die zur Baggerung kommenden Kiesbänke möglichst ersetzt werden, um damit die rückwärtigen Schilflaichgebiete nach Möglichkeit zu erhalten. Der Nordrand dieser Aufschüttung sei ebenfalls mit grobem Material von über 80 mm Durchm. abzudecken, da sonst der grobe Seegang die Aufschüttung bald wieder anebnen würde. Als Entschädigung für die voraussichtlich erwachsenden Schäden werde je Kubikmeter abtransportierten Baggermateriales der Betrag von S 1,30 begehrt.
Der zu diesem Vorbringen nach Vereidigung als Sachverständiger gehörte Obmann des Vorarlberger Berufsfischereivereines, PS, und der ebenfalls als Sachverständiger beigezogene (und an seinen Diensteid erinnerte) Fischereiaufseher HG erklärten nach örtlicher Besichtigung des Baggergebietes übereinstimmend, daß der im Projektsplane grün eingezeichnete Raum im Ausmaß von etwa 2,5 ha teilweise als Laichplatz für frühlings- und sommerlaichende Fische (z.B. Brachsen, Schleien, Hechte und Weißfische) angesprochen werden könne. Für Edelfische (z.B. Forellen, Felchen und Zander) komme dieses Gebiet aber als Laichplatz kaum in Betracht. Für das Laichen der Zander deshalb nicht, weil dort nicht fein-, sondern grobkörniger Seegrund vorherrsche. Im übrigen seien jene Fische, die in diesem Gebiete laichen, erfahrungsgemäß nicht standorttreu. Die für den Fischfang geeigneten, herangewachsenen Fische stammten bekanntermaßen aus Laichplätzen, die sich auf alle Gebiete des Bodensees unkontrolliert verteilen. Es sei daher nicht richtig, wenn der Erstbeschwerdeführer aus einer Beeinträchtigung eines in seinem Bereiche liegenden Laichplatzes für ihn verminderte Fangmöglichkeiten ableite, da die für den Fang bestimmten Fischarten aus den verschiedensten Bereichen des Bodensees stammten. Der Sachverständige HG ergänzte dies noch dahin, daß das im Projektsplane rot umränderte Gebiet (Fläche: 5,58 ha) von dem mit Gewässerschutzfragen betrauten Biologen Prof. EA während der letzten vier Jahre im Beisein des Sachverständigen genau untersucht worden sei. Dabei hätten sie festgestellt, daß in diesem Gebiete keine Laichkräuter vorhanden seien. Da Laichkräuter eine wesentliche Voraussetzung für das Laichen mancher Fische (speziell von Brachsen und Barschen) seien, sei eine Verminderung des Laichergebnisses in dieser Richtung nicht zu erwarten. Beide Sachverständige erklärten zur Frage der Fischereischädigung durch Baggerlöcher, daß eine derartige Vertiefung des Seegrundes für die Fischerei sowohl Nachteile als auch Vorteile bringen könne. Bei der Verwendung von Haldenzugnetzen könnten Baggerlöcher zu Schwierigkeiten führen, während Bodennetze gewisse Vorteile brächten. Da sich manche Fische in den Baggerlöchern sammelten, könnten Sportfischer, an die der Erstbeschwerdeführer Fischerkarten ausstelle, daraus Vorteile ziehen. In diesem (im Projektsplane rot umränderten) Gebietsteile könne für die Fischerei aus der Baggerung bestimmt kein Schaden entstehen. Im übrigen sei das Fischereigebiet des Erstbeschwerdeführers so groß, daß er für die Dauer der Baggerungen mit der gleichen Aussicht auf Erfolg in einem anderen Bereich fischen könne, zumal mit der Baggerung keinerlei Fischausfälle verbunden seien. Wenn ein Schaden durch die Beeinträchtigung des Laichgebietes entstehe, so falle dies praktisch sämtlichen am Bodensee Fischereiberechtigten zur Last. Doch wäre dieser Schaden wegen seines geringen Ausmaßes in Beziehung zur gesamten Bodenseefischerei hinsichtlich des einzelnen Fischereiberechtigten kaum meßbar und könne daher gerechterweise nur durch die Vorschreibung eines entsprechenden und mit jährlich S 6000,-- zu bewertenden Fischeinsatzes abgegolten werden.
Der als weiterer Sachverständiger beigezogene Leiter des staatlichen Institutes für Seenforschung und Seenbewirtschaftung in Langenargen, Dr. N, bezeichnete die vorstehend wiedergegebenen Sachverständigenaussagen als vom fischereibiologischen Standpunkt aus gesehen im wesentlichen richtig. Durch die Baggerung könne für den Erstbeschwerdeführer ein unmittelbarer Schaden nicht entstehen. Wohl aber sei in dem im Projektsplane grün eingezeichneten Bereiche (Schilfgürtel am Ufer) ein gewisser Schaden für die gesamte Bodenseefischerei zu erwarten, weil dieses Gebiet - wie die beiden vorher genannten Sachverständigen richtig erwähnt hätten - für Frühlings- und Sommerlaicher als Laichgebiet in Betracht komme. Die für Zwecke des Fischeinsatzes als jährliche Entschädigung auf Dauer der Baggerung vorgesehene Entschädigung von S 6000,-- sei ein angemessener Schadenersatz dafür, daß dieses Gebiet während der Baggerung von den Fischen als Laichplatz gemieden werde. Die Annahme des Beschwerdeführers, daß die in ausgebaggerten Löchern angesammelten Schmutzstoffe zur Sauerstoffzehrung und damit zur Vernichtung von Fischen und Fischeiern führen würden, dürfte auf Grund der an anderen Baggerstellen des Bodensees gemachten Erfahrungen nicht zutreffen. Es sei bekannt, daß sich in diesen Löchern der Schmutzstoff ansammelt, dort aber auch Fischnahrungstiere vorhanden seien, die manche Fische geradezu in großen Mengen anlocken.
In seiner Stellungnahme vom behauptete der Erstbeschwerdeführer, daß diesen Sachverständigen jegliche gründliche Ortskenntnis und Erfahrung hinsichtlich der Befischung dieses Gebietes "innerhalb der letzten vier Jahrzehnte" mangle. Es fehle den beiden ersterwähnten Sachverständigen auch die notwendige Objektivität, weil zwischen ihnen und dem Erstbeschwerdeführer persönliche Differenzen bestünden. Der Erstbeschwerdeführer zog weiters insbesondere die Angaben der Sachverständigen über die Laichmöglichkeiten in Streit und wandte sich gegen die Annahme, daß ihm durch die Baggerung kein Schaden erwachsen würde, mit dem Argument, daß laut einem Artikel der "Schweizerischen Fischereizeitung" bei Aufzuchtgewässern mit Fangbruttoerträgen von 4000 bis 8000 sfr, pro Jahr und Hektar, also einem Durchschnittsertrag von 6000 sfr, zu rechnen sei, Eine Fläche von ca. 3000 m2 habe im Jahre 1937 einen Ertrag von 18.000 Stück Brachsen gebracht. Bei einer Baggerfläche von insgesamt etwa 8 ha ergäbe sich eine mehrfach höhere Wertsumme, als vom Erstbeschwerdeführer aus dem Titel der Entschädigung gefordert worden sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom die Forderung des Erstbeschwerdeführers auf Einhaltung eines Abstandes von 25 m vom Schilfrand nicht annehmen zu können. Die von ihm begehrte Anschüttung des Baggerungsrandgebietes mit Steinen über 100 mm Durchm. sei undurchführbar und zwecklos. Die Zweitbeschwerdeführerin sei aber bereit, für die Dauer der Baggerung jährlich S 6000,-- zum Zwecke des Jungfischeinsatzes zur Verfügung zu stellen.
Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheide vom die für die geplante Baggerung nach den Bestimmungen über den Landschaftsschutz erforderliche Ausnahmegenehmigung bezüglich der im Projektsplane grün eingerandeten Fläche versagt hatte, erklärte sich die Zweitbeschwerdeführerin mit der Einschränkung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung auf das im Projektsplane rot umrandete Gebiet einverstanden. Für diesen Fall seien, so erklärte der Leiter des Landeswasserbauamtes Bregenz als Amtssachverständiger, bezüglich des Bereiches der im Plan grün umrandeten Zone und des anschließenden Ufergebietes Schäden und Gefährdungen durch verstärkten Wasserangriff nicht zu befürchten, weil der vorhandene und unberührt bleibende Schilfgürtel selbst den notwendigen Uferschutz bilde.
Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Vorarlberg der Zweitbeschwerdeführerin gemäß den §§ 9, 32, 99, 111 und 117 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 (WRG 1959), die an bestimmte Auflagen geknüpfte Bewilligung zur Entnahme bis zu 400.000 m3 Kies und Sand aus dem im Lageplan rot umrandeten und durch die Buchstaben a bis d gekennzeichneten Gebiete des Bodensees. Den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers wurde mit dem Hinweis begegnet, daß die Bewilligung nur für den im Plan rot umrandeten Gebietsteil laute, während sie für das landseitige, schilfbewachsene (im Lageplan grün umrandete) Gebiet nicht gegeben worden sei. Ein darüber hinaus gehender Schutz werde nicht für erforderlich gehalten. Die Schadenersatzansprüche des Zweitbeschwerdeführers wurden unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 4 WRG 1959 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Eintritt konkreter Schäden nach fachmännischer Voraussicht nicht nachgewiesen und auch für die Zukunft nicht zu erwarten oder voraussehbar sei. Die gegen die eingeholten Gutachten gerichteten Ausführungen des Erstbeschwerdeführers hätten diese Gutachten nicht zu entkräften vermocht. Mit seinen allgemeinen Angaben über die Fischereierträge habe er keinen entsprechenden Schaden glaubhaft gemacht. Das von der Baggerung betroffene Gebiet stehe zu dem Fischereigebiet des Erstbeschwerdeführers im Bereiche der Halde mit einer Fläche von rund 233 ha in einem verschwindend geringen Verhältnis. Durch die Ausscheidung der "grünen Zone" seien auch die nach dem Gutachten zu erwartenden geringen fischereibiologischen Störungen in dieser Zone vermieden. Sollte entgegen der behördlichen Annahme künftig dennoch ein Schade im Fischereibetrieb des Erstbeschwerdeführers eintreten, könne dieser nach § 28 (richtig § 26 Abs. 2 und 6) WRG 1959 im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die gehörten Sachverständigen hätten entgegen der Meinung des Erstbeschwerdeführers hinreichende Fachkenntnisse.
Dagegen richtete sich eine Berufung des Erstbeschwerdeführers, in der er wiederholt vorbrachte, daß die Sachverständigen keine hinreichenden Fachkenntnisse über Laichplätze und Laichmöglichkeiten besäßen und ihre Erklärungen unzutreffend seien. Seewärts des neuen Sport- und Motorboothafens sei, was die Fangmöglichkeiten nach Baggerungen anlange, sowohl die Zugnetz-, als auch die Stellnetzfischerei ertraglos geworden, während für die Fischerei mit dem Trappnetz keine Anwendungsmöglichkeit mehr gegeben sei. Fischerei mit dem Zugnetz komme überhaupt nur mehr für Barsche in Betracht und sei dadurch wenig rentabel geworden. Die seinerzeitige Baggerung am Yachthafen habe erwiesen, daß bei dem Wegbaggern der dem Schilfgebiet bzw. Laichgebiet vorgelagerten Kiesbänke die Schilfzone anschließend der Vernichtung anheimfalle und daß es daher notwendig sei, die vom Erstbeschwerdeführer begehrten Vorschreibungen zum Schutz dieses Gebietes zu erlassen. Die Aussage des Sachverständigen G, wonach das im Plan rot umrandete Gebiet keine Laichkräuter aufweise, sei tatsachenwidrig. Aus den hierüber hergestellten Luftaufnahmen müsse sich ergeben, daß sich nördlich der Badeanstalt Mehrerau sogar zwei große, bis an die Wasseroberfläche reichende "Laichkräuter" befinden, während die vom Erstbeschwerdeführer östlich und westlich davon beim Zugnetzfischen oft beobachteten "niedrigen Laichkräuter" auf Lichtbildern schwer erkennbar seien. Zander kämen auf dem Bodensee nur mehr im Eigenrevier des Erstbeschwerdeführers vor, seien standorttreu und würden auch nur dort laichen. Es sei unrichtig, daß Laichkräuter eine wesentliche Voraussetzung für das Laichen von Brachsen seien. Die Laichkräuter dienten vor allem als Zwischenwirt und Unterkunft für Jungfische, ohne welche sie den Raubfischen ausgeliefert wären. Die Annahme, daß durch die Baggerung im rot umrandeten Plangebiet der Fischerei keine Schäden zugefügt werden, sei mithin nicht gerechtfertigt, weil es zu bekannt sei, daß Baggerungen in Fischereirevieren, wo es sich um Laichplätze und Laichkräuter handle, schwerste Schäden verursachen. Desgleichen müsse es unrichtig sein, daß ein allfälliger Schaden nicht den Erstbeschwerdeführer allein treffe, weil es sich ja um sein Eigenrevier handle und die Fische sich vorzüglich dort aufhielten, wo sie ein Laich- und Wohngebiet haben. Durch umfangreiche wissenschaftliche Untersuchungen sei erwiesen, daß in "Barschseen" von der Art des Bodensees künstlicher Fischeinsatz völlig zwecklos und unrentabel sei, sodaß das diesbezügliche Anerbieten der Stadt Bregenz die Fischereigerechtsame des Erstbeschwerdeführers benachteilige. Es sei auch nicht auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers über den durchschnittlichen Hektarertrag derartiger Fischwässer eingegangen worden. Die Aussage des Sachverständigen Dr. N über die Schadenswirkung der in Baggerlöchern angesammelten Schmutzlöcher handle davon, daß die diesbezügliche Annahme des Erstbeschwerdeführers nicht zutreffen "dürfte" und sei daher viel zu unbestimmt gehalten und ermangle konkreter Beispiele. Schließlich sei es unrichtig, den dem Erstbeschwerdeführer erwachsenden Schaden dadurch verkleinern zu wollen, daß man sein gesamtes Fischereigebiet in eine Relation zur Schadensfläche setze.
Im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde erstattete Prof. Dr. AC, emerit. Vorstand des Institutes für Hydrobiologie und Fischereiwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur in Wien, ein Gutachten zum abgeführten Sachverständigenbeweis. Danach seien PS und HG mit den örtlichen Verhältnissen im Bodensee, insbesondere in der Bregenzer Bucht, wie auch mit den fischereitechnischen und -wirtschaftlichen Fragen infolge ihrer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung und dem ständigen Kontakte mit den Berufsfischern gut bewandert. Dr. N sei ein international bekannter und angesehener Fischereibiologe und als solcher Bodenseespezialist. Die Behörde erster Instanz habe also für die Beurteilung des Falles durchaus "zweckdienliche" Sachverständige gewählt. Wenn der Erstbeschwerdeführer dem Fischeinsatze jeglichen Wert abspreche, müsse daran erinnert werden, daß z.B. der Zander, der heute eine sehr geschätzte Fischart des Bodensees darstelle, in diesem See ursprünglich überhaupt nicht heimisch gewesen und erst durch künstlichen Fischeinsatz eingebürgert worden sei. Der Ausfall von Laichgebieten - mögen sie auch nur zum Teil und für einzelne Fischarten in Betracht kommen - bedeute einen allgemeinen Schaden für die Bodenseefischerei, keineswegs aber etwa nur für den lokal Fischereiberechtigten. Darum habe es Dr. N für wünschenswert erachtet, daß der im Projekte grün umrandete Bereich des ufernahen Schilfgürtels, der als Laichstätte besonders wertvoll erscheine, für die Baggerungen nicht freigegeben werde. Da das für die Kiesbaggerung bescheidgemäß bestimmte Gebiet im Ausmaß von 5,58 ha während der Kiesgewinnung als Laichplatz nicht mehr in Frage komme, wäre die Vorschreibung einer jährlichen Leistung von S 6000,-- für Zwecke eines im Allgemeininteresse der Fischerei gelegenen gelegenen Jungfischeinsatzes gerechtfertigt gewesen. Ein solcher fischereibiologisch entsprechender Einsatz von Jungfischen käme den Fischereiberechtigten eines weiteren Bodenseegebietes zugute, da die eingesetzten Fische nicht an die Einsatzstelle gebunden bleiben, sondern sich freizügig die ihnen zusagenden Aufenthalts- und Weideplätze aussuchen. Ebenso verhielten sich die an einem lokalen Laichplatz zur Entwicklung gelangenden Jungfische. Das Fischereirevier des Erstbeschwerdeführers sei kein fischereiwirtschaftlich geschlossenes Gewässergebiet, sondern stehe in offenem Zusammenhang mit dem gesamten Bodensee. Die Behörde sei auf Grund der Möglichkeit des Erstbeschwerdeführers, fast im ganzen Bodensee mit erlaubten Fischereigeräten zu fischen, zur Annahme gelangt, daß seine Fischereiwirtschaft durch das Baggerungsprojekt nicht beeinträchtigt werde. Es habe sich aber die Frage ergeben, wie sich das für die Baggerungen freigegebene Gebiet, das in seinem ursprünglichen Zustand auch ein bequem erreichbarer Fangplatz gewesen sei, nach Abschluß der Kiesgewinnung sowohl fischereibiologisch als auch fischereitechnisch gestalten werde. Darüber hätten sich die gehörten Sachverständigen nicht eindeutig ausgesprochen. Durch die Baggertätigkeit entstünden im Seegrund tiefe Löcher, in denen sich Schmutzstoffe ansammelten, die eventuell Faulschlamm bilden könnten, der zu einer Sauerstoffzehrung in den unteren Wasserschichten führen würde. Durch die Veränderung der Konfiguration des Seebodens könnten sich Schwierigkeiten ergeben, die das Areal als Fangplatz illusorisch machen würden. Es stehe jedenfalls fest, daß die Frage, ob sich in dem Baggergebiet künftig nur Nachteile oder auch Vorteile für die Fischerei ergeben werden, derzeit in objektiver Weise nicht beantwortet werden könne. Es erscheine deshalb zweckmäßig, in dem im Plane rot umrandeten Bereich (5,58 ha) im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 insbesondere folgende Feststellung einer Nachprüfung vorzubehalten:
"1) In welchem Ausmaß durch die Baggerungen Löcher im Seegrund entstanden und wie tief diese im Vergleich zum unberührt gebliebenen Seeboden im angrenzenden Gebiete sind. Diese Feststellung wäre durch Lotungen vorzunehmen, am besten unter Zuziehung des Wasserbauamtes der Vorarlberger Landesregierung;
2) welche Beschaffenheit der sich in den Baggerlöchern ansammelnde Schlamm hat und welche Organismen, die als Fischnährtiere in Betracht kommen, darin vorhanden sind. Diese fischereibiologische Untersuchung, zu der entsprechende Geräte erforderlich sind, wär am besten durch das Institut für Seenforschung und Seenbewirtschaftung in Langenargen durchzuführen;
3) welche Konsequenzen sich aus der neuen Konfiguration des Seegrundes im Baggergebiet hinsichtlich der Anwendung von ortsüblich gewesenen Netzgeräten für den Fischfang ergeben. Diese Beurteilung wäre am besten durch zwei neutrale, vom vorgenannten Institut zu nominierende Berufsfischer (oder Fischereiaufseher) vorzunehmen."
Zusammenfassend schlug Professor Dr. C vor, die jährliche Entschädigung von S 6000,-- (am besten im Wege des zuständigen Bodenseefischereirevierausschusses) vorzuschreiben, die soeben erwähnte Nachprüfung vorzubehalten und hiefür eine geeignete Beweissicherung vor Inangriffnahme der bewilligten Wassernutzung zu verlangen.
Zu diesem Gutachten brachte die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom vor, daß nicht nur Prof. A, sondern auch das Bauamt der Stadt Bregenz bei Untersuchungen im (planmäßig rot umränderten) Baggergebiet keinen Pflanzenbewuchs haben finden können. Es könne daher diesbezüglich von keinem Laichplatz gesprochen werden, weshalb sich auch die Wasserrechtsbehörde nicht veranlaßt gesehen habe, den vorgeschlagenen Entschädigungsbetrag von S 6000,-- jährlich vorzuschreiben. Selbst wenn man annähme, daß sich dort ein Laichgebiet befinde, hätten jene Fischarten, die diesen Laichplatz aufsuchen wollten, genügend Ausweichplätze zur Verfügung. Nach den bisherigen Erfahrungen sei das Entstehen von Baggerlöchern nicht zu erwarten und es sei den Baggerfirmen zur Pflicht gemacht worden, den Auftrag so durchzuführen, daß eine möglichst gleichmäßige horizontale Sohle entstehe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit dem Vorschlage des Prof. Dr. AC, eine Entschädigung von S 6000,-- vorzuschreiben, deshalb nicht einverstanden, weil kein Laichentfall zu befürchten sein werde. Hingegen bestehe gegen seine übrigen Vorschläge kein Einwand.
Der Erstbeschwerdeführer nahm zu dem zuletzt angeführten Gutachten in seinem Schreiben vom ebenfalls Stellung. Er wendete dagegen im wesentlichen ein, daß die Begutachtung nicht auf Grund örtlicher Erhebungen zustandegekommen sei und daß dem Gutachter die Grundkenntnisse "für jegliche positive Einflußnahme auf die Bewirtschaftung des Bodensees völlig fehlen". Er behauptete wiederholt, daß sich die Fangerträgnisse im Gefolge des Hafenbaues in Bregenz um 63 % vermindert hätten und daß das Fischvorkommen in seinem Revier weit höher sei als in den angrenzenden Revieren, die "überfischt" seien. Sein Fischfang stütze sich ausschließlich auf die Reproduktion im eigenen Gebiet. Vorübergehende Schädigungen, wie die Wassertrübung durch das Baggern, könnten durch Geld ausgeglichen werden. Aber das vollkommene Verschwinden der Laichplätze und die teilweise Vernichtung der anschließenden Laichplätze (Randzone) könne nicht mehr hingenommen werden, weil diese Laichplätze das Samenbeet für ein Revier von 1186 ha bildeten. Aus im einzelnen näher dargestellten Unterlagen (u. a. "Berichten aus Drottningholm, Verfasser Gunnar Alm") gehe einwandfrei hervor, daß der künstliche Einsatz in "Barschseen", von geringfügigen Ausnahmen abgesehen, wirkungslos sei. Das Gutachten von Prof. C habe keine Antwort auf die Frage zu finden vermocht, ob sich in dem Baggergebiete künftig nur Nachteile oder auch Vorteile für die Fischerei ergeben werden. Im bisherigen Baggergebiet entlang des Sporthafens seien die Fänge soweit zurückgegangen, daß der Erstbeschwerdeführer seither über meist Weißfische ergebende Versuchfänge nicht hinausgekommen sei. Es könnten dort auch weder Zug- noch Trappnetze verwendet werden. In einer Erwiderung zu dieser Stellungnahme stellte Prof. Dr. C gegenüber dem Vorwurfe, keine örtlichen Erhebungen unternommen zu haben, klar, daß er hiezu deshalb nicht beauftragt worden sei, weil ihm eine jahrzehntelange Kenntnis und Erfahrung in der Bodenseefischerei, speziell auch jener in der Bregenzer Bucht eigne und er die Funktion eines Sachverständigen Österreichs für die Bodenseefischerei innehabe. Die geforderten Erhebungen hätten sich vornehmlich auf die Feststellung beziehen können, ob das im Projektsplane rot umrandete Gebiet als Laichstätte für Fische anzusehen sei und wofür der Bewuchs mit Unterwasserpflanzen maßgebend erscheine. Da solche Feststellungen an Ort und Stelle bei bloßer Besichtigung von der Wasseroberfläche aus bestenfalls nur bei günstigen Witterungs- und Sichtverhältnissen einigermaßen möglich seien, habe er vorgeschlagen, den tatsächlichen Sachverhalt durch ein für solche Untersuchungen zuständiges Institut als Beweissicherung feststellen zu lassen. Dieser Vorschlag sei umsomehr notwendig gewesen, als der Erstbeschwerdeführer die von ihm ins Treffen geführten Lichtbildaufnahmen nicht beigebracht, aber auch der Sachverständig G nicht angegeben habe, auf welche Weise die von Prof. Dr. A und von ihm vorgenommenen Feststellungen über das Fehlen von Laichkräutern zustandegekommen seien. Die vom Sachverständigen weiters vorgeschlagenen Nachprüfungen für die Zeit nach Abschluß der Kiesgewinnung würden der Feststellung dienen, ob Baggerlöcher entstanden seien, ob sich in solchen Löchern Schmutz ansammle oder ob sich dort Fischnährtiere entwickelten. Gegenüber einem Gesamtausmaß des Fischereirevieres des Erstbeschwerdeführers von rund 1181 ha betrage die für die Kiesgewinnung in Aussicht genommene Fläche 5,58 ha, das seien etwa 0,47 %. Ob daher eventuelle Schäden, die sich aus dieser Wassernutzung ergeben könnten und die durch die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen gegebenenfalls nachzuweisen wären, zu vermögensrechtlichen Nachteilen führen würden, könne von vornherein nicht überblickt werden. Das Einkommen des Erstbeschwerdeführers aus der Fischerei ergebe sich nicht allein aus dem Fangertrage, sondern auch aus der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen für Sportfischer. Gerade diese Einnahmsquelle werde aber durch die Baggerung kaum beeinträchtigt werden. In Berücksichtigung der Gegenäußerung der Zweitbeschwerdeführerin, wonach diese mangels einer nachgewiesenermaßen zu erwartenden Schädigung von Laichgebieten zu einer Geldleistung zugunsten des Einsatzes von Jungfischen nicht bereit sei, ziehe der Sachverständige den diesbezüglichen Vorschlag seines Gutachtens zurück, halte aber die anderen Vorschläge aufrecht.
Auf dieser Grundlage erging der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem in teilweiser Stattgebung der Berufung des Erstbeschwerdeführers die beiden letzten Sätze im Abschnitte II des Spruches der erstinstanzlichen Entscheidung durch folgende Bestimmungen ersetzt wurden:
"Über Art und Höhe jener Entschädigung, die dem Fischereiberechtigten MB für die im bewilligten Kiesentnahmebereich eventuell zu gewärtigenden fischereilichen Nachteile gebührt, wird gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 durch Nachtragsbescheid gesondert abgesprochen.
Zum Zwecke einwandfreier diesbezüglicher Beurteilung vor allem der Fragen,
a) in welchem Ausmaß durch die Baggerungen Löcher im Seegrund entstanden und wie tief sie im Vergleich zum unberührt gebliebenen Seeboden im angrenzenden Gebiete sind,
b) welche Beschaffenheit der sich in den Baggerlöchern ansammelnde Schlamm hat und welche als Fischnährtiere in Betracht kommende Organismen vorhanden sind sowie
c) welche Folgerungen sich aus der neuen Konfiguration des Seegrundes im Baggerungsbereich hinsichtlich der Anwendung von ortsüblich gewesenen Netzgeräten für den Fischfang ergeben, sind vor Inangriffnahme der Wassernutzung die erforderlichen Beweissicherungen (Lotungen sowie fischereibiologische und - betriebliche Untersuchungen) durchzuführen,
Den darüber hinausgehenden Schadenersatz- bzw. Entschädigungsanträgen von MB wird hingegen wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde bzw. wegen derzeit mangelnder Beweisbarkeit keine Folge gegeben."
In der beigegebenen Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß derzeit noch nicht überblickt werden könne, inwieweit sich die Baggerungen auf das Fischereirevier des Erstbeschwerdeführers nachteilig auswirken würden. In einem solchen Falle sei aber die Wasserrechtsbehörde außerstande, Zug um Zug mit der wasserrechtlichen Bewilligung auch über die begehrte Entschädigung zu erkennen, sondern gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 befugt, die Entscheidung darüber einem eigenen Verfahren vorzubehalten. Der diesbezügliche Nachtragsbescheid solle allerdings binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist erlassen werden.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich einerseits die vom Erstbeschwerdeführer eingebrachte, unter Zl. 1427/66 protokollierte Beschwerde, anderseits die zu Zl. 1436/66 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin. In beiden Beschwerden wird dem angefochtenen Bescheide Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last gelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden wegen ihres inneren Zusammenhanges zur gemeinsamen Erledigung verbunden und über sie erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten der gegenständlich in Betracht kommenden Art (§ 9 WRG 1959) solche Einwendungen erheben, die u.a. den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
Soweit sich der Erstbeschwerdeführer zunächst in seinen Rechten insofern verletzt erklärt, als sein Begehren nach Einbringung von Material in den Bodensee zum Schutze des Schilfgebietes gegen hohen Wellengang nicht berücksichtigt worden sei, übersieht er, daß er damit offenkundig keinen Schutz gegen fischereischädliche Verunreinigungen des Bodensees geltend gemacht und damit keine Einwendung vorgebracht hat, die durch die Wasserrechtsbehörde kraft gesetzlicher Anordnung zu berücksichtigen gewesen wäre.
Wenn er weiter vorbringt, daß im Gegenstand eine verfassungswidrige "Vernichtung von Teilen seiner Fischereigerechtsame" vorliege, genügt der Hinweis darauf, daß Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen sind.
Was die Forderung des Erstbeschwerdeführers nach Entschädigung für die aus der Baggerung entstehenden fischereiwirtschaftlichen Nachteile anlangt, so handelte es sich dabei um eine Angelegenheit, die nur an Hand fachmännischen Wissens beantwortet werden konnte. Da die ursprünglich in das Verfahren miteinbezogene "grüne Zone" später aus dem Projekte ausschied und die auf den Schutz dieser Zone abgestellten Einwendungen des Erstbeschwerdeführers im Vorstehenden bereits als durch das Gesetz nicht gedeckt befunden wurden, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nur mit jenen Aussagen der Sachverständigen zu befassen, die die im Projektsplan mit rotem Rand ausgewiesene Seezone betreffen.
Die Sachverständigen S und G sagten gemeinsam aus, daß die für den Fischfang geeigneten, herangewachsenen Fische aus Laichplätzen stammten, die sich auf alle Gebiete des Bodensees unkontrolliert verteilen. Es sei nicht richtig, wenn der Erstbeschwerdeführer aus einer Beeinträchtigung eines im fraglichen Bereich liegenden Laichplatzes verminderte Fangmöglichkeiten ableite, weil die für den Fang bestimmten Fischarten aus den verschiedensten Bereichen des Bodensees stammten. Baggerlöcher könnten für die Fischerei sowohl Nachteile als auch Vorteile bringen. Bei der Verwendung von Haldenzugnetzen könnten Baggerlöcher zu Schwierigkeiten führen, während Bodennetze gewisse Vorteile brächten. Da sich manche Fische in den Baggerlöchern sammelten, könnten Sportfischer daraus Vorteile ziehen. Das Fischereigebiet des Erstbeschwerdeführers sei so groß, daß er für die Dauer der Baggerung mit der gleichen Aussicht auf Erfolg in einem anderen Bereich fischen könne, sodaß für ihn aus der Baggerung kein Schaden entstehen könne. Eine im Laichgebiet (nach der Annahme des Sachverständigen G befinden sich in der "roten Zone" keine Laichkräuter) projektsbedingt entstehende Schädigung würde praktisch allen am Bodensee Fischereiberechtigten zur Last fallen und sei bezüglich des Erstbeschwerdeführers allein kaum meßbar. Sie sollte durch die Vorschreibung eines entsprechenden Fischeinsatzes abgegolten werden.
Der Sachverständige Dr. N erklärte die eben wiedergegebenen Aussagen als vom fischereibiologischen Standpunkte "im wesentlichen richtig". Ein unmittelbarer Schade könne für den Erstbeschwerdeführer aus der Baggerung nicht entstehen. Die Annahme des Erstbeschwerdeführers, daß in Baggerlöchern sich ansammelnde Schmutzstoffe zur Vernichtung von Fischen und Fischeiern führen würden, dürfte auf Grund der an anderen Baggerstellen gemachten Erfahrungen nicht zutreffen. Es sei bekannt, daß sich in diesen Löchern Schmutzstoff ansammle, dort aber auch Fischnahrungstiere vorhanden seien.
Der Sachverständige Prof. Dr. C bestätigte, daß der Ausfall von Laichgebieten einen allgemeinen Schaden für die Bodenseefischerei, keinesfalls aber nur für den lokal Fischereiberechtigten bedeute. Die Behörde sei auf Grund der Möglichkeit des Erstbeschwerdeführers, fast im ganzen Bodensee zu fischen, zur Annahme gelangt, daß seine Fischereiwirtschaft durch das Baggerungsprojekt nicht beeinträchtigt werde. Es ergebe sich aber die Frage, wie sich das für die Baggerung freigegebene Gebiet, das in seinem ursprünglichen Zustand auch ein bequem erreichbarer Fangplatz gewesen sei, nach Abschluß der Kiesgewinnung sowohl fischereibiologisch als auch fischereitechnisch gestalten werde. Darüber hätten sich die bis dahin gehörten Sachverständigen nicht eindeutig ausgesprochen. Durch die Baggertätigkeit entstünden im Seegrund tiefe Löcher, in denen sich Schmutzstoffe ansammelten, die eventuell Faulschlamm bilden könnten, der zu einer Sauerstoffzehrung in den unteren Wasserschichten führen würde. Durch die Veränderung der Konfiguration des Seebodens könnten sich Schwierigkeiten ergeben, die das Areal als Fangplatz illusorisch machen würden. Es stehe jedenfalls fest, daß die Frage, ob sich in dem Baggergebiete künftig nur Nachteile oder auch Vorteile für die Fischerei ergeben würden, derzeit in objektiver Weise nicht beantwortet werden könne. Deshalb würde vorgeschlagen, vor Inangriffnahme der bewilligten Wassernutzung eine geeignete Beweissicherung zu verlangen und nachprüfende Feststellungen über die Auswirkungen der Baggerung auf die Fischerei vorzubehalten. In seiner Erwiderung auf die Gegenargumente des Erstbeschwerdeführers ergänzte dieser Sachverständige seine Ausführungen dahin, daß die für die Kiesgewinnung in Aussicht genommene Fläche nur etwa 0,47 % des Gesamtrevieres des Erstbeschwerdeführers ausmache und daß daher nicht von vornherein überblickt werden könne, ob eventuelle aus der Kiesgewinnung resultierende Schäden zu vermögensrechtlichen Nachteilen führen würden.
Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde so wie im Verwaltungsverfahren alle diese Gutachten als unzureichend und fachmännisch gesehen unrichtig bezeichnet, ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde keinen ersichtlichen Anlaß hatte, die beigezogenen Gutachter nicht als ausreichend sachverständig zu betrachten. Wenngleich dem Erstbeschwerdeführer einschlägiges Fachwissen nicht abgesprochen werden soll, konnte er sich zum Beweise seiner Behauptung jedenfalls nicht damit begnügen, den Argumenten der Sachverständigen mit Gegenargumenten entgegenzutreten. Denn dafür, daß er zumindest ebenso sachverständig sei wie die beigezogenen Gutachter, gab es weder ausreichende Hinweise, noch auch hätten solche dazu ausgereicht, seinen Gegenargumenten das notwendige Gewicht zu verleihen. Denn er konnte keinesfalls gleichzeitig als Partei und als objektiver Sachverständiger in eigener Sache gelten. Es wäre mithin an ihm gelegen gewesen, gegen den von der Behörde erhobenen Sachverständigenbeweis mit dem Gutachten eines weiteren Sachverständigen aufzutreten und sich nicht mit bloßen Gegenbehauptungen zu begnügen.
Gleichwohl ist dem Erstbeschwerdeführer beizupflichten, wenn er den Sachverständigenbeweis als unzureichend bezeichnet. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. C, dem die belangte Behörde gefolgt ist, ist nämlich noch klarzustellen, welche fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse vor und nach der Baggerung gegeben sind bzw. sein werden, wobei als ein wesentlicher (und daher für eine Entschädigung in Betracht zu ziehender) Faktor die Möglichkeit angesehen wird, daß sich in der künftigen Konfiguration des Seebodens Schwierigkeiten ergeben würden, die das Areal als Fangplatz illusorisch machen würden. Des weiteren könnte der in Baggerlöchern auftretende Faulschlamm schädigend wirken. Und schließlich hat dieser Sachverständige auch die Feststellung für wesentlich gehalten, ob im Baggergebiet tatsächlich ein Bewuchs mit Unterwasserpflanzen vorhanden ist. Damit hat der Sachverständige unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß der totale oder teilweise Ausfall dieses Areals als Fischereigebiet für den Erstbeschwerdeführer zu Vermögensnachteilen führen würde.
Damit im Widerspruch steht die weitere Äußerung desselben Sachverständigen, wonach die für die Kiesgewinnung in Aussicht genommene Fläche (5,58 ha) gegenüber dem Gesamtrevier von 1181 ha so wenig bedeutend sei, daß man nicht von vornherein überblicken könne, ob vermögensrechtliche Nachteile entstehen würden. Dieser Widerspruch besteht darin, daß der allfällige Ausfall des Projektsgebietes als Fischereigebiet zunächst im Gutachten einwandfrei als echter wirtschaftlicher Nachteil beurteilt wurde und daß dementgegen wiederum die Größe des übrigen Reviergebietes des Erstbeschwerdeführers als maßgeblich für die Schwierigkeit der Feststellung vermögensmäßiger Nachteile bezeichnet wurde, sodaß nicht zu ersehen ist, worauf es nun wirklich ankommen sollte; auf die tatsächlichen Veränderungen im Baggergebiet oder - so kann dieser zweite Gedanke des Gutachters doch nur verstanden werden - auf die Relation zwischen dem Ertrag des Gesamtrevieres vor und nach der Baggerung. Des weiteren wäre danach noch klarzustellen gewesen, inwieweit das Baggergebiet für den Fischfang während der Dauer der Kiesgewinnung ausfällt. Denn die Behinderung des Fischfanges durch die Kiesgewinnungsarbeiten mußte doch wohl jenem Zustande gleichzuhalten sein, den Prof. Dr. C als "Schwierigkeiten, die das Areal als Fangplatz illusorisch machen würden" bezeichnete und den er doch gewiß auch als maßgeblich für eine Entschädigung betrachtet hat, weil sonst ja kein Anlaß bestanden hätte, hiezu eine Beweissicherung und nachprüfende Feststellungen vorzuschlagen. Und damit ergibt sich wiederum die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer nicht berechtigtermaßen eine Entschädigung für den Fangausfall auf dieser Fläche begehrt hat. Denn die von den Sachverständigen diesbezüglich erteilte Antwort erweist sich in solcher Schau als widersprüchlich und damit als unzureichend. Damit ist aber auch nicht auszuschließen, daß die belangte Behörde dazu hätte gelangen können, zunächst im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 für einen schon jetzt bestimmbaren vermögensrechtlichen Nachteil (etwa den Fangausfall für einen bestimmten Zeitraum der Baggerung) eine Entschädigung festzusetzen, im übrigen aber die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung für die weitere Zeit bzw. die Zeit nach Abschluß der Kiesgewinnung vorzubehalten.
Wenn die Zweitbeschwerdeführerin den Sachverständigenbeweis über die Frage der - von ihr abgelehnten - Entschädigung rügt, so ist ihr aus denselben Überlegungen zu folgen, die bereits im Vorstehenden in dieser Richtung angestellt worden sind. Im übrigen aber konnte die Zweitbeschwerdeführerin durch die nach § 117 Abs. 2 WRG 1959 getroffene Entscheidung über den Vorbehalt der Entscheidung über eine Entschädigung in keinem gesetzlich gewährleisteten Recht betroffen werden, weil erst der Entschädigungsbescheid selbst in ihre Rechte eingreifen könnte. Endlich übersieht die Zweitbeschwerdeführerin, daß auch der nach § 117 Abs. 2 WRG. 1959 spätestens binnen Jahresfrist zu erlassende Nachtragsbescheid im Sinne des ersten Absatzes derselben Gesetzesstelle darauf beschränkt werden kann, für einen bis dahin bestimmbaren Nachteil eine Entschädigung festzusetzen und im übrigen die Nachprüfung und anderweitige Festsetzung vorzubehalten.
Es ergibt sich also, daß die bekämpfte Entscheidung auf einem unzureichenden Sachverständigenbeweise beruht und mit Verfahrensmängeln belastet ist, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheide hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb in Stattgebung beider Beschwerden gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Vorbringen beider Beschwerden war bei diesem Ergebnis entbehrlich.
Von der Anberaumung der von der Zweitbeschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.
Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1966:1966001427.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-54919